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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

17. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5293-1

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 177 Berufskrankheiten

Sieglinde Tarmann-Prentner/Jörg Ziegelbauer

Übersicht der Kommentierung


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I.
Begriff
1
II.
Arten
2
III.
Kausalität
3
IV.
Taxative Aufzählung
4
V.
Exkurs: Covid-19
VI.
Sonderfälle
5
VII.
Vorerkrankungen
6
VIII.
Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit
7

I. Begriff

1

Krankheiten sind in der UV nur dann versichert, wenn es sich um eine der in Anl 1 zu § 177 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen handelt, und wenn ihre Ursache iSd Theorie der wesentlichen Bedingung in der versicherten Tätigkeit, dh einer die Pflichtvers begründenden Beschäftigung, einer Schul- bzw Universitätsausbildung (Abs 3) oder einer der in § 176 Abs 1 angeführten Tätigkeiten liegt (RS 0084290; RS 0110320). Es kommt nicht darauf an, ob der Vers in einem DV zum Träger des geschützten Unternehmens stand, sondern nur, ob eine berufl Beschäftigung in einem solchen Unternehmen vorlag (RS0084365; 10 ObS 39/23t; Müller in SV-Komm § 177 Rz 53).

BK sind körperliche Schädigungen, die im Gegensatz zu Unfallfolgen nicht auf ein plötzliches, abgegrenztes Ereignis, sondern im Regelfall auf einer länger dauernden Einwirkung beruhen.

II. Arten

2

Grds sind drei Gruppen von BK zu unterscheiden:

a)

Krankheiten, die durch Beschäftigung ohne Einschränkung auf ...

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