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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

10. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3969-7

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 303 Berufliche Maßnahmen

Ziegelbauer

1

Für die Gewährung der berufl Rehabilitation, die vom PVT nach pflichtgemäßem Ermessen zu erbringen sind, verweist das G seit dem SVÄG 2017 nunmehr vollinhaltlich auf § 198 (s dazu näher ErlRV 1474 BlgNR 25. GP 2). Berufl Maßnahmen der Rehabilitation sind auch den Beziehern von Rehabilitationsgeld zu gewähren, dies unabhängig von den Voraussetzungen des § 253e. § 307a Abs 2 ermöglicht es den PVT, neben den AMS auch andere geeignete Einrichtungen für die Durchführung von Maßnahmen der berufl Rehabilitation heranzuziehen. Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit von Maßnahmen der berufl Rehabilitation sind seit dem SVÄG 2017 nicht mehr in § 303 Abs 3 und 4, sondern in § 253e Abs 3 und 4 geregelt. Mit dem SVÄG 2016 wird wiederum ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen der berufl Rehabilitation mit den § 253e, 270a, 276a ASVG geschaffen. Zwischen dem SRÄG 2012 und dem SVÄG 2016 bestand für vorübergehend invalide Vers, die ab geboren wurden, kein Anspruch auf Gewährung von Maßnahmen der berufl Rehabilitation mehr nach dem ASVG, sondern wurden entsprechende Leistungen vom AMS gem § 39b AlVG erbracht. Zur Rechtslage ab vgl § 253e Rz 7, § 256 Rz 29 ff; die Rsp zur berufl Rehabilitation ist auch bei § 300 Rz 19 ff dargestellt (umfassend Sonntag, Neue Entwicklungen bei der beruflichen Rehabilitation ASoK 2017, 402).

2

§ 14 RRK sieht insb Arbeitserprobung, Berufsfindung, Berufsvorbereitung (Z 1), Arbeitstraining (Z 2), Ein-, Um- und Nachschulung (Z 3) und Lehr- oder Schulausbildung (Z 4) als Maßnahmen der berufl Rehabilitation vor. Das Verfahren vor dem PVT regeln die § 27 ff RRK, wonach Leistungen grds nur auf Antrag erbracht werden. Eine Beschäftigungstherapie in einer Einrichtung zur Arbeitsorientierung wurde als Maßnahme der berufl Rehabilitation angesehen (10 ObS 97/15k, s dazu Müller in DRdA 2016/33).

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Wd der Dauer einer Ausbildung iSd § 14 RRK kann dem Vers gem § 22 RRK ein Unterhaltsbeitrag zur Abdeckung der notwendigen Kosten der Lebensführung für ihn und seine Angehörigen (§ 123) geleistet werden (vgl § 306 Abs 5). Die näheren Kriterien sind in § 22 Abs 2 RRK beschrieben (zB persönliche Einkommensverhältnisse, Schwere des Leidens, Einkommen von Familienangehörigen; s § 306 Rz 4). Die Möglichkeit der Gewährung von zinsenfreien Darlehen als Hilfe zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ist in § 15 RRK geregelt. Personen, denen iR berufl Rehabilitationsmaßnahmen eine berufl Ausbildung gewährt wird, sind, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, gem § 4 Abs 1 Z 8 vollversichert (beachte auch die Teilversicherung in der KV von Übergangsgeldbeziehern iSd § 306 gem § 8 Abs 1 Z 1 lit a).

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Für Ausbildungsmaßnahmen iR der berufl Rehabilitation, die über eine innerbetriebl Einweisung hinausgehen, hat nicht der Vers, sondern der PVT aufzukommen (10 ObS 157/07x zu einem externen Fahrschulkurs mwN; 10 ObS 5/16g mwH).

5

Zur Rechtslage nach dem SRÄG 2012 vgl auch § 256 Rz 29 ff. Für die Grundsätze der Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der berufl Maßnahmen der Rehabilitation s auch die RL des HV RBG 2013 (AVSV Nr 161/2013).

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