ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 261c Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
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Die Bonifikation besteht für jeweils zwölf Monate des Pensionsaufschubes. Für Reste von weniger als 12 Monaten sieht Satz 3 eine Aliquotierung vor. Zur Reduktion der Pensionsbeiträge durch das SVÄG 2016 vgl § 51 Abs 7. Zur Beitragsübernahme des Bundes für erwerbstätige PensionsbezieherInnen vgl § 54b.
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In 10 ObS 29/09a hatte sich der OGH mit der Anwendung des § 261c bei Transsexualität zu befassen: Die Klägerin hatte sich auf den Standpunkt gestellt, sie habe Anspruch auf die Bonifikation nicht erst ab Eintragung der Geschlechtsumwandlung im Geburtenbuch oder der Umwandlungsoperation, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem sie sich als Frau gefühlt habe. Der OGH hielt dem entgegen, die Anerkennung des Geschlechterwechsels könne nicht allein von der subjektiven Einschätzung der betroffenen Person abhängig sein. Die Änderung der Geschlechterzuordnung wirke nicht zurück. Ein derartiges Rückwirkungsgebot ergebe sich auch nicht aus der Richtlinie 79/7/EWG (vgl § 253 Rz 4). Auch der Zweck des § 261c rechtfertige eine rückwirkende Anerkennung des neuen Geschlechts nicht: Mit dieser Leistung solle ein Anreiz geschaffen werden, dass eine an sich pensionsberechtigte Person trotz Erreichens des Regelpensionsalters noch keine Pensionsleistungen in Anspruch nehme. In diesen Genuss hätte die Klägerin bis zur Anerkennung ihrer neuen geschlechtlichen Identität gar nicht kommen können, da sie bis dahin noch als Mann zu gelten gehabt habe. Ein Tatbestand, der eine Bonifikation rechtfertigen könne, liege erst ab dem Zeitpunkt vor, zu dem sie auch rechtlich als Frau anzusehen sei. Ob der maßgebliche Zeitpunkt die operative Geschlechtskorrektur oder die Eintragung im Geburtenbuch sei, ließ das Höchstgericht offen.