ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
15. Aufl. 2024
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§ 300 Aufgaben der Rehabilitation
Übersicht der Kommentierung
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I. | Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge | |
II. | Rechtliche Grundlagen | |
III. | Ziele und Aufgaben der Rehabilitation | |
IV. | Leistungszuständigkeit und -zugehörigkeit | |
V. | Arten der Rehabilitation | |
VI. | Verfahren | |
VII. | Rechtsprechung des OGH |
I. Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge
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Nach der Definition der WHO (abgedruckt bei Frank, Berufl und soziale Maßnahmen der Rehabilitation in der PVA, SozSi 2005, 438) ist Rehabilitation die Summe jener aufeinander abgestimmten Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, körperl, geistig und/oder seelisch Behinderte bis zum höchsten individuell erreichbaren Grad geistiger, sozialer, berufl und wirtschaftl Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, damit sie einen angemessenen Platz in der Gesellschaft finden (10 ObS 347/88; vgl auch § 1 Abs 2 BBehG, BGBl 1990/283 idF BGBl I 2010/81). Das Wort „Behinderte“ wird mit dem BBG 2011 im ASVG durch den Ausdruck „die zu rehabilitierende Person“ ersetzt. Nach Abs 3 umfasst die Rehabilitation medizin (§ 302) und berufl (§ 303) Maßnahmen (vgl dazu Burger/Ivansits, Medizin und berufl Rehabilitation in der SV, DRdA 2013, 106). Soweit dies zur Ergän...