ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 342b Primärversorgungs-Gesamtvertrag für Primärversorgungseinheiten betreffend ärztliche Hilfe und dessen Inhalt
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§ 341 (insb Abs 3) u § 342 sind auf PVE nicht anzuwenden (Derogation; Aigner/Windischhofer, PrimVG, § 342 ASVG, Zusätzliche Anmerkung). Vorgesehen ist ein komplexes Vertragssystem: Der HV schließt (für die KVT, aber ohne deren Zustimmung) mit der ÖÄK (für die ÄK, aber ohne deren Zustimmung) einen bundeseinheitlichen PrimV-GV ab, der als (unbefristeter) Rahmenvertrag anzusehen ist und nur von HV und ÖÄK gekündigt werden kann (dieser Modus weicht von jenem anderer GV ab; s § 341 Rz 8 ff). Innerhalb dieses Rahmens schließt der HV mit der ÄK regionale gesamtvertragliche Honorarvereinbarungen ab, die weitere (unter-)regionale Differenzierungen vorsehen können (s Rz 2). Diese Länder-Vereinbarungen können auch weitere, im bundesweiten GV nur in Grundzügen geregelte Gegenstände konkretisieren und bedürfen der Zustimmung der KVT; sie können von Letzteren (sowie von der ÄK) auch gekündigt werden (dieser Modus entspricht jenem für GV; die Annahme des AB, 1714 BlgNR 25. GP, 15, [nur?] der HV sei kündigungsberechtigt, kann sich nicht auf das G stützen). § 348 ermöglicht eine befristete Festsetzung der aufgekündigten Vereinbarung durch die BSK. Ab dem Ende der Vereinbarung ist auch der bundesweite Rahmen-GV für die betroffene Region nicht mehr anwendbar (und enden alle PrimVV von GrpP und Netzwerken); als Regelungsinstrument bleibt dann nur der PrimV-SonderEV gem § 342c Abs 13. Das Verbot der Bindung des PrimV-GV an andere GV reagiert sichtlich darauf, dass es den ÄK gelungen ist, den Bestand der GrpP-GV an den Bestand der GV für Einzelpraxen zu binden.
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Abs 3 bis 5 sowie die Vorstellungen des AB (aaO, 14) zu den Honorarvereinbarungen werfen grds Probleme auf: Die Honorarvereinbarungen sollen (nach Abs 5 „allenfalls“, laut AB obligat) „Bandbreiten samt Zu- und Abschlägen in regionalen Musterhonorarordnungen sowie Richtwerte für den Mindestanteil der Grundpauschale am jeweils durchschnittlich zu erwartenden Gesamthonorar festsetzen, die innerhalb eines Bundeslandes abhängig vom regionalen Umfeld verschieden sein können“ (Ziel ist die Überlebensfähigkeit in „Gebieten mit geringerer Frequenz“; AB, aaO, 2). Somit hätte der KVT auf dieser Basis „regional differenziert“ unter dem „Gebot der Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung“ letztlich (mit Zustimmung der ÄK) mit jeder PVE im PrimVV individuelle Honorarvereinbarungen zu treffen, was laufend Diskussionen und möglicherweise auch Rechtsstreitigkeiten über die Sachlichkeit jeder Individualregelung im Vergleich zu anderen Regelungen zur Folge haben wird, womit der zentrale Sinn und Zweck einer gleichartigen normativen Regelung durch GV ad absurdum geführt würde, vom Gedanken der Verwaltungsökonomie ganz zu schweigen. § 709 Abs 3 ermöglicht bis zur Schaffung des neuen Honorierungssystems zur Abdeckung der wirtschaftlichen Risiken des Umstiegs auf PVE ein ausschließliches Pauschalsystem (regional differenziert, aber nicht diskriminierend).
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Anders als § 342 Abs 1 Z 10 ist für PVE die Vereinbarung der Überschreitung der Altersgrenze des 70 Lj nicht auf Fälle drohender Unterversorgung beschränkt. Der AB (aaO, 14) verweist zur sachlichen Rechtfertigung auf die bestehende Altersstruktur der EV-Inhaber und das Ziel, eine rasche und zugleich kontinuierliche Überführung ihrer EV in PrimVV zu erleichtern, was ihre längere Verfügbarkeit erfordere. Schrammel in Tomandl, System, 5.3.3.2.3.B hält dies zutr für gleichheitswidrig. Zur Anstellung von Ärzten s § 342 Rz 71.