ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
9. Aufl. 2018
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§ 225 Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955
Übersicht
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I. | Pflichtversicherung aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 1) | ||
A. | Grundsätzliches | ||
B. | Erfasster Personenkreis | ||
II. | Pflichtversicherung aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 2) | ||
III. | Teilpflichtversicherungszeiten (Abs 1 Z 2a) | ||
IV. | Sonstige Beitragszeiten | ||
I. Pflichtversicherung aufgrund unselbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 1)
A. Grundsätzliches
1
Die Neuregelung des Abs 1 Z 1 durch das 2. SRÄG 2009, BGBl I 2009/83 ist mit in Kraft getreten (§ 644 Abs 1 Z 1) und ist erstmals für Beitragszeiträume ab anzuwenden (§ 644 Abs 3). Sie bedeutet, dass leistungsrelevante VZ auch ohne Beitrags(nach)entrichtung erworben werden, soweit das Recht auf Feststellung der Zahlung der Beiträge für diese Zeiten noch nicht verjährt ist (vgl zur neuesten, von der Rsp des VwGH abweichenden Judikatur des BVwG zu dieser Frage ausf Derntl, Neue Rsp: Sozialversicherungsbeiträge für Schwarzarbeiter verjähren nicht, ecolex 2016, 329 und § 68 Rz 8). DN, die trotz einer die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit nicht zur SV angemeldet wurden, haben damit fünf Jahre lang die Möglichkeit, die Feststellung der Pflichtversicherung zu beantragen (§ 410 Abs 1 Z 2) und damit die volle Leistungswirksamkeit dieser Zeiten sicherzustellen. Dem Versicherten soll durch die Neuregelung das Eintreibungsrisiko genommen werden (8 ObA 66/09b mit ausf Darstellung der zivilrechtlichen Verjährungsproblematik bei Inanspruchnahme des Arbeitgebers für Pensionsschäden bei Nichtanmeldung des Arbeitnehmers bzw Meldung unrichtiger Beitragsgrundlagen; krit zu dieser Entscheidung Panhölzl/Prinzinger, Schadenersatz im Pensionsrecht, DRdA 2014, 212). Bei Verjährung besteht die Möglichkeit, durch die Nachentrichtung der Beiträge nach § 68a leistungsrelevante VZ zu erwerben (vgl Eccher/Rath, Neues aus der Gesetzgebung, ASoK 2009, 231).
1a
Mit der Neuregelung wollte der Gesetzgeber die Situation der Versicherten offenbar nicht verschlechtern. Es ist daher wohl davon auszugehen, dass die Meldung - diese hat auch die Beitragsgrundlage zu umfassen - dort ausreichend ist, wo es gar keiner bescheidmäßigen Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsbeiträge bedurfte oder diese bereits erfolgt ist. Es schützt also weiter die korrekte Meldung der Beitragsgrundlagen den Versicherten vor Verlusten bei der Berechnung der Pensionsbemessungsgrundlage (8 ObA 66/09b).
1b
Die frühere Fassung des Abs 1 Z 1 nach der 65. Nov BGBl I 2005/132 gilt für Stichtage ab (§ 625 Abs 4) und Beitragszeiträume vor (vgl oben Rz 1). Ihr lag eine andere Systematik zugrunde: Insb wurden bei Anmeldung innerhalb der 6-Monate-Frist des Abs 1 Z 1 lit a aF VM auch ohne Zahlung der Beiträge ab Beschäftigungsbeginn berücksichtigt. Bei Anmeldung nach Ablauf dieser Frist wurden VM nur dann vor dem Zeitpunkt der verspäteten Anmeldung (der bescheidmäßigen Feststellung der Versicherung) erworben, wenn die Beiträge tatsächlich und wirksam (dh vor dem Stichtag) gezahlt werden (vgl 179 BlgNR 24. GP, 8 f).
1c
Im sozialgerichtl Verfahren ist Folgendes zu beachten: Behauptet die klagende Partei unangemeldet beschäftigt gewesen zu sein und würde die Berücksichtigung dieser Zeiten als VZ zur Erfüllung der Wartezeit oder zur Erlangung eines sonst nicht gegebenen Berufsschutzes nach § 255 Abs 1 oder zur Verwirklichung der Voraussetzungen gem § 255 Abs 3a bzw 4 führen, ist mit Unterbrechung gem § 74 ASGG vorzugehen, wenn die Verjährungsfrist nach § 68 Abs 1 noch nicht abgelaufen ist. Ist diese bereits abgelaufen, ist diese Vorgangsweise nur notwendig, wenn ein Antrag auf Nachentrichtung der Beiträge gem § 68a vor dem Stichtag gestellt wurde. Diesfalls werden bei Nachentrichtung der Beiträge nach § 68a nach Durchführung des Verwaltungsverfahrens binnen 3 Monaten ab Vorschreibung diese zum ursprüngl Stichtag wirksam (§ 230 Abs 2 lit c).
2
Die Regelung des § 225 Abs 1 Z 1 stellt eine Abweichung von dem Grundsatz dar, dass die Verletzung von Meldepflichten aufgrund der ex lege eintretenden Pflichtversicherung keine leistungsrechtlichen Konsequenzen hat.
B. Erfasster Personenkreis
3
Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind die gem § 4 Vollversicherten und die gem § 7 Z 2 und 4 und § 8 Abs 1 Z 2 und 5 Teilversicherten. Auch Zeiten einer Schulung bei Arbeitsamt nach dem AMFG sind Beitragsmonate der Pflichtversicherung (RS 0051139).
3a
Über die gesetzliche Regelung (§§ 502, 506a, 228 Abs 1 Z 4) hinaus führen Untersuchungs- und Strafhaft nicht zu einer Pflichtversicherung in der PV, und zwar auch dann nicht, wenn der Häftling im Rahmen seiner Arbeitspflicht Arbeitsleistungen erbringt, für die eine Arbeitsvergütung gebührt und die zu einer Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung gem § 66a AlVG führt (10 ObS 7/10t mwN). Diese Grundsätze gelten auch für die Unterbringung im Maßnahmenvollzug gem § 21 Abs 2 StGB (10 ObS 163/12m). Diese Rechtslage widerspricht auch nicht der EMRK (vgl EGMR , Stummer v Austria, ARD 6156/10/2011).
II. Pflichtversicherung aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit (Abs 1 Z 2)
4
Die Bestimmung bezieht sich auf § 4 Abs 3 idF zum . Die dort genannten Personen sind nunmehr großteils über § 2 Abs 1 Z 4 GSVG pflichtversichert; hins der Vorstandsmitglieder vgl § 4 Abs 1 Z 6.
III. Teilpflichtversicherungszeiten (Abs 1 Z 2a)
4a
Die Einfügung der Z 2a erfolgte durch das SRÄG 2015. Sie dient der Klarstellung, dass die angeführten Zeiten (vgl § 227 Rz 2, § 227a Rz 1; § 29 ff AlVG) für die ewige Anwartschaft nach § 236 Abs 4 Z 1 lit a (vgl § 236 Rz 5) zu berücksichtigen sind (900 BlgNR 25. GP, 8).
IV. Sonstige Beitragszeiten
5
Zur freiwilligen Versicherung (Abs 1 Z 3) vgl § 16 ff; zur PV-freien Beschäftigung vgl § 311.
6
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn die bezügerechtlichen Vorschriften, auf die Abs 1 Z 7 verweist, die Übertragung der im System der politischen Funktionäre erworbenen Pensionsanwartschaft an den zust PVT an das Ausscheiden aus der politischen Funktion knüpfen (10 ObS 5/11z).