ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 295 Anwendung der Bestimmungen über die Pensionen auf die Ausgleichszulage
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Auf die AZ, auf das sie betreffende sozialversicherungsrechtliche Verfahren und das Leistungsstreitverfahren sind die Bestimmungen des ASVG über die Pensionen aus der PV (§§ 221 ff) anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn das ASVG anderes vorsieht wie etwa in Abs 2: Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener PV mit einem Anspruch auf Krankengeld (§§ 138 ff) iSd § 90 zusammen, so ist die AZ außer Acht zu lassen. Dasselbe gilt im Fall der Anwendung der §§ 95 (gemeinsame Bestimmungen über das Ruhen von Renten- und Pensionsansprüchen) und 96 (Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen). Beim Abzug gem § 329 ist die AZ wie eine Pension zu behandeln (10 ObS 76/08m).
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Im gerichtl Verfahren über den Anspruch auf AZ ist es Sache des beklagten VT vorzubringen, durch welche Einkünfte oder Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten dessen Anspruch auf AZ vermindert oder aufgehoben wird. Einkünfte oder Unterhaltsansprüche, die der VT nicht einwendet, sind nicht Gegenstand des Verfahrens (10 ObS 121/07b; 10 ObS 141/12a, RS 0086050 [T 20]).
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Für das Vorliegen eines gewöhnl Inlandsaufenthalts, der seit dem BBG 2011 auch rechtmäßig sein muss, trifft den Pensionsberechtigten die Beweislast (10 ObS 401/97m; vgl § 292 Rz 8 und insb auch § 292 Abs 14; zu Fragen der Beweislast s Anm von Enzlberger zu 10 ObS 28/99m in DRdA 2000/18) ebenso, wie für die Behauptung eines rechtsmissbräuchlichen Verzichts des Pensionsberechtigten auf Einkünfte (10 ObS 161/91; s § 292 Rz 32). Der Verzicht allein ergibt noch keinen Anscheinsbeweis für das zumind eindeutige Überwiegen eines unlauteren Motivs (10 ObS 161/91). Wird die AZ aber rückwirkend mit der Begründung entzogen, dass der Inlandsaufenthalt nachträglich weggefallen sei, dann trifft die Beweislast für die Berechtigung des Rückforderungsanspruchs den VT (RS 0086067; RS 0109264 [T 2]).
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Begehrt der Kläger mit der Klage eine höhere Pensionsleistung, so tritt wg des inneren Zusammenhangs durch die Klage auch der über die AZ absprechende Teil des Bescheids außer Kraft (10 ObS 220/99x). Bei einem kombinierten Entziehungs- und Rückforderungsbescheid ist der die Leistung entziehende und neu festsetzende Teil von jenem über die Rückforderung zu unterscheiden. Richtet sich in einem solchen Fall die Klage nur gegen die Rückforderung, so tritt nur dieser Teil des Bescheids außer Kraft (10 ObS 56/96). Das Begehren auf Auszahlung der Ausgleichszulage 12 Mal jährlich wegen des Bezugs einer schweizerischen Pension, die 12 Mal im Jahr gezahlt wird, ist ist keine „reine Auszahlungsstreitigkeit“, sondern ein sozialrechtlicher Leistungsstreit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG (10 ObS 1/21a).
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Wird in einem Bescheid ausgesprochen, dass für eine in der Zukunft zu leistende AZ ein Vorschuss gewährt wird, bleibt aber die Entscheidung über den AZ-Anspruch ausdrücklich vorbehalten, so ist eine Klage dagegen nicht zulässig (10 ObS 109/11v; 10 ObS 111/21b; 10 ObS 122/23y). § 368 Abs 2 trägt dem SVT nur die (tatsächl) Zahlung eines Vorschusses, nicht aber die Erlassung eines Bescheids darüber auf (RS0085514). Wenn der VT mit Bescheid nur über einen bestimmten Zeitraum abspricht und sich die Entscheidung über einen weiteren Zeitraum vorbehält, so kann im gerichtl Verfahren nur der Zeitraum überprüft werden, über den bereits bescheidmäßig entschieden wurde (10 ObS 38/04t; 10 ObS 5/12a). Erlässt der VT wd eines gerichtl Verfahrens einen neuen Bescheid über den identen Anspruch, so ist dagegen eine Klage zulässig (10 ObS 38/04t). Ist in einem Bescheid kein Endzeitpunkt genannt, so hat sich die Entscheidung des Gerichts über den Anspruch auf AZ bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zu erstrecken, Sachverhaltsänderungen bis zu diesem Zeitpunkt sind zu berücksichtigen (10 ObS 36/12k mwH).
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Weisen die Verfahrensergebnisse darauf hin, dass auch in einem über den entschiedenen Zeitraum hinausgehenden weiteren Zeitraum eine AZ dem Grunde nach zu leisten sein wird (wenn etwa die Einkommensverhältnisse noch nicht feststehen), so liegen die Voraussetzungen für einen Vorschuss vor (§ 368 Abs 2). Die Zahlung eines Vorschusses ist vom Gericht auch dann, wenn sie nicht beantragt wurde, aufzutragen, wenn der Versicherungsträger hiezu verpflichtet ist und der begehrte Vorschuss ein Minus gegenüber der mit der Klage begehrten Leistung bedeutet (RS 0085539; 10 ObS 386/90). Der Vorschuss ist ziffernmäßig mit Urteil aufzutragen (10 ObS 172/10g). Das Gericht hat nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 Abs 2 ASGG eine vorläufige Zahlung nach dieser Gesetzesstelle aufzutragen (vgl 10 ObS 48/05i). Die Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG setzt nämlich voraus, dass die Tatsachen, von denen der Grund des strittigen Anspruchs abhängt, von jenen verschieden sind, nach denen sich die Höhe dieses Anspruchs richtet. Dies ist aber bei der AZ, bei der der Grund des Anspruchs regelmäßig unmittelbar und untrennbar mit der Höhe des Anspruchs zusammenhängt, in der Regel nicht der Fall (10 ObS 172/10g; ausf 10 ObS 364/89). Die Fällung eines Urteils gem § 89 Abs 2 ASGG kommt daher zB in Betracht, wenn bis zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung I. Instanz nur strittig ist, ob sich der Pensionsberechtigte im Inland aufhält (10 ObS 36/12k; RS 0109264). Grds hat das Gericht, erkennt es eine AZ zu, auch über deren Höhe zu entscheiden (10 ObS 36/12k; 10 ObS 364/89; zur Meldepflicht bei unterschiedlich hohen Einkünften s § 298 Rz 1).
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In Streitigkeiten über den Rückersatz einer AZ (§ 298; s auch § 107 Rz 42 ff) tritt im gerichtl Verfahren zwar formell der Rückzahlungspflichtige als Kläger auf, materiell kommt die Klägerrolle jedoch dem beklagten VT zu, der das Vorliegen eines Rückforderungstatbestands zu beweisen hat (10 ObS 68/99v). Im Verfahren auf Rückforderung einer AZ trägt der PVT auch die objektive Beweislast für das Vorliegen eines Auslandsaufenthalts des AZ-Werbers (10 ObS 28/99m). Die Verletzung von Meldevorschriften gem § 298 iVm § 40 bildet einen Rückforderungstatbestand gem § 107 Abs 1 zweiter Fall, dessen Verwirklichung den VT zur Rückforderung verpflichtet (10 ObS 120/08g; 10 ObS 26/08h; zum Rückforderungstatbestand „unwahre Angaben“ gem § 107 Abs 1 s 10 ObS 22/14t). Eine Aliquotierung von Sonderzahlungen ist im ASVG nicht vorgesehen (RS 0083651), was auch im Verfahren über den Rückersatz von AZ zu beachten ist (10 ObS 27/10h). Die Sozialgerichte können zwar gem § 89 Abs 4 ASGG iSd § 107 Abs 3 Z 2 Raten gewähren, ihnen fehlt jedoch die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht iSd § 107 Abs 3 Z 1 (RS 0085706).
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Im Verfahren eines Minderjährigen über die Zuerkennung einer AZ zur Waisenpension sind wg eines allfälligen Unterhaltsanspruchs weder der noch lebende Elternteil noch die Großeltern vertretungsbefugt (10 ObS 2168/96).