ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 31c Service-Entgelt
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Abs 1 richtet sich an alle Stellen, welche bisher mit den dort genannten Formularen zu tun hatten. Vertragl Vereinbarungen, welche die Verwendung dieser Formulare regeln, zB die Gesamtverträge, sind in diesem Sinn auszulegen bzw zu ändern. Die Formulierung „insb die e-card“ belegt, dass die Anordnung auch alle anderen Karten umfasst, die im Rahmen des ELSY für den gen Zweck ausgestellt werden und damit auch die Ordinationskarte (o-card), welche die Ärzte für ihre Ordinationen erhalten haben, ebenso eine Chipkarte mit Bürgerkartenfunktion, welche nach § 31a Abs 2 an Stelle einer e-card verwendet werden könnte. Die Vorlageverpflichtung in Satz 2 betrifft die Versicherten gegenüber dem Vertragspartner und ist in den § 4 ff MKO (§ 456) näher ausgeführt. Gleichartige Bestimmungen, jedoch eingeschränkt auf ärztliche Hilfe durch Vertragspartner, enthalten § 135 Abs 3 und § 153 Abs 4 (es handelt sich um bei diesen Bestimmungen um die Modifikationen der früheren Regeln der Krankenscheinvorlage, ein anderer Regelungsinhalt entstand dadurch nicht).
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Die Gesamtverträge mit Ärzten und Zahnärzten über die Verwendung der e-card sind in avsv (zB 72/2010) bzw SozSi 2009, 35 veröffentlicht, die Gesamtverträge der einzelnen SVT können Sonderbestimmungen enthalten. Richtlinien (RBS) über die Befreiung vom Service-Entgelt nach § 31 Abs 5 Z 16: avsv 111/2005 idF 6/2008; Richtlinien über die Einhebung und die Rückerstattung des Service-Entgelts (RERS 2005) nach § 31 Abs 5 Z 34: avsv 110/2005 (jährliche Neubeschlussfassung nicht erfolgt).
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Das Service-Entgelt ist pro Person nur einmal zu entrichten, es wird jährlich im November idR durch Gehalts- bzw Leistungsabzug (Gleichstellung mit Beiträgen, Abs 4) eingehoben. Bei Mehrfachversicherten wird es pro versicherungspflichtigem Dienstverhältnis eingehoben und auf Antrag rückerstattet. Es wäre an sich technisch möglich, den Betrag nur bei einem DG einheben zu lassen und den zweiten, dritten etc DG nicht mit der Einhebung zu befassen. Da die SV-Beiträge allerdings zum überwiegenden Teil durch den DG selbst berechnet und gezahlt werden (§ 58), setzt das eine Verständigung über die Nichteinhebung und Vormerkung der jeweiligen Situation durch den DG einschließlich Änderungsdienst, somit eine Modifikation der Lohnverrechnungsprogramme voraus. Diese Verständigung für sich allein wäre weiters bereits ein Hinweis darauf, dass der betroffene DN ein paralleles Dienstverhältnis eingegangen hat, was dem DG nicht immer bekannt (bzw von diesem gar nicht gewollt) sein muss und arbeitsrechtl Konsequenzen auslösen kann. Die geltende Organisationsform vermeidet diese Seitenwirkung und damit, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen von Betroffenen zu verletzen vgl den Grundsatz der Datenminimierung, Art 5 Abs 1 lit c DSGVO, noch abgesehen vom Aufwand einer umfassenden bundesweiten Ermittlung aller in Betracht kommenden Fälle zu einem einmal jährlichen Stichtag und der Zusatzbelastung der DG, welche den aktuellen Bestrebungen mit dem Ziel von Verwaltungskostensenkungen widerspräche. Betrag 2019: 11,95 € (§ 2 Z 2 BGBl II 2018/329).
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Die Aufwertungsregelung wurde durch das SVÄG 2012 angefügt. Seit 2013 ist das Service-Entgelt weiters (nur) mehr von Versicherten zu leisten, der bisherige Abs 2 Z 9 (Angehörige) entfällt. Bis Ende 2012 galt die Zahlungspflicht für „anspruchsberechtigte“ Personen, daher nicht für Personen, die zwar kv waren, aber trotz aller Anrechnungsmöglichkeiten (§ 121 Abs 4, § 506b Abs 8, Art 5 VO 883/2004, diverse AbkSozSi) mangels Erfüllung der Wartezeit (§ 121 Abs 3, § 124, § 468, noch) keinen, auch nicht einen teilweisen (§ 153 Abs 1, § 158 Abs 3) Anspruch hatten.
Die Regelung hat insoweit, als sie für die Zahlung (nur) auf die Versicherten abstellt, pauschalierenden Charakter. Personen, die zwar nicht von der Zahlung ausgenommen sind, aber auch - aus welchem Grund immer - am 15. November eines Jahres nicht versichert sind, sind ebenfalls nicht zahlungspflichtig. Angesichts des Betrages soll der Aufwand für eingehende Feststellungsverfahren (geschweige denn jener einer Aliquotierung) vermieden werden: Betroffen ist auch zB die (sehr kleine) Zahl jener, die nach § 4 Abs 7 Z 2 lit a MKO 2016 idF avsv 2/2018 (Vorteil für den SVT) oder nach lit b leg cit (Nutzung von ELGA zur Identitätsfeststellung, § 18 Abs 4 Z 1 GTelG 2012) eine e-card erhalten haben.
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Durchführungsregeln s E-MVB 031c-00-00-001 ff (abgedr in Baumann/Jacobs, KODEX SV-D8, 341).
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Die Ergänzung um Z 2a ab 2014 (ARÄG 2013) dient der Klarstellung, dass im Fall des Bezuges von Pflegekarenzgeld das Service-Entgelt zu leisten ist.
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Ergänzung in Abs 3 Z 3 lit f (Rehabilitationsgeld) durch das SRÄG 2015 ab .
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Ergänzung in Abs 3 Z 3 lit g (Familienzeitbonus) durch das FamZeitbG ab mit ÜBest in § 698. Das Service-Entgelt ist nach § 6 Abs 3 FamZeitbG mit der Leistung nach dem FamZeitbG aufzurechnen.