ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
17. Aufl. 2026
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§ 141 Höhe des Krankengeldes
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Vom 4. bis zum 42. Tag gebührt das Krankengeld in Höhe von 50 % der BMG (§ 125), ab dem 43. Tag in Höhe von 60 % der BMG.
1a
Das Krankengeld hat Lohnersatzfunktion: Es soll den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen und den Unterhalt des VN während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen (RS 0106773 [T1]). Im Allgemeinen soll eine vollständige Kompensation des Einkommensausfalls dadurch aber nicht bewirkt werden. Das Krankengeld gebührt vielmehr bloß im Ausmaß der oben angeführten Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (vgl Drs in SV-Komm § 141 ASVG Rz 1 mwN). Keinesfalls sollte es durch den Krankengeldbezug zu einer - sozialversicherungsrechtlich allgemein unerwünschten - „Überversorgung“ kommen, was sich nicht zuletzt auch aus jenen ausdrücklich statuierten Ruhensbestimmungen ergibt, denen die Zielsetzung zugrunde liegt, Leistungen nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist (vgl 10 ObS 142/23i Rz 22 mwN).
2
Als satzungsmäßige Mehrleistung ist eine Erhöhung auf maximal 75 % der BMG bei Vorhandensein von ...