ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
17. Aufl. 2026
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§ 177 Berufskrankheiten
Übersicht der Kommentierung
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I. | Begriff | |
II. | Arten | |
III. | Kausalität | |
IV. | Taxative Aufzählung | |
V. | Exkurs: Covid-19 | |
VI. | Sonderfälle | |
VII. | Vorerkrankungen | |
VIII. | Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit |
I. Begriff
1
Krankheiten sind in der UV nur dann versichert, wenn es sich um eine der in Anl 1 zu § 177 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen handelt, und wenn ihre Ursache iSd Theorie der wesentlichen Bedingung in der versicherten Tätigkeit, dh einer die Pflichtvers begründenden Beschäftigung, einer Schul- bzw Universitätsausbildung (Abs 3) oder einer der in § 176 Abs 1 angeführten Tätigkeiten liegt (RS 0084290; RS 0110320). Es kommt nicht darauf an, ob der Vers in einem DV zum Träger des geschützten Unternehmens stand, sondern nur, ob eine berufl Beschäftigung in einem solchen Unternehmen vorlag (RS0084365; 10 ObS 39/23t; Müller in SV-Komm § 177 Rz 53).
BK sind körperliche Schädigungen, die im Gegensatz zu Unfallfolgen nicht auf ein plötzliches, abgegrenztes Ereignis, sondern im Regelfall auf einer länger dauernden Einwirkung beruhen.
II. Arten
2
Grds sind drei Gruppen von BK zu unterscheiden:
Krankheiten, die durch Beschäftigung ohne Einschränkung auf ...