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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

17. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5293-1

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 141 Höhe des Krankengeldes

Walter Schober

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1- 3
II.
Bemessungsgrundlage
4- 6

I. Allgemeines

1

Vom 4. bis zum 42. Tag gebührt das Krankengeld in Höhe von 50 % der BMG (§ 125), ab dem 43. Tag in Höhe von 60 % der BMG.

1a

Das Krankengeld hat Lohnersatzfunktion: Es soll den durch die Arbeitsunfähigkeit erlittenen Entgeltverlust (zumindest teilweise) ersetzen und den Unterhalt des VN während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit sicherstellen (RS 0106773 [T1]). Im Allgemeinen soll eine vollständige Kompensation des Einkommensausfalls dadurch aber nicht bewirkt werden. Das Krankengeld gebührt vielmehr bloß im Ausmaß der oben angeführten Prozentsätze der Bemessungsgrundlage (vgl Drs in SV-Komm § 141 ASVG Rz 1 mwN). Keinesfalls sollte es durch den Krankengeldbezug zu einer - sozialversicherungsrechtlich allgemein unerwünschten - „Überversorgung“ kommen, was sich nicht zuletzt auch aus jenen ausdrücklich statuierten Ruhensbestimmungen ergibt, denen die Zielsetzung zugrunde liegt, Leistungen nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist (vgl 10 ObS 142/23i Rz 22 mwN).

2

Als satzungsmäßige Mehrleistung ist eine Erhöhung auf maximal 75 % der BMG bei Vorhandensein von ...

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