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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 341 Gesamtverträge

Markus Kletter/Hans Seyfried

Übersicht der Kommentierung


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I.
Der Gesamtvertrag (GV) als Normenvertrag und sein Überprüfungsmaßstab
1– 7a
II.
Die Parteien des GV und die Voraussetzungen seines Abschlusses
8– 16
III.
Die Struktur des GV und seine Auslegung; der Mustergesamtvertrag (MGV)
17– 20
IV.
Der GV und der Leistungsanspruch des Versicherten
V.
Der Einzelvertrag (EV)
22– 26
VI.
Das Verhältnis von Gesamtvertrag und Einzelvertrag
27– 36
VII.
Einzelvertrag ohne Gesamtvertrag?
37– 42
VIII.
Das Verhältnis von Verordnungen der SV zu GV und EV
43– 51

I. Der Gesamtvertrag (GV) als Normenvertrag und sein Überprüfungsmaßstab

1

Der GV beruht nicht auf Vertragsautonomie der vertragschließenden Parteien, sondern auf ges Ermächtigung; er kann daher nur Angelegenheiten regeln, die das G bestimmt und ist inhaltlich an Determinanten durch G und V gebunden (VfSlg 19.858). Nach hM und Rsp ist der GV ein privatrechtlicher (Normen-)Vertrag (§ 338 besagt dies) und keine V (folglich besteht keine Anfechtungsmöglichkeit vor dem VfGH: VfSlg 14.740). GV sind samt ihren Zusatzvereinbarungen als Rechtsquellen sui generis anzusehen, deren Zustandekommen zwar nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, die ihrem Inhalt nach jedoch G im materiel...

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