Suchen Kontrast Hilfe
ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

10. Aufl. 2019

Print-ISBN: 978-3-7073-3969-7

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 143a Rehabilitationsgeld

Sonntag

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Anspruchsvoraussetzungen
1- 3
II.
Wegfall der Voraussetzungen - Entziehungsgründe
4
A.
Besserung des Gesundheitszustands
5
B.
Verweigerung der medizinischen Rehabilitation
6, 6a
C.
Eintritt der beruflichen Rehabilitierbarkeit
7
D.
Dauernde Invalidität bzw Berufsunfähigkeit
8
E.
Anspruch auf Alterspension
9
F.
Verweigerung der Krankenbehandlung
G.
Ursprünglich unrichtige Gewährung
11, 12
III.
Höhe
A.
Anknüpfung an letzte Erwerbstätigkeit
1.
Letzte Erwerbstätigkeit im Inland
13- 15
2.
Letzte Erwerbstätigkeit in EU/EWR
3.
Letzte Erwerbstätigkeit in Drittstaaten
B.
Schutzgrenze
1.
Allgemeines
2.
Fehlende Erhöhung bei Angehörigen
19, 20
3.
Bindung an Inlandsaufenthalt
C.
Übergangsrecht
IV.
Ruhensbestimmungen
A.
Zusammentreffen mit Entgeltfortzahlung
B.
Zusammentreffen mit Krankengeld
C.
Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen und Rentenleistungen
24, 25
D.
Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen des Case Managements
V.
Internationales Sozialrecht
A.
Unionsrecht
1.
Einordnung
2.
Koordinierung
a)
Unmittelbar vorangehende Erwerbstätigkeit bzw Arbeitslosengeldbezug in Österreich
b)
Länger zurückliegende Erwerbstätigkeit bzw Arbeitslosengeldbezug in Österreich
B.
Abkommensrecht mit Drittstaaten
1.
Einordnung
2.
Koordinierung
VI.
Verfahrensrechtliches
31- 33

I. Anspruchsvoraussetzungen

1

Anspruch auf Rehabilitationsgeld hat die versicherte Person, wenn vorübergehende Invalidität voraussichtlich im Ausmaß von zumindest sechs Monaten (vgl § 367 Abs 4 Z 2) und die Voraussetzungen nach § 254 Abs 1 Z 2 bis 4 (keine berufliche Rehabilitierbarkeit, Erfüllung der Wartezeit, kein Anspruch auf Alterspension) vorliegen. Der PVT hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen auf Grund eines Antrages auf IP/BUP nach § 361 Abs 1 letzter Satz mit gesondertem Feststellungsbescheid zu entscheiden (§ 143a Abs 1 Satz 1 iVm § 255b). Das Rehabilitationsgeld gebührt auch dann, wenn gerade keine medizinische Rehabilitation gem § 253f durchgeführt wird.

1a

Die Leistung gebührt nach der Änderung durch die Novelle BGBl I 2018/59 (rückwirkend in Kraft ab gem § 716 Abs 8) ab dem Stichtag, sodass der früheren abw Rsp (10 ObS 142/15b) der Boden entzogen ist.

2

Die Regelung des § 86 Abs 3 Z 2, wonach für den Anfall einer IP bzw BUP die Aufgabe der Tätigkeit erforderlich ist, gilt für das Rehabilitationsgeld nicht. Vorgesehen ist nur die Anwendung der Teilpensionsregelungen bei Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen (vgl Rz 24). Diese Regelung ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl näher Sonntag, vorübergehende Invalidität Rz 76).

2a

Liegt das Ende der vorübergehenden Invalidität vor Schluss der Verhandlung 1. Instanz, so ist das Rehabilitationsgeld befristet zuzusprechen (10 ObS 31/18h).

3

Das Vorliegen der Voraussetzungen für den weiteren Bezug des Rehabilitationsgeldes ist gem Abs 1 jedenfalls nach einem Jahr nach der Zuerkennung im Rahmen des Case Managements (§ 143b) zu überprüfen.

II. Wegfall der Voraussetzungen - Entziehungsgründe

4

Die Entziehung des Rehabilitationsgeldes erfolgt mit Bescheid des PVT (Abs 1 letzter Satz).

A. Besserung des Gesundheitszustands

5

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr vor, so ist die Leistung gem § 99 Abs 1 zu entziehen. Diese Bestimmung blieb durch das SRÄG 2012 unberührt. Lediglich zur Frage des Wirksamkeitszeitpunkts wurde durch das SRÄG 2012 die Regelung in § 99 Abs 3 Z 1 lit b eingeführt, wonach die Entziehung mit Ablauf des Monats wirksam wird, der auf die Zustellung des Bescheids folgt, wenn im Fall des Bezugs von Rehabilitationsgeld festgestellt wird, dass die vorübergehende Invalidität/Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliegt. Das SVAG nahm in lit b eine weitere Untergliederung vor, sodass dieser Entziehungsgrund nun in sublit aa behandelt wird. Vergleichszeitpunkt ist die Gewährung des Rehabilitationsgeldes, nicht die zuvor zuerkannte befristete IP (10 ObS 131/16m).

B. Verweigerung der medizinischen Rehabilitation

6

§ 143a Abs 4 idF des SRÄG 2012 sah nach einem entsprechenden Hinweis auf diese Rechtsfolge die Entziehung des Rehabilitationsgeldes bei Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation vor. Das SVAG transferierte diese Regelung systematisch konsequent in § 99 Abs 1a § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit bb regelt den Zeitpunkt der Wirksamkeit einer derartigen Entziehung. Zum Ruhen der Leistung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen des Case Managements vgl Abs 5 (Rz 25a).

6a

Erreicht der Versicherte das Ziel teilweise aus eigenem Antrieb ohne Rehabilitationsmaßnahme, wird die Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht aufgehoben, weil bei der konkreten Auswahl der zumutbaren Maßnahme letztlich dem VT die Entscheidungsbefugnis zukommt. Auch der Umstand, dass die Arbeitsfähigkeit im Rahmen der angedachten Maßnahme noch nicht zur Gänze hätte wiederhergestellt werden können, steht der Entziehung der Leistung nicht entgegen (10 ObS 4/16k).

C. Eintritt der beruflichen Rehabilitierbarkeit

7

Der PVT war bereits nach dem SRÄG 2012 gem § 99 Abs 1 befugt, das Rehabilitationsgeld zu entziehen, wenn Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation wieder zweckmäßig und zumutbar sind, weil dies eine negative Anspruchsvoraussetzung für das Rehabilitationsgeld gem § 143a Abs 1 Satz 1 iVm § 255b und § 254 Abs 1 Z 2 darstellt. Das SVAG sieht dies in § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit cc nunmehr ausdrücklich vor. Als Teil des Entziehungsbescheids ist es dem PVT aber dann uno actu auch möglich, wegen Änderung der Sachlage eine positive Feststellung über die Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und über das entsprechende Berufsfeld zu treffen, wenn zuvor das entsprechende Berufsfindungsverfahren (vgl § 305 und 459h Abs 2) durchgeführt wurde (§ 367 Abs 4 letzter Satz idF des SVAG).

D. Dauernde Invalidität bzw Berufsunfähigkeit

8

Verschlechterte sich der Zustand des Versicherten derart, dass dauerhafte Invalidität/Berufsunfähigkeit vorlag, so stellte dies bereits nach dem SRÄG 2012 nach der allgemeinen Norm des § 99 Abs 1 einen Entziehungsgrund dar, weil die Leistung nur bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit gebührt. Das SVAG sieht dies in § 99 Abs 3 Z 1 lit b sublit dd nun explizit vor. In diesem Zusammenhang sieht das SVAG in § 86 Abs 6 iVm § 361 Abs 5 vor, dass die Pensionsleistung ohne weitere Antragstellung anfällt.

E. Anspruch auf Alterspension

9

Angesichts der Regelung des § 254 Abs 1 Z 4 spricht viel dafür, dass bei Bestehen eines Anspruchs auf Alterspension das Rehabilitationsgeld entzogen werden kann. Diese Frage ist aufgrund des Übergangsrechts dzt noch nicht aktuell (vgl ausf Sonntag, Vorübergehende Invalidität, Rz 14; Pletzenauer, Ausgewählte Fragen zum Rehabilitationsgeld, DRdA 2015, 87 [89 ff]). Das SVÄG 2017 sieht in § 100 Abs 3 einen entsprechenden Erlöschensgrund vor.

F. Verweigerung der Krankenbehandlung

10

Die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch Verweigerung einer zumutbaren Krankenbehandlung (vgl allg § 256 Rz 1 ff) führt zur Entziehung des Rehabilitationsgeldes. Dies kann auf die Generalnorm des § 99 Abs 1 gestützt werden. Die Regelung des § 99 Abs 1a (Rz 6) stellt keine abschließende Regelung der Entziehung der Leistung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten dar. Dies ergibt sich aus historischen, systematischen, teleologischen und verfassungsrechtlichen Argumenten (vgl ausf Sonntag, Vorübergehende Invalidität, Rz 15 ff).

G. Ursprünglich unrichtige Gewährung

11

Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Entziehung die Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Umstände voraus. Eine irrtümlich erfolgte Zuerkennung rechtfertigt eine Entziehung hingegen nicht. Vielmehr steht die Rechtskraft der Zuerkennungsentscheidung einer Entziehung entgegen. Rechtssicherheit geht hier vor Rechtsrichtigkeit (vgl § 99 Rz 8). Hingegen war im Verfahren über die Weitergewährung einer befristeten Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension kein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung anzustellen (vgl § 256 Rz 25).

12

Der Gesetzgeber des SRÄG 2012 hat das Rehabilitationsgeld als unbefristete Leistung ausgestaltet. Dies zeigt sich klar in der Regelung des § 99 Abs 3 Z 1 lit b über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Entziehung wegen der Besserung des Gesundheitszustandes und der Verweigerung der Mitwirkung an Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation. Die Regelung des § 143a Abs 1 Satz 2 über die Überprüfungspflicht des KVT normiert bloß die faktische Durchführung der Kontrolle. Die „Entziehung“ des Rehabilitationsgeldes hat nach der klaren Anordnung des § 143a Abs 1 letzter Satz durch Bescheid des PVT zu erfolgen. Der Gesetzgeber spricht also nicht von einer Entscheidung über eine Weitergewährung einer für einen bestimmten Zeitraum befristeten Leistung. Ihm musste der Unterschied in der Rechtsprechung zwischen Entziehungsverfahren und Weitergewährungsverfahren (vgl oben Rz 11) bekannt und bewusst sein. Hätte er einen notwendigen Vergleich zwischen Überprüfungszeitpunkt und Zuerkennungszeitpunkt vermeiden wollen, hätte er die Leistung als befristet ausgestalten müssen. Lagen die Voraussetzungen zum Gewährungszeitpunkt nicht vor, kann es daher beim Rehabilitationsgeld zu nicht entziehbaren Dauerleistungen kommen (10 ObS 50/15y).

III. Höhe

A. Anknüpfung an letzte Erwerbstätigkeit

1. Letzte Erwerbstätigkeit im Inland

13

Das Rehabilitationsgeld gebührt gem § 143a Abs 2 im Ausmaß des Krankengeldes nach § 141 Abs 1 und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengelds nach § 141 Abs. 2, das aus der letzten in der KV pflichtversicherten Erwerbstätigkeit gebührt hätte, wobei bei Vorliegen von unmittelbar vorangehenden Zeiten des Krankengeldanspruchs die nach § 141 Abs 2 ermittelten Tage anzurechnen sind. Letztgenannte Modifikation erfolgte durch das SVAG ab , sodass nunmehr eine gänzliche Gleichschaltung mit dem Krankengeld erfolgt und mögliche Benachteiligungen der Versicherten vermieden werden (EB 321 BlgNR 25. GP, 5). Seit dem SRÄG 2015 wird auf die letzte eine Pflichtversicherung in der KV auslösende Erwerbstätigkeit abgestellt, sodass für die Bemessung danach liegende geringfügige Beschäftigungen nicht herangezogen werden (900 BlgNR 25. GP, 20).

14

Bemessungsgrundlage für das Krankengeld ist gem § 125 Abs 1 der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem Versicherten in jenem Beitragszeitraum gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging. Liegen solche Beitragszeiträume nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend. Lohn- und Gehaltserhöhungen auf Grund von Normen kollektiver Rechtsgestaltung sind zu berücksichtigen. Die Anknüpfung an das zuletzt erzielte Einkommen ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl näher Sonntag, Vorübergehende Invalidität, Rz 59 ff). Wurde zuletzt Urlaubsabfindung nach dem BUAG bezogen, so stellt diese die maßgebliche Bemessungsgrundlage dar (10 ObS 98/16h).

15

Zu beachten ist, dass das Rehabilitationsgeld - anders als IP und BUP (vgl § 105, 108h) - ohne Sonderzahlungen ausbezahlt wird und eine jährliche Erhöhung nicht stattfindet (vgl 10 ObS 107/17h). § 669 Abs 6a enthält eine Übergangsvorschrift bei Bezug von Rehabilitationsgeld im Anschluss an eine befristete IP/BUP, vgl näher Rz 21a.

2. Letzte Erwerbstätigkeit in EU/EWR

16

Die im anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Versicherungszeit könnte so zu berücksichtigen sein, als läge ihr das gleiche Durchschnittseinkommen wie einer in Österreich ausgeübten Erwerbstätigkeit zugrunde. Das krankengeldwirksame Einkommen müsste dann unter Berücksichtigung des Einkommens einer Person berechnet werden, die im Inland eine Tätigkeit ausübt und über eine vergleichbare berufliche Erfahrung und Qualifikation verfügt (EuGH in der Rs Bergström, C-257/10 zur Berechnung von Familienleistungen nach der VO 1408/71). Zur Rechtslage nach der VO 883/2004 dürfte die direkte Berücksichtigung des tatsächlichen ausländischen Einkommens die zutreffendere Lösung sein (vgl ausf Sonntag, Vorübergehende Invalidität, Rz 63; Felten in Spiegel, Zwischenstaatl SV-Recht, Art 60 VO 987/2009 Rz 3).

3. Letzte Erwerbstätigkeit in Drittstaaten

17

Die in Rz 16 aufgezeigte Lösung dürfte für Drittstaaten nicht in Betracht kommen, weil die bilateralen Abkommen nur direkte Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbieten, aber keine allgemeine Sachverhaltsgleichstellung vorsehen. Hier müsste die in der Vergangenheit in Österreich liegende Erwerbstätigkeit herangezogen werden, wobei die Regelung des § 125 Abs 3 über die Berücksichtigung kollektivvertraglicher Lohn- und Gehaltserhöhungen eine Aufwertung der Bemessungsgrundlage ermöglicht.

B. Schutzgrenze

1. Allgemeines

18

Gemäß Abs 2 2. Satz gebührt das Rehabilitationsgeld jedenfalls in Höhe des AZ-Richtsatzes für Einzelpersonen. Das Vorsehen einer Schutzgrenze begegnet grds keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl Sonntag, Vorübergehende Invalidität, Rz 67), ihre Ausgestaltung der Höhe nach sehr wohl (vgl unten Rz 19f).

2. Fehlende Erhöhung bei Angehörigen

19

§ 141 Abs 3 sieht für das Krankengeld die Möglichkeit einer satzungsmäßigen Erhöhung bei Vorhandensein bestimmter Angehöriger vor, dies unabhängig vom Unter- oder Überschreiten von irgendwelchen Richtsatzgrenzen. Im Ausgleichszulagenrecht ist eine Erhöhung des Richtsatzes für Ehepaare/eingetragene Partner und Einzelpersonen für jedes Kind (§ 252) vorgesehen, dessen Einkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht (§ 293 Abs 1 letzter Satz).

20

§ 143a Abs 2 stockt das Rehabilitationsgeld von Niedrigverdienern lediglich auf den Richtsatz für Einzelpersonen auf, unabhängig vom Vorhandensein von zu versorgenden Angehörigen. Diese verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung (vgl auch Pfeil, Systemfragen, 371 und Sonntag, Vorübergehende Invalidität, Rz 68 ff) wird auch nicht dadurch kompensiert, dass bei der Erhöhung des Rehabilitationsgeldes bis zur Schutzgrenze andere Einkünfte - anders als bei der Ausgleichszulage - nicht angerechnet werden, weil viele Bezieher schlicht über keine anderen Einkünfte verfügen.

3. Bindung an Inlandsaufenthalt

21

Abs 2 letzter Satz bindet die Erhöhung auf den Richtsatz an den rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Auch diese Regelung wurde von Pfeil (Systemfragen, 371) zu Recht kritisiert Die Ausgleichszulage ist eine Zusatzleistung zur Pension, die unabhängig von Beitragshöhe oder Versicherungsdauer bezahlt wird. Sie ist unionsrechtlich eine beitragsunabhängige Sonderleistung und muss nicht in einen anderen Mitgliedstaat exportiert werden (vgl § 292 Rz 3). Demgegenüber stellt der Erhöhungsbetrag beim Rehabilitationsgeld zwar der Sache nach eine Maßnahme der Mindestsicherung dar (vgl Födermayr in SV-Komm, § 143a Rz 15), formell handelt es sich um einen Teil einer Versicherungsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Anders als bei der Ausgleichszulage wird der Sozialhilfecharakter (vgl EuGH in der Rs Skalka, C-160/02) der Leistung zumindest zurückgedrängt, wenn nicht beseitigt, weil andere Einkünfte auf den Erhöhungsbetrag nicht anzurechnen sind, sodass es auf die Bedürftigkeit des Beziehers nicht vorrangig ankommt. Art 21 Abs 1 der VO 883/2004 verbietet bei Leistungen wegen Krankheit derartige Inlandsklauseln. Eine Qualifikation des Erhöhungsbetrages als beitragsunabhängige Geldleistung iSd Art 70 der VO 883/2004 scheitert schon daran, dass er nicht in den Anhang X der VO eingetragen ist (vgl Felten, Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung zum SV-Leistungsrecht, ZAS 2016, 252 [259]).

C. Übergangsrecht

21a

§ 669 Abs 6a sichert Beziehern einer befristeten IP, die nach dem (§ 669 Abs 6) und vor dem ausläuft (§ 681 Abs 2), die bisherige Pensionshöhe zuzüglich 11,5 % (weil das Rehabilitationsgeld anders als die IP nur zwölfmal jährlich gebührt) zuzüglich geleisteter AZ und Kinderzuschüssen (§ 262). Wäre das nach § 143a Abs 2 gebührende Rehabilitationsgeld höher als die bisher bezogene IP, gebührt dennoch nur die bisherige Pensionshöhe (vgl Pletzenauer, Ausgewählte Rechtsfragen zum Rehabilitationsgeld, DRdA 2015, 87 [88]; Sonntag, Neues zur vorübergehenden Invalidität, ASoK 2015, 420 [425 f]). Vor Kundmachung der Übergangsbestimmung niedriger festgesetztes Rehabilitationsgeld ist von Amts wegen anzupassen. Die verfassungsrechtl Bedenken von Pletzenauer aaO hins des „Einfrierens“ der Leistung für die Zukunft ohne Rücksicht auf Änderungen des Haushaltseinkommens und der Sorgepflichten sind mE zutreffend. Nach Auffassung des VfGH kann die Übergangsregelung allerdings verfassungskonform dahin interpretiert werden, dass die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ebenso zu berücksichtigen ist wie die jährliche Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze (G 1/2016 ua). Solange das nach dem Übergangsrecht bemessene Rehabilitationsgeld aber über dem jeweiligen Ausgleichszulageneinzelrichtsatz liegt, kommt es zu keiner jährlichen Anpassung (10 ObS 107/17h).

IV. Ruhensbestimmungen

A. Zusammentreffen mit Entgeltfortzahlung

22

Bei Zusammentreffen des Rehabilitationsgeldes mit einem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit, ist gem Abs 3 Satz 1 idF des SVAG ab die Ruhensregelung des § 143 Abs 1 Z 3 für das Krankengeld sinngemäß anzuwenden. Damit kommt es bei EFZ-Ansprüchen von mehr als 50 % zu einem gänzlichen Ruhen, bei EFZ-Ansprüchen von 50 % zu einem Ruhen zur Hälfte.

B. Zusammentreffen mit Krankengeld

23

Bei Zusammentreffen des Rehabilitationsgeldes mit einem Anspruch auf Krankengeld aus einer für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes maßgeblichen Erwerbstätigkeit, ruht das Krankengeld gem Abs 3 2. Satz idF des SVAG ab zur Gänze. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld deshalb ruht, sind auf die Höchstdauer nach § 139 nicht anzurechnen. Dadurch bleibt der Anspruch auf Krankengeld vollständig erhalten (EB 321 BlgNR 25. GP, 5 f).

C. Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen und Rentenleistungen

24

Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen zusammen, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 Z 2 übersteigt, so gebührt ein Teilrehabilitationsgeld, dessen Höhe sinngemäß nach § 254 Abs 7 zu bestimmen ist (§ 143a Abs 4 Satz 1 idF des SVAG). Beim Zusammentreffen von Teilrehabilitationsgeld mit Ansprüchen (Entgeltfortzahlung, Krankengeld), die aus einer daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit resultieren, kommt es weder zu einem Ruhen dieser Ansprüche noch des Teilrehabilitationsgeldes (Abs 4 Satz 2 idF des SVAG).

25

Der Bezug in- oder ausländischer Rentenleistungen führt zu keinem Ruhen des Rehabilitationsgeldes. Diese Lösung des Gesetzgebers ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl näher Sonntag, Vorübergehende Invalidität, Rz 80).

D. Verletzung von Mitwirkungspflichten im Rahmen des Case Managements

25a

Dieser neu durch das SVAG eingefügte Ruhenstatbestand bezweckt, dass lediglich geringfügige Verletzungen der Mitwirkungspflichten nicht unmittelbar eine Entziehung des Rehabilitationsgeldes zur Folge haben (vgl näher Sonntag, Vorübergehende Invalidität, Rz 10).

V. Internationales Sozialrecht

A. Unionsrecht

1. Einordnung

26

Das Rehabilitationsgeld ist als Leistung bei Krankheit nach der VO 883/2004 einzuordnen (vgl Sonntag, Vorübergehende Invalidität, Rz 36 f mwN).

2. Koordinierung

a) Unmittelbar vorangehende Erwerbstätigkeit bzw Arbeitslosengeldbezug in Österreich

27

Erfüllt ein Pensionswerber, der unmittelbar davor in Österreich beschäftigt war oder hier Arbeitslosengeld bezogen hat, die Voraussetzungen des Abs 1 Satz 1, nämlich das Vorliegen vorübergehender Invalidität, so ist Österreich für das Rehabilitationsgeld gem Art 11 Abs 2 und Abs 3 lit a der VO 883/2004 auch dann zuständig, wenn er nunmehr in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (vgl ausf Sonntag, Vorübergehende Invalidität, Rz 38 ff mit Darstellung des Meinungsstands).

b) Länger zurückliegende Erwerbstätigkeit bzw Arbeitslosengeldbezug in Österreich

28

Art 11 Abs 3 lit e VO 883/2004 über die subsidiäre Zuständigkeit des Wohnortstaates ist auf den Anspruch auf Rehabilitationsgeld nicht anwendbar, sondern hat eine Anknüpfung an den Erwerb von Versicherungszeiten in Österreich zu erfolgen. Österreich ist zuständiger Staat und muss das Rehabilitationsgeld gem Art 21 Abs 1 der VO auch exportieren (vgl ausf Sonntag, Vorübergehende Invalidität, Rz 43 ff mit Darstellung des Meinungsstands; aA nun auch Spiegel in SV-Komm, Vor § 251a Rz 8). Dieser Auffassung hat sich der OGH in 10 ObS 133/15d aus primärrechtlichen Gründen für den Fall angeschlossen, dass der Wohnortstaat keine dem Rehabilitationsgeld entsprechende Leistung kenne. Die Berechnung habe nach den Art 50 ff der VO 883/2004 zu erfolgen (vgl § 261 Rz 15 ff). Ob Österreich das Rehabilitationsgeld auch dann exportieren muss, wenn die österreichischen Versicherungszeiten mehr als 25 Jahre zurückliegen und der Großteil der Versicherungszeiten in einem anderen Mitgliedstaat erworben wurde, ist Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchen des OGH (10 ObS 66/18f).

B. Abkommensrecht mit Drittstaaten

1. Einordnung

29

Nach den bilateralen Abkommen über soziale Sicherheit stellt das Rehabilitationsgeld eine exportpflichtige Geldleistung bei Krankheit dar.

2. Koordinierung

30

Das Abkommensrecht kennt weder eine Art 11 Abs 2 der VO 883/2004 vergleichbare Regelung noch gilt bilateral der umfassende Freizügigkeitsgrundsatz des EU-Primärrechts. Die Abk werden vielmehr vom Beschäftigungslandprinzip dominiert. Dennoch können mE bei Antragstellung auf eine österr Teilpension aus dem Vertragsstaat die in Rz 28 zitierten Überlegungen fruchtbar gemacht werden, weil es andernfalls dazu kommen würde, dass uU erheblichen österr Versicherungszeiten bei vorübergehender Invalidität - anders als bei dauernder Invalidität (vgl § 261 Rz 19) - keine österr Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gegenüberstehen würde. Dieser Auffassung hat sich der OGH in 10 ObS 122/16p angeschlossen.

VI. Verfahrensrechtliches

31

Erhebt der Versicherte Klage gegen einen Bescheid nach § 367 Abs 4 mit einem Ausspruch über das Bestehen des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld, so ist dieses während des Sozialgerichtsverfahrens weiterzubezahlen, weil der gem § 255b getrennt zu erlassende Bescheid durch die Klagsführung nicht außer Kraft tritt. In jenen Fällen, in denen vor Kundmachung des SVAG noch kein derartiger getrennter Bescheid erlassen worden war, kann die Pflicht zur Fortzahlung des Rehabilitationsgeldes auf § 71 Abs 2 ASGG analog gestützt werden (vgl Sonntag, Vorübergehende Invalidität, Rz 154 und 156).

32

Gewinnt der Versicherte den Prozess um eine IP bzw BUP wg dauernder Invalidität bzw Berufsunfähigkeit, so ist das bezogene Rehabilitationsgeld mit der Pension zu verrechnen. Dies hat das SVAG durch die Einfügung des § 103 Abs 1 Z 5 klargestellt.

33

Zu verfahrensrechtlichen Fragestellungen des Invaliditäts- und Rehabilitationsregimes nach dem SRÄG 2012 und dem SVAG vgl § 256 Rz 32 ff und Sonntag, Vorübergehende Invalidität, Rz 111 ff).

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.