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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 321 Gegenseitige Verwaltungshilfe

Felix Struth-Schörghofer

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Die Unterstützungspflicht ist nicht auf einzelne Vollziehungsbereiche („Aufgaben“) oder Rechtsgrundlagen eingeschränkt; sie gilt für den gesamten Zuständigkeitsbereich des einzelnen SVT, einschließlich des Vertragspartnerrechts und einschließlich von Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen. Im Ergebnis gleichlautend § 183 GSVG, § 13 SVSG, § 171 BSVG, § 119 B-KUVG, § 87 NVG, § 69 AlVG und der EU Art 76 Abs 2 der VO 883/2004 (Art 84 Abs 2 VO 1408/71). SVT eines MS der EU müssen nicht selbst an die österr Behörden herantreten, sondern die öst SVT haben Anfragen der EU-SVT wie ihre eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Die Unterstützung erfolgt nach den österr innerstaatlichen Regeln, einschließlich der Amtshilfeberechtigung nach Art 22 B-VG. Zur Abwicklung Art 2–5 VO 987/2009, §§ 4, 5 SV-EG, § 30c Rz 39. Die AbkSozSi für Gebiete außerhalb der EU enthalten idR gleich wirkende Bestimmungen. Seit (VerwGerNov 2012, BGBl I 2012/51) sind die SVT und der DV in den allgemeinen Amtshilfeverkehr nach Art 22 B-VG einbezogen (noch zur aF des Art 22 B-VG s Hattenberger in SV-Komm § 321 Rz 1 Schlussteil mwN).

Art 22 B-VG ist weiter gefasst als § 321: Nach dem B-VG besteht Amtshilfepflicht im Rahmen des gesetzmäßigen Wirkungsbereiches, das muss nicht nur SV-Angelegenheiten betreffen, sondern umfasst auch die Zusammenarbeit mit Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, zB im Katastrophenfall und bei der Setzung von Maßnahmen nach dem EpidemieG. Auf diese Weise können auch organisatorische Einrichtungen der SV für an sich sv-fremde Abläufe herangezogen werden (zB Verwendung der Logistik der Krankschreibung nach § 116 Abs 1 Z 2 zur Erfassung von Quarantäneverfügungen nach § 7 EpG). Die Rahmenbedingungen des Datenschutzrechts (keine unnötigen Datenübermittlungen, gelindester Grundrechtseingriff usw) bleiben beachtlich. § 321 ist damit keine ausreichende Grundlage, zur Prüfung von Abrechnungen von anderen SVT auf Verdacht, ohne konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall, allgemein Listen aller in Frage kommenden betroffenen Personen zu erhalten (unverhältnismäßig iSd Art 5 Abs 1 DSGVO, § 1 Abs 2 DSG; vgl auch § 11 Abs 5 Z 3 SV-DSV zur Unzulässigkeit allgemeiner Zugriffe und Sammelzugriffsberechtigungen). Eine Übermittlung von jeweils auf einen konkreten Einzelfall bezogenen Daten zu Ärzten und Patienten zB von der PV oder UV an einen KVT zur Abrechnungskontrolle ist nach § 321 ASVG jedoch zulässig (BKAVD 810.315/0007-V/3/2010, BMASK 21114/0003-II/A/3/2010). Dies gilt auch dann, wenn zB ein PVT um die Erteilung konkreter Zugriffsberechtigungen auf Versichertendaten ersucht, um Verfahren der PV (zB Rehabilitation) durchführen zu können. Ebenso zulässig ist die Übermittlung von gesammelten Daten konkret betroffener Einzelfälle zur Vollziehung ges Bestimmungen (zB Datenaustausch zur Ermittlung von Ausgleichszulagenansprüchen bei ausl Direktpensionen nach Art 76 Abs 4 der VO 883/2004, vgl auch § 292 Rz 23) soweit, als, zB wegen fehlender Ausstattung ausländischer berechtigter Empfänger oder nicht fertig gestellter Übermittlungseinrichtungen auf europäischer Ebene, noch keine sichereren Datenübertragungswege vorliegen.

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Zur Amtshilfeberechtigung allg Art 6 Abs 1 lit e DSGVO: Wenn es denkmöglich ist, dass Daten durch eine empfangende Stelle verarbeitet werden dürfen, weil diese Daten nach Art und Inhalt für die Feststellung eines relevanten Sachverhalts geeignet sind, ist eine Übermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht rechtmäßig (Ausdruck des nun in Art 5 Abs 1 DSGVO, früher in § 1 Abs 2 und § 7 Abs 3 DSG 2000 normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und damit des Übermaßverbotes). Das Datenschutzrecht ist nicht dazu geeignet, die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung dadurch prüfen zu lassen, dass die Zulässigkeit einschlägiger Datenübermittlungen vor der DSB releviert wird (DSK K121.588/0010-DSK/2010, K121.560/0003-DSK/2010, K121.046/0016-DSK/2005; VfSlg 13.816 – Art 18 B-VG verlangt eine eindeutige Behördenzuständigkeit; vgl auch SozSi 2000, 292).

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Art 81 der VO 883/2004 und Art 2 der VO 987/2009 enthalten eine ähnliche Regelung: Der Tag, an dem Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde (einschl der Verbindungsstelle nach § 4 SV-EG), einem SVT oder einem Gericht eines Mitgliedstaates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zust Behörde, dem zust SVT oder dem zust Gericht. Einschränkend dazu wirkt Art 2 Abs 2 letzter Satz VO 987/2009. Gleichstellungsregeln befinden sich auch in den von Österreich abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen, so zB Art 16, 19 AbkSozSi Korea, BGBl III 2010/83.

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Nach § 17 Abs 2 E-GovG haben Behörden (und damit auch die SVT im öff-rechtl Verfahren), wenn die Zustimmung des Betroffenen zur Datenermittlung oder eine gesetzliche Ermächtigung zur amtswegigen Datenermittlung vorliegt (dies ist idR durch § 460e iVm § 321 sv-intern der Fall, aber auch auf Grundlage von Amtshilfeberechtigungen sv-fremder Behörden möglich), die Datenermittlung im Wege des Datenfernverkehrs, sofern dies erforderlich ist, selbst durchzuführen. Diese Datenermittlung ersetzt die Vorlage eines Nachweises der Daten durch die Partei oder den Beteiligten. Die nach § 321 zugängliche Unterstützung gilt nicht zuletzt dadurch auch für alle von einem SVT abzuwickelnden Verwaltungsverfahren.

Dazu s den Leitfaden zu § 17 Abs 2 E-GovG (zuletzt Version 2.0.1. vom Jänner 2017, s auch www.sozdok.at): „Behörde“ ist in funktionalem, nicht in organisatorischem Sinn zu verstehen, auch Beliehene zählen als Behörden. Im Rahmen privatwirtschaftlicher Abläufe besteht daher keine Verpflichtung zu einer amtswegigen Datenermittlung mittels Registerabfrage. Es spricht aber nichts dagegen, freiwillig – als Serviceleistung – eine Registerabfrage auf Grund einer Zustimmungserklärung vorzusehen. Die Besonderheit dieser Bestimmung liegt darin, dass Antragsteller nicht mehr verpflichtet sind, neben den bekanntgegebenen Daten auch noch Unterlagen (Dokumente) für den Beweis der Richtigkeit dieser Daten mitzuliefern, sondern dass diese Richtigkeit von der Behörde – unter näher bestimmten Voraussetzungen – durch eigene Recherchen überprüft werden muss. Nicht gedeckt durch diese Bestimmung ist die Recherche (Abfrage) von Daten durch die Behörde alleine, also ohne vorherige Bekanntgabe durch die Antragsteller, denn die Behörde ist bloß zur Überprüfung der Richtigkeit ermächtigt, nicht jedoch zur selbständigen Beschaffung.

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Satz 2 enthält eine Erweiterung des (für Leistungsanträge geltenden) § 361 Abs 4 und bewirkt, dass auch andere Anträge und Meldungen weiterzuleiten sind. Im Unterschied zu § 6 AVG hat die Weiterleitung nicht bloß auf Gefahr des Einschreiters, sondern fristwahrend zu erfolgen, durch die Weiterleitung allein kann keine Frist versäumt werden. Die vor 1994 bestehende Rsp, wonach die Nichtbeachtung der Verpflichtungen des § 321 durch einen SVT (konkret: mangelnde Weiterleitung an einen zust SVT, SV-Slg 12.543, 35.812) jedenfalls zu Lasten des Versicherten gehen würde, ist überholt, ebenso Entscheidungen wie SV-Slg 31.792 über das Fehlen einer ständigen wechselseitigen Informationspflicht zwischen den SVT. Dies noch abgesehen davon, dass Leistungsanträge bereits nach § 361 Abs 4 fristwahrend bei anderen SVT bzw Behörden der allg staatl Verw (BezVBeh, LReg, BReg) oder (bei Wahrung der Zweimonatsfrist) bei Gemeinden eingebracht gelten. Ähnlich für das Pflegegeld § 25 Abs 1 BPGG.

Die Weiterleitungspflicht galt nicht für Auskunftsersuchen nach § 26 DSG. Dies wird unter Art 15 DSGVO in dieser strikten Form (vorbehaltlich behördlicher Entscheidung) nicht beibehalten werden können: Die DSGVO sieht vor, dass jeder (datenschutzrechtliche) Verantwortliche (selbst, aber nur) die von ihm verarbeiteten Daten zu beauskunften hat und dabei auf die Unterstützung des Auftragsverarbeiters zählen darf (Art 28 Abs 3 lit e DSGVO), nicht aber, dass eine Weiterleitung unzulässig wäre. Falls die Auskunftsfrist von einem Monat nicht eingehalten werden kann, ist die Tatsache, dass das Auskunftsersuchen beim Auftragsverarbeiter einlangte und damit eine Verspätung eintrat, ein Grund für eine angemessene Fristverlängerung unter Begründung dieser Verzögerung nach Art 12 Abs 3 DSGVO. Für solche Fälle wird jedoch im Verhältnis zum Auftragsverarbeiter vorzusorgen sein, sodass die Verzögerung idR nur wenige Tage ausmachen kann. Eine Auskunftserteilung über die von einem anderen Verantwortlichen verarbeiteten Daten entsprach bisher, selbst wenn der befragte Verantwortliche diese Auskunftserteilung initiiert haben sollte, nicht der datenschutzrechtlich gebotenen Auskunftspflicht (DSK K121.114/0012-DSK/2006).

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Zugriffsberechtigungen auf Datenbanken, die nach § 321 den SVT zur Verfügung stehen, sowie entspr Auskunftsrechte (vgl § 30c Abs 1 Z 2 lit b) dürfen nicht weitergegeben werden. Die Weitergabe einer Online-Zugriffsmöglichkeit an selbständig agierende Dritte widerspricht dem Datensicherheitsgrundsatz, wonach Zugriffsrechte, insbesondere Online-Zugriffsrechte, durch geeignete besondere Garantien gegen Missbrauch wirksam abzusichern sind (Art 25 DSGVO – Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen). Zu einer solchen Absicherung gehört auch die Einrichtung bzw Nutzung der Zugriffsprotokollierungen, wie sie im Portalverbund (§ 30c Rz 26) vorgesehen sind. Grundlagen zur Datenverarbeitung sind § 31 und §§ 460d, 460e und Art 77 ff VO 883/2004. § 321 bzw die entsprechenden Best des int SV-Rechts bilden gesetzliche Grundlagen für Datenübermittlungen iSd Art 24 DSGVO bzw Art 8 Abs 2 EMRK und § 1 Abs 2 DSG. Für Datenbanken (zB juristische Informationssysteme) sind auch die jeweiligen Lizenzregeln zu beachten.

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§ 321 ist auch nach anderen Bestimmungen anzuwenden: So gelten jene Stellen, die in § 264 Abs 5 für Hinterbliebenenleistungen zuständig sind, nach § 459c Abs 4 als SVT iSd § 321; ebenfalls die Geschäftsstellen des AMS nach § 69 Abs 1 AlVG. Zur Verwaltungshilfe gegenüber der die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse s § 30 BUAG. Zum Allspartenservice vgl näher Souhrada, Allspartenservice, SozSi 1994, 357.

Ein weiterer Anwendungsfall von Verwaltungshilfe sind die Kooperationsvereinbarungen mit Stiftungen nach § 732 Abs 7, insoweit diese das Service für die Begünstigten der Stiftung sowie die Versicherten der ÖGK kostengünstig und versichertenfreundlich sicherzustellen haben.

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Für sonstige Rechts- und Verwaltungshilfe im Verhältnis zwischen SVT und Gerichten bzw Verwaltungsbehörden im Rahmen der Vollziehung des ASVG s § 360. Zur Akteneinsicht für SVT bei Gericht (auf Basis § 360, also innerhalb der Vollziehung des ASVG) JME 11001Z/4/I8/11 vom , JABl 17/2011 im RIS/Erlässe. Für Auskünfte bzw Mitwirkung außerhalb der Vollziehung des ASVG vgl § 460e (Krankenanstalten und Arbeiterkammer), § 89h GOG (SozSi 1990, 428), § 295 EO, § 158 BAO, § 36 JWG und die anderen Best der Bundes- und Landesgesetze (zB im Sozialhilferecht), die allerdings seit 2012 durch die Neufassung des Art 22 B-VG (Rz 1) überlagert sind. Verwaltungs-/Amtshilfeverpflichtungen gehen aber jedenfalls nicht soweit, dass dadurch in laufenden Verfahren bzw zu deren Vorbereitung Auskünfte zu geben wären, durch welche die Rechtsposition der auskunftsverpflichteten Stelle beeinträchtigt werden würde (vgl zu § 89h GOG SozSi 1990, 443; Art 6 MRK faires Verfahren).

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Im Bereich der UV s § 188 (Zusammenarbeit mit Arbeitsinspekorat, Anhörungsrecht der UVT).

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Zur Unterstützung des Dienstleistungszentrums für die Auftraggeberhaftung – AGH bei der ÖGK s § 67a Abs 12 und § 67c.

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Eine weitere Ausprägung von Zusammenarbeit normieren die § 11 Abs 1 Z 2, § 13 LSD-BG, die das bei der ÖGK eingerichtete „Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung“ (Kompetenzzentrum LSDB) regeln.

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Den Finanzämtern und den Gemeinden sind im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung (GPLA) Daten über das VVH und die Beitragsentrichtung nach § 41a Abs 5 zur Verfügung zu stellen.

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Ges Bestimmungen, die den DV als Empfänger von Informationen nennen, wie §§ 5, 9 Z 2 NÄG (Namensänderungen) oder § 460 Z 11 ZPO (Versicherungsschutz nach Scheidung), bauen auf § 321 auf. Sie sollen die Behörde davon entlasten, selbst den zust SVT feststellen zu müssen und diesen zu informieren (was für diese Behörde nicht leicht möglich wäre, weil sie den Versicherungsstatus der Betroffenen nicht kennen kann). Stattdessen erhält der DV die Nachricht, stellt seinerseits den/die sachlich in Betracht kommenden SVT fest und übermittelt nach § 321 die Information dorthin.

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Von Verwaltungshilfe zu unterscheiden ist die Zusammenarbeit von SVT untereinander und mit anderen öff-rechtlich eingerichteten Institutionen bei der Verfolgung von Zielen, die im öff Interesse liegen (sog „interkommunale Zusammenarbeit“, Verwaltungskooperation). Zur Ausnahme aus dem Vergaberecht s § 10 Abs 3 BVergG 2018. Maßnahmen im Rahmen der Zielsteuerung Gesundheit, die zwischen Bund, Ländern und SV untereinander gesetzt werden, können in diesem Rahmen liegen.

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Zusammenarbeit von SVT untereinander (zB Beitragsprüfungen durch einen anderen als den zuständigen SVT, Verwaltungshilfe nach § 321) bildet keine Rechtsverletzung, solange die Entscheidung (Bescheid) vom zust SVT getroffen wird. Erhebungen, die von einem anderen SVT als dem bescheiderlassenden SVT geführt werden, unterbrechen ebenfalls die Verjährung (VwGH 2008/08/0038).

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Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 1990/526, ist auf die Vollziehung der SV-Gesetze oder die Unterstützung durch SVT für sv-fremde Bereiche nicht anwendbar: Einerseits sind bereits nach diesem Vertrag Abgabensachen ausgenommen (Art 1 Abs 2 leg cit), andererseits enthalten Art 76 der VO 883/2004 und die VO 987/2009 spezielle (teilweise bereits auf elektronischen Datenaustausch abgestellte) Regeln (vgl auch §§ 4, 5 SV-EG). Für Amtshilfe in sv-fremden Bereichen sind weiters die für die jeweiligen Sachmaterien eingerichteten österr VerwBehörden zuständig, denen allenfalls spezielle Auskunfts- und Ermittlungswege zu Gebote stehen, die direkte Befassung eines SVT würde diese Behörden umgehen.

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Amtshilfe widerspricht nicht dem Zweckbindungsgebot des Datenschutzrechts. Art 6 Abs 1 lit c oder e DSGVO anerkennen bei Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung. Amtshilfe (die in Österreich nach Art 22 B-VG sogar verfassungsgesetzlich vorgesehen ist) gehört damit auch zu den nach Art 6 Abs 4 iVm Art 23 Abs 1 lit e DSGVO zulässigen Verarbeitungszwecken (BKA-810.043/0007-V/3/2017).

Amtshilfe darf aber nicht dazu führen, dass unnötige Daten übermittelt werden (am Beispiel der ungeprüften Weiterleitung unzustellbarer, an sich jedoch zulässiger, Aussendungen an die Meldebehörde zwecks Meldeprüfung DSB D122.105/0015-DSB/2014, wobei hinsichtlich der Zusammenarbeit eines SVT mit der Meldebehörde allerdings auch § 360 Abs 6 zu beachten wäre).

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