ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 342e Gesamtvertragliche Regelung betreffend angestellte Ärztinnen/Ärzte in Vertragsordinationen und Vertragsgruppenpraxen
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Nach den Erl des Ministerialentwurfs (86/ME 26. GP, 9) sollte (gemeint offenbar im Zuge der Beratungen) geprüft werden, ob im Bereich von Kassenvertragsordinationen für die Verwendung angestellter Ärzte „eine Zustimmung der Vertragspartner auch ausdrücklich im Sozialversicherungsrecht zu verankern ist.“ Diese Formulierung („auch“) lässt darauf schließen, dass die Autoren von einer Zustimmungspflicht auch ohne explizite Verankerung ausgingen und Letztere bloß klarstellende Funktion hat. (Diese Überlegung weist mE eine offensichtliche Parallele zum Streit um bzw zur nachfolgenden gesetzlichen Klarstellung des § 342d zur Verwendung von Lehrpraktikanten auf; s dort u § 342 Rz 71c sowie zum Streitfall VfSlg 19.149 ausf Kletter, Lehrpraktikanten und Vertragsärzte, SozSi 2011, 94).
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Die EB, 385 BlgNR 26. GP, 8, verkürzen gegen den Wortlaut der Norm den Gegenstand der GV-Regelung, wenn sie nur von der Verrechenbarkeit sprechen. Abs 1 verlangt einen GV über den Einsatz angestellter Ärzte und Abs 2 zählt auf, was insbesondere (also zumindest) im GV geregelt werden muss. Rein grammatikalisch ist nicht klar, worauf sich „Art und Umfang“ beziehen – auf die Verrechenbarkeit oder auf die Leistungen, die auf Kosten der KVT erbracht werden können. Nachdem angestellte Ärzte für den VA tätig sind, ihre Leistungen somit nur vom VA mit dem KVT entsprechend den Rechnungslegungsvorschriften verrechnet werden können, ist mE klar, dass sich „Art und Umfang“ auf die Leistungen beziehen. Eine Regelung des „Einsatzes“ angestellter Ärzte umfasst mE insb:
die Berücksichtigung des Leistungsvolumens angestellter Ärzte im Stellenplan;
die Übertragung der berufsrechtl Vorgaben des § 47a Abs 3 ÄrzteG ins Vertragsrecht (maßgebliche persönliche Berufstätigkeit des VA [die EB, 385 BlgNR 26. GP, 8, verstehen darunter seine überwiegende Anwesenheit in der Ordination], freie Arztwahl, medizinische Letztverantwortung und vertragliche Haftung);
begründete Widerspruchsmöglichkeiten des KVT gegen konkrete angestellte Ärzte (als Korrektiv zur Nichtanwendung des Auswahlverf);
Beendigungsobliegenheiten des EV-Inhabers, wenn der angestellte Arzt Beendigungsgründe iSd § 343 Abs 2 bis 4 verwirklicht;
Sicherung vertraglicher Qualitätsstandards (die über die Mindeststandards des Berufsrechts hinausgehen);
Festlegung, ob, wann und inwieweit ein angestellter Arzt berechtigt und auch verpflichtet ist, (mit Wirkung) für den VA ggüber dem KVT rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben bzw Handlungen zu setzen und wie vorzugehen ist, wenn in Abwesenheit des VA Streit darüber mit dem KVT entsteht, der kurzfristig gelöst werden muss.
Schließlich geht es auch um Regelungen zur Begrenzung des Leistungs- und Honorarvolumens (nicht nur Fälle, sondern auch Leistungen pro Fall), um zu verhindern, dass es ohne Zustimmung des KVT nur deshalb zur Ausweitung kommt, weil statt einem Arzt jetzt mehrere Ärzte vom Kassenhonorar standesgemäß leben wollen.
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Die am in Kraft getretene bundesweite „Gesamtvertragliche Vereinbarung über den Einsatz von angestellten Ärzten bei Vertragsärzten, Vertragsgruppenpraxen und Primärversorgungseinrichtungen“ regelt die meisten der oa Punkte nicht zuletzt damit, dass bereits bestehende gesamtvertragliche Regelungen der KVT (insb der früheren GKK) zu Zusammenarbeitsformen (gemeint: Gruppenpraxen, JobSharing, Übergabepraxen, erweiterte Stellvertretung) auf Anstellungen entsprechend anzuwenden sind. Das betrifft va Ablehnungs- bzw Beendigungsrechte und Honorarbegrenzungen. Damit soll vermieden werden, dass diese Regelungen durch eine Anstellung unterlaufen bzw obsolet werden. S dazu ausf Grillberger, Anstellung von Ärzten und Vertragspartnerrecht, ZAS 2020, 24.
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Strittig war bisher die Frage, ob die Tätigkeiten der Vertretung und im Bereitschaftsdienst (via Eingliederung in einen fremden Betrieb) die Vollversicherung nach ASVG begründen. § 47a Abs 4 und 5 ÄrzteG schaffen dazu im Berufsrecht Ausnahmetatbestände. Die Erl zum ME und die EB zur RV vermitteln den Eindruck, dass dem politisch Gewollten der Anschein einer sachlichen Begründung gegeben werden soll, obwohl es sachlich den tatbestandlichen Grundsätzen des Dienstnehmerbegriffs des ASVG grob widerspricht (der in den EB hervorgehobene Gesichtspunkt einer bloß vorübergehenden Leistungserbringung ist nämlich kein Ausschlusskriterium vom Dienstnehmerbegriff). Die Krücke der Wahl ist die Einführung eines in sich widersprüchlichen Vertretungsbegriffs:
Eine (nach ASVG versicherungspflichtige) Anstellung liegt nach § 47a Abs 4 ÄrzteG erst dann vor, wenn die „Vertretungstätigkeit“ überwiegend zeitgleich mit der Tätigkeit des Ordinationsinhabers selbst erfolgt. Die Problematik, für zwei verschiedene und (zur Begründung unterschiedlicher Rechtsfolgen) gegeneinander nach Überwiegen abzugrenzende Sachverhalte denselben Rechtsbegriff zu verwenden, führen die EB, 8 selbst vor Augen: Unter „Vertretung“ sei die ordnungsgemäße Fortführung einer Ordination durch einen anderen Arzt im Falle der persönlichen Verhinderung des Ordinationsinhabers zu verstehen, egal, ob diese „Vertretung“ fallweise (in einem Anlassfall wie zB Krankheit, Urlaub) oder regelmäßig (aufgrund in festen Abständen wiederkehrender Ereignisse) erfolgt. Diese „Vertretung“ werde erst dann zum (nach ASVG versicherungspflichtigen) Anstellungsverhältnis, wenn der Vertreter „zusätzlich zur Vertretung auch gleichzeitig“ mit dem Vertretenen in dessen Ordination tätig ist und diese Tätigkeit im Umfang zur „Vertretungstätigkeit“ zeitlich überwiegt.
Die Verweise der parallel beschlossenen versicherungsrechtlichen Ausnahme des § 5 Abs 1 Z 17 ASVG und der expliziten Versicherungspflicht gem § 2 Abs 2a Z 3 FSVG auf § 47a Abs 4 u 5 ÄrzteG machen deutlich, dass dieser Regelung ausschließlich versicherungsrechtliche Relevanz zukommt und sie den Vertretungsbegriff in (Gesamt-) Verträgen nicht tangiert.