ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 172 Aufgaben
Übersicht
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I. | Allgemeines | ||
II. | Versicherte Personen | ||
III. | Vorsorge | ||
IV. | Leistungen | ||
A. | Unfallverhütung und erste Hilfe | ||
B. | Heilbehandlung | ||
C. | Rehabilitation | ||
D. | Entschädigungen | ||
E. | Entgeltfortzahlung | ||
I. Allgemeines
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Geschichte. Die gesetzliche UV besteht nunmehr seit mehr als 120 Jahren (ArbeiterunfallversG RGBl 1888/1) und ist damit der älteste Zweig der österr SV. Durch die Einführung einer gesetzlichen UV wurde der zivilrechtliche Anspruch des DN auf Schadenersatz gegenüber dem schädigenden DG aus dem Betrieb herausgenommen und weitgehend in einen Anspruch auf eine Versicherungsleistung gegenüber dem UVT umgewandelt (Albert, Bemessungsgrundlagen, 14).
Die UV erfasste zunächst nur Betriebe mit erhöhtem Gefahrenpotential und die darauf zurückgehenden Unfälle und wurde erst später auf jede Art von Betrieben, Wegunfälle und Berufskrankheiten ausgedehnt. Der versicherte Personenkreis erweiterte sich um Selbstständige, Schüler und Studenten, Funktionäre, schließlich um nichtversicherte Personen, die bei bestimmten Hilfeleistungen verunglückt sind („Versorgungsfälle“; Tomandl, Grundriss6 Rz 192).
Die in Abs 1 aufgezählten, der gesetzlichen UV übertragenen Aufgaben umfassen die Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, einschließlich der spezifischen Forschung und bestimmter Leistungen der arbeitsmedizinischen Betreuung, weiters - nach Eintritt eines Schadensfalls - erste Hilfeleistung, Heilbehandlung, Rehabilitation und Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Erweitert wurde der Katalog der Aufgaben der UV zuletzt um die Leistung von Zuschüssen zur Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung nach § 53b (BGBl I 2004/171).
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Aus § 172 allein lässt sich kein individueller Anspruch ableiten, ein solcher besteht nur unter den Voraussetzungen der § 189ff, soweit jeweils eine Leistungspflicht vorgesehen ist. Ob eine bestimmte Maßnahme aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig wäre, muss bei der Prüfung, ob eine Leistungspflicht des UVT besteht, außer Betracht bleiben (vgl OGH 9 ObS 7/87 - Zeckenschutzimpfung).
Soweit die im § 172 genannten Aufgaben als Leistungsansprüche konstruiert sind und die Entscheidung darüber in Bescheidform ergeht, fallen sie unter die Hoheitsverwaltung des SVT (§ 173 iVm § 367 Abs 1). Alle anderen Aufgaben sind der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnen (Walter, Staatshaftung, SozSi 1986, 107).
Europarecht. Bei der UV nach dem ASVG handelt es sich um ein gesetzliches System iSd Richtlinie 79/7/EWG, das Schutz gegen die Risiken eines AU und einer BK bietet. Fragen solcher gesetzlicher Systeme der sozialen Sicherheit nimmt die Rsp des EuGH beginnend mit Rs 80/70 Defrenne 1, Slg 1971, 445 vom Anwendungsbereich des Art 141 EG (ex-Art 119 EGV) aus (10 ObS 191/04t).
II. Versicherte Personen
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In der UV nach dem ASVG pflichtversichert sind:
Dienstnehmer und andere nach § 4 Vollversicherte,
geringfügig Beschäftigte und Heimarbeiter (§ 7 Z 3 lit a),
am bei den ÖBB beschäftigte Dienstnehmer (§ 7 Z 3 lit b)
Rechtsanwaltsanwärter und angestellte Rechtsanwälte (§ 7 Z 3 lit b),
Teilnehmer an beruflichen Ausbildungslehrgängen und Rehabilitationseinrichtungen (§ 8 Abs 1 Z 3 lit c),
fachkundige Laienrichter, Schöffen und Geschworne in Ausübung ihrer Tätigkeit und bei Schulungen bzw Informationsveranstaltungen (§ 8 Abs 1 Z 3 lit k),
katholische Ordens- und Kongregationsangehörige und Angehörige der Anstalten der evangelischen Diakonie bezüglich ihrer Tätigkeit in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dieser Organisationen (§ 8 Abs 1 Z 3 lit d),
Versicherungsvertreter in den Vertretungskörpern der SVT (§ 8 Abs 1 Z 3 lit e),
bestimmte Funktionäre der Kammern und Gewerkschaften (§ 8 Abs 1 Z 3 lit g),
Schüler und Studenten (§ 8 Abs 1 Z 3 lit h-i),
Kinder, die im letzten Jahr vor Schulpflicht eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung besuchen (§ 8 Abs 1 Z 3 lit l),
in anerkannten Beschäftigungstherapieeinrichtungen tätige Personen mit Behinderung (§ 8 Abs 1 Z 3 lit m),
Zivildienstleistende (§ 8 Abs 1 Z 3 und 4),
Selbstständige, die Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, weiters Gesellschafter einer OG, Komplementäre einer KG und geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH, sofern die Gesellschaften Kammermitglied sind,
sonstige Selbstständige, sofern sie der Versicherungspflicht nach dem GSVG unterliegen (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a),
freiberuflich Selbstständige, sofern ihre gesetzliche Interessenvertretung keinen Ausnahmeantrag (§ 5 GSVG) gestellt hat oder ihre Einkünfte nur geringfügig sind (§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG iVm § 8 Abs 1 Z 3 lit a),
freiwillig Versicherte (§ 19),
weitere Teilversicherte bestimmter einzelner Unternehmen oder Branchen (§ 7f).
3a
Auch eine unbefugte Gewerbeausübung steht unter Unfallversicherungsschutz, sofern sie eine Pflichtversicherung als „neuer Selbstständiger“ begründet (10 ObS 11/12h).
Nicht versichert, aber nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen leistungsberechtigt sind Hinterbliebene des durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit verstorbenen Versicherten sowie Personen, die in Ausübung einer gleichgestellten Tätigkeit (§ 176) geschädigt werden („Versorgungsfälle“).
3b
Arbeitende Strafgefangene sind nicht in die UV einbezogen; für ihre Unfallfürsorge wurde eine weitgehend eigenständige Regelung in den § 76-84 StVG geschaffen.
III. Vorsorge
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Die in § 172 als Aufgabe der UV definierte Verhütung von Unfällen und BK ist ein Teilbereich des gesamten Präventionsspektrums der österr SV (Rudda, Prävention, SozSi 2001, 650), das auch die einschlägigen Aufgaben der KV und PV umfasst.
Wahrgenommen wird sie durch freiwillige Leistungen, sowohl allgemein als auch branchenspezifisch ausgerichtete Institutionen und Präventionsprogramme, arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung, wie Aktionstage, Schulung und Beratung von AN und AG, den Unfallverhütungsdienst, Maßnahmen zur betriebl Gesundheitsförderung, Schutzimpfungen, Einrichtung von Präventionszentren und die sicherheitstechnische Prüfstelle.
Auch berufl und soziale Maßnahmen der Rehab zählen dazu, wenn sie dem Vers die Möglichkeit eröffnen, eine gesundheitsbedrohende Beschäftigung zu Gunsten einer unschädlichen aufzugeben (Tomandl, Leistungsrecht 133).
IV. Leistungen
A. Unfallverhütung und erste Hilfe
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Im Rahmen der § 185 ff leistet der UVT zB Unterstützung für Betriebe bei der Ausstattung ihrer Notfalleinrichtungen, die Organisation von Kursen, Studien und die Erstellung von Notfallplänen.
B. Heilbehandlung
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Die Unfallheilbehandlung soll die durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Behinderung mit allen geeigneten Mitteln beseitigen oder zumindest bessern und eine Verschlimmerung von Verletzungs- oder Erkrankungsfolgen verhüten. Für die Behandlung nach Arbeitsunfällen unterhält der UVT ein Netz eigener spezialisierter Unfallkrankenhäuser. Maßnahmen der Heilbehandlung sind Pflichtleistungen und umfassen demonstrativ aufgezählte Sachleistungen (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe, Pflege in Kranken-, Kur- und sonstigen Anstalten, § 189 ff), die von Barleistungen (Taggeld, Familiengeld, besondere Unterstützung, § 195, 196) ergänzt werden. Soweit sich Leistungen der Unfallheilbehandlung und der Krankenbehandlung aus der KV überdecken, ist der KVT vorleistungspflichtig (§ 191 Abs 1).
C. Rehabilitation
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Die Rehab strebt nach dem Gesetzeswortlaut eine angemessene (Wieder-)Eingliederung der Opfer von AU und BK im beruflichen und wirtschaftlichen Leben sowie in der Gemeinschaft an. Unterschieden wird zwischen Maßnahmen medizinischer, berufl und sozialer Rehab. Jede Rehab ist auf die Bedürfnisse des Einzelfalls abzustellen (RS 0124198).
Die medizinische Rehab ist ein Teil der Unfallheilbehandlung und als solche eine Pflichtleistung (RS 0124197; 10 ObS 68/09m); sie umfasst auch die Beistellung von Hilfsmitteln wie Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen.
Welche Maßnahmen der beruflichen und sozialen Rehab ergriffen werden, steht im Ermessen des UVT. Auch bei Pflichtleistungen ohne individuellen Rechtsanspruch kann aber gegen eine Ermessensentscheidung des VT beim ASG Klage wegen gesetzwidriger Ermessensübung erhoben werden (RS 0117386; vgl näher § 154a Rz 1).
Die Durchführung der Rehab-Maßnahmen bedarf - anders als in der PV - der Zustimmung des Versehrten, der eine entsprechende Beratung über Ziele und Möglichkeiten der Rehab voranzugehen hat. Durch berufliche Rehab soll der Versehrte in die Lage versetzt werden, seinen früheren, nötigenfalls auch einen neuen Beruf ausüben zu können. In Betracht kommen zB die Finanzierung einer Berufsausbildung, Hilfe bei der Erlangung einer Arbeitsstelle, Beistellung von Hilfsmitteln oder DGzuschüsse (vgl RS 0124200), um eine Fortsetzung der bisherigen Erwerbstätigkeit trotz Behinderung zu ermöglichen.
Soziale Rehab soll die Selbsthilfefähigkeit und die Eingliederung des Versehrten ins Gemeinschaftsleben wieder herstellen, zB durch Unterstützungen zur behindertengerechten Adaptierung der Wohnung, Zuschüsse zur Erlangung eines Führerscheins oder zur Anschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs udgl (vgl Tomandl, Grundriss Rz 220).
Vgl zur Rehabilitation in der PV § 300 ff, in der KV § 154a.
D. Entschädigungen
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Das Geldleistungsspektrum der gesetzlichen UV umfasst einmalige (Integritätsabgeltung, besondere Zuschüsse zu Rehab-Maßnahmen, Bestattungskostenbeitrag), kurzfristige (Familien- und Taggeld, besondere Unterstützung, Übergangsgeld, Versehrtengeld) sowie langfristige Entschädigungen (Versehrtenrente, Hinterbliebenenrenten).
Kurzfristige Barleistungen gebühren für die Dauer einer Heil- oder Rehabilitationsbehandlung oder einer voraussichtlich nicht mehr als ein Jahr dauernden Erwerbsfähigkeitsminderung. Rentenleistungen bezwecken - abstrakt - die Kompensation eines langfristigen Einkommensausfalls des Versehrten, im Todesfall die Kompensation des Unterhaltsentgangs seiner anspruchsberechtigten Hinterbliebenen (Tomandl, Grundriss6, Rz 221).
E. Entgeltfortzahlung
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Der Erweiterung der Aufgaben der UV um die Leistung von Zuschüssen zur teilweisen Vergütung des Aufwands für die Entgeltfortzahlung (im Detail s § 53b) lagen budgetäre Überlegungen zu Grunde. Waren diese Zuschüsse zunächst nach § 53b idF BGBl I 2002/144 noch auf Entgeltfortzahlungsleistungen nach Unfällen beschränkt, geht aus den Mat zum 3. SVÄG 2004 (EBRV 703 BlgNR 22. GP, 14) das Motiv hervor, mit einer Erweiterung der Vergütungen auf Fälle langdauernder und betriebsgefährdender Krankheit die von der AUVA bis dahin für Aufwendungen nach § 53b budgetierten, überschüssigen Mittel zur wirtschaftlichen Entlastung der Kleinbetriebe abzuschöpfen.