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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

17. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5293-1

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 143c Kostenersatz

Walter Schober

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Der KVT erhält über den HV vom PVT für die Bezieher von Rehabilitationsgeld die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten und die anteiligen Verwaltungskosten ersetzt. Mit dem SVÄG 2013 (BGBl I 2013/86) wurde die Kostenersatzregelung auf „neue“ Vertragsbedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden, die einer nach landesgesetzlichen Vorschriften eingerichteten Krankenfürsorgeeinrichtungen angehören und aus diesem Grund von der KV nach dem B‑KUVG ausgenommen sind, ausgeweitet. Diese Vertragsbedienstete sind in der PV nach dem ASVG teilversichert und erhalten anstelle einer befristeten IP oder BUP ein Rehabilitationsgeld, wenn die in § 143a genannten Voraussetzungen (die entsprechend in den Krankenfürsorgegesetze der Länder übernommen wurden) vorliegen (RV 2246 BlgNR 24. GP).

Nach Abs 4 hat der PVT an die KVT und Krankenfürsorgeeinrichtungen einen pauschalen KV-Beitrag in der Höhe von 7,65 % der Aufwendungen für das Rehabilitationsgeld zu entrichten.

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