Suchen Kontrast Hilfe
ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

10. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3969-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 177 Berufskrankheiten

Tarmann-Prentner

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Begriff
1
II.
Arten
2
III.
Kausalität
3
IV.
Taxative Aufzählung
4
V.
Sonderfälle
5
VI.
Vorerkrankungen
6
VII.
Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit
7

I. Begriff

1

Krankheiten sind in der UV nur dann versichert, wenn es sich um eine der in Anl 1 zu § 177 bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen handelt, und wenn ihre Ursache im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung in der versicherten Tätigkeit, dh einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung, einer Schul- bzw Universitätsausbildung (Abs 3) oder einer der in § 176 Abs 1 angeführten Tätigkeiten liegt (RS 0084290; RS 0110320).

BK sind körperliche Schädigungen, die im Gegensatz zu Unfallfolgen nicht auf ein plötzliches, abgegrenztes Ereignis, sondern im Regelfall auf einer länger dauernden Einwirkung beruhen.

Die objektive Beweislast dafür, dass ein Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen ist, trifft den Versicherten.

II. Arten

2

Grundsätzlich sind drei Gruppen von Berufskrankheiten zu unterscheiden:

a)

Krankheiten, die durch Beschäftigung ohne Einschränkung auf bestimmte Betriebe erworben wurden, zB Erkrankungen durch Blei, durch Lärm verursachte Schwerhörigkeit;

b)

Krankheiten, die bestimmte medizinische oder rechtliche Voraussetzungen erfüllen, zB Hautkrankheiten oder Asthma bronchiale, wenn und solange sie zur Aufgabe schädigender Tätigkeit zwingen; Staublungenerkrankungen mit objektiv feststellbarer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf;

c)

Krankheiten, die durch die Tätigkeit in einem in der Liste angeführten Unternehmen verursacht wurden; zB Grauer Star bei der Herstellung, Bearbeitung und Verarbeitung von Glas in Eisenhütten und Metallschmelzereien; Infektionskrankheiten in Krankenhäusern, Schulen, Kindergärten und im Gesundheitsdienst.

III. Kausalität

3

Die Rsp lässt dafür wie beim AU den Anscheinsbeweis genügen (RS 0110571 [T3]). Auch wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, muss nur feststehen, dass die Körperschädigung eine typische Folge der Tätigkeit ist, und es daher wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Fall kein atypischer Ablauf gegeben ist (RS 0110571, RS 0040266 ua). Die Entkräftung des Anscheinsbeweises geschieht durch den Beweis, dass im konkreten Fall mit zumindest gleich hoher Wahrscheinlichkeit die ernste Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes besteht.

Die Bezeichnung einer bestimmten Krankheit als Berufskrankheit bedeutet nur, dass sie rechtlich generell geeignet ist, eine Berufskrankheit zu sein, stellt jedoch noch keine Kausalitätsvermutung auf (RS 0084375).

IV. Taxative Aufzählung

4

Bei der Auswahl der unter VersSchutz stehenden Erkrankungen hat sich der Gesetzgeber für ein Enumerationsprinzip und gegen ein lückenloses System der Einbeziehung aller irgendwie mit dem Beruf bzw den sonstigen Tätigkeiten zusammenhängenden Krankheiten entschieden (RS 0120384). Dies bedeutet zwar nicht, dass die einzelnen Tatbestände der Anl 1 nicht in engen Grenzen analogiefähig wären; es ist aber nicht Aufgabe der Rsp, vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Deckungslücken zu schließen (RS 0107509).

Psychische Erkrankungen scheinen in der Anl1 überhaupt nicht auf. Sie können auch nicht im Einzelfall nach Abs 2 als BK anerkannt werden, weil dort als Tatbestandselemente nur die Einwirkung von schädigenden Stoffen oder Strahlen vorgesehen sind (RS 0120384; idS auch VwSlg 14807 A).

V. Sonderfälle

5

Mit der nach Abs 2 ermöglichten Anerkennung von nicht in der Anl 1 enthaltenen Krankheiten als BK soll dem UVT in wirklich gravierenden Fällen ermöglicht werden, eine Leistung zu gewähren. Die Bestimmung wird in der Praxis restriktiv angewendet und kommt nur für Schwerversehrte (§ 205 Abs 4) in Frage, weil nur in diesem Fall auch ein Rentenanspruch besteht (§ 203 Abs 2; Poperl, Handbuch § 177 Rz 6).

Die bescheidmäßige Ablehnung der Anerkennung einer Krankheit als konkrete Berufskrankheit eröffnet die Klage gem § 67 Abs 1 Z 1 ASGG (OGH 10 ObS 125/15b, in Abkehr von der langjährigen ggt Rsp [RS 0084390]; s auch VwGH 2012/08/0062).

VI. Vorerkrankungen

6

Im Fall der Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens durch beruflich bedingte Schädigungen wird das Gesamtleiden rechtlich in den beruflich bedingten und den davon unabhängigen, auf die Anlage bzw Vorschädigung zurückzuführenden Teil zerlegt; der verschlimmerungsbedingte Anteil wird abgegrenzt und - unter Berücksichtigung des Vorschadens - allein entschädigt (RS 0084351).

Beispiele:

  • Lärmschwerhörigkeit - Altersschwerhörigkeit (RS 0084381)

  • Chemisch-irritativ verursachte Lungenerkrankung - Vorschaden durch Tuberkulose (10 ObS 161/94)

VII. Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit

7

Bei den Hautkrankheiten (Anl 1 Nr 19) und den Erkrankungen an Asthma bronchiale (Anl 1 Nr 30) bildet die Aufgabe der schädigenden Erwerbstätigkeit ein nicht nur anspruchsbegründendes, sondern auch anspruchserhaltendes Tatbestandsmerkmal der beiden BK und die Voraussetzung für den Eintritt des VF (RS 0084346).

Der Zwang zur Aufgabe schädigender Erwerbstätigkeit (§ 177 Abs 1) hat den Zweck, ein Verweilen des Vers auf dem gefährdenden Arbeitsplatz zu verhindern und dadurch eine Verschlechterung der Krankheit oder deren Wiederausbruch zu verhüten (RS 0084372). Eine Ausnahme vom Aufgabezwang besteht, wenn arbeitstechnische oder organisatorische Schutzmaßnahmen erst wirksam geworden sind, nachdem die AF des Vers bereits zu mindestens 20 % gemindert war (10 ObS 102/02a). Ein Eventualbegehren auf Feststellung, dass eine BK vorliegt, ist auch dann möglich, wenn die MdE vor Wirksamwerden der Schutzmaßnahmen unter 20 % lag, wenn bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch eine - auch nur latente - Gesundheitsstörung besteht (10 ObS 104/18v).

Die AF ist dabei aber nicht nur in Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit zu prüfen, weil in der UV kein Berufsschutz besteht, sondern nach den Verhältnissen des allg Arbeitsmarktes. Stellt sich nach Aufgabe der schädigenden Tätigkeit durch den Entfall der Schadstoffkontakte eine wesentliche Besserung der Hautkrankheit ein, kann dies die Neubemessung bzw den Entfall der Versehrtenrente zur Folge haben (RS 0084335).

Auch während der Latenzphase der Erkrankung kann aber eine BK vorliegen, soweit der Vers wegen der Gefahr des Wiederaufflammens in seinen Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten Arbeitsmarkt eingeschränkt ist (RS 0084360; RS 0084330; RS 0084374).

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.