ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
17. Aufl. 2026
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§ 460a Geheimhaltungspflicht der Bediensteten
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Mit der Erlassung des IFG und dem Außerkrafttreten des Art 20 Abs 3 B‑VG war auch der § 460a an den neu geschaffenen Art 22a B‑VG anzupassen. Dieser sieht einerseits proaktive und andererseits auf Antrag zu erfüllende Informationsverpflichtungen mit bestimmten Ausnahmen (Geheimhaltungsgründen) verfassungsgesetzlich vor. Mit den neuen Bestimmungen soll laut den EB ein Paradigmenwechsel eingeleitet werden, indem das Amtsgeheimnis beseitigt, staatliche Transparenz zur Regel und Geheimhaltung zur Ausnahme gemacht werden soll (2238 BlgNR 27. GP, 1). § 460a sieht eine solche Ausnahme vor und verpflichtet die Bediensteten der Sozialversicherungsträger - an welche sich § 460a richtet - aus den in § 6 Abs 1 IFG genannten Gründen zur Geheimhaltung. Die neue Geheimhaltungspflicht entspricht somit der vorherigen Amtsverschwiegenheit der Bediensteten der Sozialversicherungsträger. Diese Geheimhaltungspflicht wird nur durch eine ausdrückliche Entbindung von dieser durchbrochen. Weiterhin zu beachten sind daher Art 5 Abs 1 lit f DSGVO, § 7 SV-DSV 2025 und die Strafbestimmungen in § 122 StGB. Die Geheimhaltungspflicht für Mitglieder der Verwaltungskörper (die nach § 420 Abs 6 ke...