ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 234 Neutrale Monate
Übersicht
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I. | Allgemeines | |||
II. | Katalog der neutralen Zeiten (Abs 1) | |||
A. | Zeit zw Versicherungsfall/Antrag und Stichtag (Z 1) | |||
B. | Leistungsbezug (Z 2) | |||
1. | Alter/geminderte Arbeitsfähigkeit (lit a) | |||
2. | Unfallversicherung (lit b) | |||
C. | Zeit zw Erfüllung Voraussetzungen für AP und Antrag (Z 3) | |||
D. | Kranken-/Wochen-/Rehabilitationsgeldbezug (Z 5) | |||
E. | Arbeitslosigkeit (Z 6) | |||
1. | Arbeitslosengeldbezug (lit a) | |||
2. | Arbeitslosenmeldung (lit b) | |||
I. Allgemeines
1
Bei den neutralen Zeiten handelt es sich nicht um VZ. Vielmehr hat der Gesetzgeber Zeiten als neutrale Zeiten anerkannt, wenn dafür berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, die nicht so gravierend erscheinen, dass eine Zuordnung zu den EZ erforderlich wäre. Es handelt sich um Zeiten, während derer der Versicherte gegen seinen Willen oder ohne eigenes Verschulden aus in seiner Person gelegenen Gründen gehindert war, der Versicherung anzugehören, die zugunsten des Versicherten als nicht schädliche (= neutrale) Zeiten anerkannt werden. Als neutral erklärte Zeiten verlängern gem § 236 Abs 3 den Rahmenzeitraum, innerhalb dessen die Wartezeit (§§ 235 f) erfüllt sein muss (10 ObS 113/04x, 10 ObS 35/98i). Abs 3 regelt die zeitlichen Voraussetzungen für einen neutralen Monat.
II. Katalog der neutralen Zeiten (Abs 1)
2
Die Aufzählung ist taxativ (RS 0109687).
A. Zeit zw Versicherungsfall/Antrag und Stichtag (Z 1)
3
Die Bestimmung steht im engsten Zusammenhang mit der durch § 223 Abs 2 angeordneten Verschiebung des Stichtages auf den der nicht an einem Monatsersten vorgenommenen Antragstellung folgenden Monatsersten. Er soll eine mögliche Schädigung des Versicherten durch diese Verschiebung, die max 29 Tage betragen kann, vermeiden (RS 0084554).
4
Zur Problematik, dass ein Stichtag nach Eintritt des Versicherungsfalles nach der Neufassung des § 223 Abs 2 nicht mehr sinnvoll ist, vgl § 223 Rz 2.
5
Zeiten vom Entzug einer Leistung bis zur neuen Antragstellung sind keine neutralen Zeiten, eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung ist auf diesen Fall nicht geboten (RS 0109687).
B. Leistungsbezug (Z 2)
1. Alter/geminderte Arbeitsfähigkeit (lit a)
6
Beim Versicherungsfall des Alters kommen insb die Leistungen gem § 253, 253b ASVG, § 130f GSVG und § 121f BSVG in Betracht.
7
Beim Versicherungsfall der gemindAF kommen insb die Leistungen gem § 254f, 273 ASVG, § 132f GSVG und § 123f BSVG in Betracht. Wird parallel zum Pensionsbezug eine Urlaubsersatzleistung bezogen, verlängert diese gem § 11 Abs 2 die Pflichtversicherung, sodass die Zeiten des Bezugs der Urlaubsersatzleistung keine neutralen Zeiten darstellen (10 ObS 18/13i).
8
Nach dem Urteil des EuGH v , C-290/00, in der Rs Duchon sind Art 39 Abs 2 und 42 EGV (numehr Art 45 Abs 2 und 48 AEUV) dahin auszulegen, dass sie Vorschriften entgegenstehen, die für die Verlängerung des Rahmenzeitraums nur Zeiten eines inl Leistungsbezuges berücksichtigen, ohne die Möglichkeit einer derartigen Verlängerung für den Fall vorzusehen, dass eine solche Leistung nach den Rechtsvorschriften eines anderen MS gewährt wurde.
9
Hins sonstiger ausl Zeiten außerhalb EU/EWR richtet sich die Berücksichtigung nach dem jeweiligen bilateralen Abk (vgl 10 ObS 127/93)
2. Unfallversicherung (lit b)
10
Vgl insb § 203.
C. Zeit zw Erfüllung Voraussetzungen für AP und Antrag (Z 3)
11
Die Bestimmung gilt nicht für den Versicherungsfall der gemindAF (10 ObS 72/06w). Diese Differenzierung ist verfassungskonform (VfSlg 13.026).
D. Kranken-/Wochen-/Rehabilitationsgeldbezug (Z 5)
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Krankengeldbezug nach führt zum Vorliegen einer EZ (§ 227 Abs 1 Z 6).
Rehabilitationsgeldbezug stellt ab (§ 669 Abs 1 Z 2) gem § 8 Abs 1 Z 2 lit c einen Teilversicherungstatbestand in der PV dar. Die Regelung der Z 5 durch das SRÄG 2012 dient der Klarstellung, dass diese Zeiten nicht auf die Beobachtungszeiträume für die Erlangung bzw Erhaltung des Berufs- oder Tätigkeitsschutzes angerechnet werden (EB 2000 BlgNR 24. GP, 24). Durch das SVAG erfolgte die Regelung einer Verlängerung des Beobachtungszeitraums in § 255 Abs 2 letzter Satz und Abs 4 Z 1a durch den Bezug von Rehabilitations- und Umschulungsgeld im Ausmaß von max 60 Monaten, womit die lex fugitiva des § 234 Abs 1 Z 5 diesbezüglich überflüssig geworden und als materiell derogiert zu betrachten ist.
E. Arbeitslosigkeit (Z 6)
13
Eine Gleichsetzung von Zeiten, in denen ein Versicherter - wenn auch unverschuldet - aus Krankheitsgründen an der erstmaligen Arbeitslosmeldung verhindert gewesen ist, mit Zeiten eines tatsächlichen ALG-Bezuges oder mit Zeiten nach lit b kommt nicht in Betracht (RS 0120160).
1. Arbeitslosengeldbezug (lit a)
14
Arbeitslosengeldbezug nach führt zum Vorliegen einer EZ (§ 227 Abs 1 Z 5).
2. Arbeitslosenmeldung (lit b)
15
Solche anderen Gründe sind zB Nichterfüllung der Anwartschaftszeit, Nichtvorliegen von Bedürftigkeit, Nichtvorliegen der Arbeitslosenversicherungspflicht in der der Arbeitslosigkeit vorangegangenen Beschäftigung (Teschner/Pöltner, § 234 Anm 7). Zu beachten ist die Höchstgrenze des Abs 2 (vgl RS 0084812).