ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
17. Aufl. 2026
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§ 367 Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Bescheidpflicht | |
II. | Bescheid | |
III. | Sukzessive Kompetenz | |
IV. | Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit |
I. Bescheidpflicht
1
Bei (auch) amtswegig zu erbringenden Leistungen (zB in der UV: Feststellung einer Versehrtenrente und Feststellung, dass eine Gesundheitsstörung Folge einer BK ist) entsteht die Leistungspflicht (Entscheidungspflicht) des VT bereits in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der VT diese kennt. Dabei kommt es nicht darauf an, wie er diese Kenntnis erlangt hat (10 ObS 141/22s; RS 0083725).
Bescheide über Sachleistungen der KV und UV sowie die in Abs 1 genannten Geldleistungen sind hingegen zu erlassen, wenn der VT von sich aus tätig wird, ansonsten nur über Verlangen des Vers bei Ablehnung einer Leistung. Diese „bedingte Bescheidpflicht“ erfasst Leistungen, die nur einmalig oder kurzfristig zu erbringen sind. Hier tritt das Bestreben nach Rechtssicherheit hinter dem Bedürfnis nach Verwaltungsvereinfachung zurück, ohne dass hiedurch der Rechtsschutz des Vers erheblich verschlechtert wäre. Dieser kann, sofern er mit dem Inhalt...