ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
10. Aufl. 2019
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§ 231 Versicherungsmonate, Begriff
Übersicht der Kommentierung
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I. | Übersicht über die § 231-233 | ||
II. | Versicherungsmonate - Voraussetzungen | ||
A. | Mindestzeitraum (Z 1 lit a) | ||
B. | Resttagemonate (Z 1 lit b 1. Teil) | ||
C. | Zeitliche Deckung innerhalb eines Monats (Z 1 lit b 2. Teil) | ||
D. | Ersatzzeiten - Bildungseinrichtungen (Z 2) | ||
E. | Kindererziehungszeiten (Z 3 und 4) | ||
I. Übersicht über die § 231-233
1
§ 231 behandelt die zeitliche Deckung verschiedener VZ innerhalt eines Monats und die Resttagemonate. § 232 regelt die Vorgangsweise beim Vorliegen verschiedener VZ innerhalb eines Monats und die Zuordnung zu den einzelnen PV-Zweigen. § 233 trifft Regelungen über die Berücksichtigung von VM bei zeitlicher Deckung ganzer Monate.
II. Versicherungsmonate - Voraussetzungen
A. Mindestzeitraum (Z 1 lit a)
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Dieser beträgt 15 Tage. Werden diese nicht erreicht, ist die Regelung über die Resttagemonate der lit b heranzuziehen.
B. Resttagemonate (Z 1 lit b 1. Teil)
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Beispiele:
Pflichtversicherung hat von bis bestanden: der Monat Jänner ist ein Monat der Pflichtversicherung, obwohl nur 4 Tage erworben wurden und innerhalb des Jahres 1995 kein VM vorliegt, der eine Zuzählung der 4 Resttage erlauben würde.
Pflichtversicherung hat von bis und von bis bestanden: Weder der Monat Jänner noch der Monat April sind Monate der Pflichtversicherung. Der Monat Dezember wird zu einem solchen Monat, obwohl nach der Zuzählung der Resttage keine 15 Tage vorliegen.
(nach Pöltner/Pacic, § 231 Anm 4).
C. Zeitliche Deckung innerhalb eines Monats (Z 1 lit b 2. Teil)
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Jedes Dienstverhältnis begründet ein eigenes Pflichtversicherungsverhältnis, für das entsprechende Beiträge zu leisten sind. Dadurch können zeitlich sich deckende VZ entstehen. Für die Feststellung der dadurch erworbenen VM gelten die § 231, 233 (RS 0102492).
5
Wenn ein Abk keine besonderen Umrechnungsbestimmungen enthält, sind die nicht in VM ausgedrückten, vom ausl VT bekanntgegebenen VZ unter Anwendung des § 231 für die Feststellung des Leistungsanspruchs zu berücksichtigen (RS 0076221).
D. Ersatzzeiten - Bildungseinrichtungen (Z 2)
6
Liegen während des Studiums bzw Schulbesuchs auch kurzfristige (tageweise) BZ der Pflichtversicherung vor, so würden diese BZ gem § 232 nicht zur Bildung von BM führen, da der entsprechende VM infolge des zeitl Überwiegens von Schul- und Studienzeiten immer zu einem EM würde, der allerdings in der Folge ohne Beitragsentrichtung weder anspruchs- noch leistungswirksam wäre (§ 227 Abs 2). Beitragszeiten könnten somit durch unwirksame EZ verdrängt werden Durch Z 2 soll diese unerwünschte Rechtsfolge ausgeschlossen werden (Pöltner/Pacic, § 231, Anm 1a).
E. Kindererziehungszeiten (Z 3 und 4)
7
Die Regelung besagt lediglich, dass die jeweiligen VM vorliegen. Die Berücksichtigung regelt § 233. Zur Zusammenrechnung bei der Bemessungsgrundlage vgl § 239 Abs 3.