ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 412a Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung
1
Die §§ 412a bis 412e wurden durch das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) eingeführt und sind am in Kraft getreten (BGBl I 2017/15). Mit dem SV-ZG sollte die Sozialpartnereinigung zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit in der gesetzlichen SV umgesetzt werden.
2
Kommt es zu einer rückwirkenden Neuzuordnung, sind alle an die SVS geleisteten Beiträge bzw Beitragsteile, die auf die dem ASVG zuzuordnende Tätigkeit entfallen und daher zu Ungebühr nach dem GSVG bzw BSVG entrichtet wurden, an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen. Dieser hat diese Beiträge auf die Beitragsschuld nach dem ASVG anzurechnen; allfällige Überschüsse sind vom zuständigen Versicherungsträger von Amts wegen an die versicherte Person auszuzahlen (§ 41 Abs 3 GSVG; § 40 Abs 3 BSVG). Dies wird auch auf Neuzuordnungen anzuwenden sein, die Sachverhalte betreffen, die sich vor dem ereignet haben.