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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

14. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4668-8

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 300 Aufgaben der Rehabilitation

Jörg Ziegelbauer

Übersicht der Kommentierung


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I.
Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge
14
II.
Rechtliche Grundlagen
511
III.
Ziele und Aufgaben der Rehabilitation
1214
IV.
Leistungszuständigkeit und -zugehörigkeit
15, 16
V.
Arten der Rehabilitation
VI.
Verfahren
VII.
Rechtsprechung des OGH
1932

I. Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge

1

Nach der Definition der WHO (abgedruckt bei Frank, Berufl und soziale Maßnahmen der Rehabilitation in der PVA, SozSi 2005, 438) ist Rehabilitation die Summe jener aufeinander abgestimmten Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, körperl, geistig und/oder seelisch Behinderte bis zum höchsten individuell erreichbaren Grad geistiger, sozialer, berufl und wirtschaftl Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, damit sie einen angemessenen Platz in der Gesellschaft finden (10 ObS 347/88; vgl auch § 1 Abs 2 BBehG, BGBl 1990/283 idF BGBl I 2010/81). Das Wort „Behinderte“ wird mit dem BBG 2011 im ASVG durch den Ausdruck „die zu rehabilitierende Person“ ersetzt. Nach Abs 3 umfasst die Rehabilitation medizin (§ 302) und berufl (§ 303) Maßnahmen (vgl dazu Burger/Ivansits, Medizin und berufl Rehabilitation in der SV, DRdA 2013, 106). Soweit dies zur Ergänzung medizin oder berufl Maßnahmen der Rehabilitation erforderl ist, umfasst die Rehabilitation auch soziale Maßnahmen (§ 304; Tomandl in Tomandl/Felten, System 2.3.3. C). Die steigende Bedeutung der Rehabilitation auch auf europäischer Ebene zeigt sich in der Entschließung des Parlaments vom zu dem strategischen Rahmen der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2014–2020 (2015/2107[INI]), mit der die Abgeordneten die Mitgliedstaaten auffordern, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsmaßnahmen für ältere Arbeitnehmer zu fördern (ZESAR 2017, 145).

2

Die Ausgestaltung des Rehabilitationsrechts ist vielgestaltig, denn neben den Trägern der UV (vgl dazu § 198 ff) und der PV befassen sich auch weitere Trägergruppen mit derartigen Maßnahmen (wie etwa die Kriegsopferversorgung, Heeresversorgung, das AMS und die Länder, Teschner in Tomandl/Felten, System 2.4.7.1). Seit der 9. Nov zum ASVG (513 BlgNR 9. GP) sollen die PVT auch Maßnahmen der Rehabilitation neben jenen der Gesundheitsvorsorge durchführen können (vgl § 222 Abs 3). Die Rehabilitation ist eine einheitliche Aufgabenstellung, an der – über das ASVG hinaus – verschiedene VT mit- und zusammenwirken (vgl § 2 ff BBehG). Die in einem Zweig der SV erbrachten Leistungen können aber bei der Beurteilung von Leistungsansprüchen in einem anderen Zweig nicht außer Acht gelassen werden (10 ObS 347/88). Die Träger der Rehabilitation (§ 3 BBehG) haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen aufeinander abzustimmen und erforderlichenfalls zu diesem Zweck Vereinbarungen abzuschließen (§ 2 BBehG; vgl auch § 307c).

3

Maßnahmen der Rehabilitation sind nach pflichtgem Ermessen (§ 301) zu erbringen, sind also Pflichtleistungen der PVT. Für die Entscheidung eines SVT über einen – jedenfalls unabhängig von einem Pensionsantrag gestellten (vgl dazu 10 ObS 48/20m) – Antrag auf Gewährung von Leistungen der Rehabilitation in der PV besteht keine Bescheidpflicht (10 ObS 119/15w; 10 ObS 78/16t; 10 ObS 28/94; 10 ObS 68/09m mit Darstellung der abweichenden Rechtslage betr Rehabilitationsleistungen der UV und der KV, § 154a; zur Klagemöglichkeit gegen eine Ermessensentscheidung des KVT betr medizin Maßnahmen der Rehabilitation iSd § 154a vgl auch 10 ObS 258/02t; RS 0117386; zur PV s Rz 3a mwH). Über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld (§ 306) ist ua ein Bescheid zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt (§ 367 Abs 1 Z 2; 10 ObS 117/17d).

3a

Mit dem SRÄG 2012 wurde das vom BBG 2011 geschaffene System für die Vers aufrechterhalten, die am das 50. Lj bereits vollendet haben (§ 669 Abs 5). Für die jüngeren Vers wird ab ein grundlegend neues System geschaffen (vgl ausführlich § 256 Rz 29 ff). Für diese Vers besteht ein Ansp auf IP nur mehr bei dauerhafter Invalidität und dies nur dann, wenn Maßnahmen der berufl Rehabilitation nicht zweckmäßig (§ 253e Abs 3) oder nicht zumutbar (§ 253e Abs 4) sind (§ 254 Abs 1 Z 2). Auf Maßnahmen der berufl Rehabilitation bestand nach dem SRÄG 2012 kein Rechtsanspruch nach dem ASVG mehr (bei Berufsschutz aber im Fall vorübergehender Invalidität bzw Berufsunfähigkeit nach dem AlVG). Ein solcher Anspruch wurde jedoch mit den § 253e, 270a, 276e durch das SVÄG 2016 – wiederum – geschaffen (beachte die Korrekturen mit dem SVÄG 2017, die rückwirkend ab in Kraft traten, § 704). Liegt (nur) vorübergehende Invalidität (Berufsunfähigkeit) vor, so hat der Vers Ansp auf medizinische Rehabilitation und Zahlung von Rehabilitationsgeld (§§ 253f, 270b, 276f, 143a). Das weitere Vorliegen von vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom KVT im Rahmen des Case Managements (§ 143b) zu prüfen, wofür bei der PV das Kompetenzzentrum Begutachtung (§ 307g) eingerichtet wird.

4

Nach Abs 4 zählen Maßnahmen, die der Festigung der Gesundheit dienen, ebenso wenig wie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§§ 307d–307f) zu den Aufgaben der Rehabilitation. Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge können (freiwillige, nicht einklagbare Leistung) von den PVT gem § 307d Abs 1 unter Berücksichtigung des medizin Fortschritts und ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit sowie der Auslastung der zur Verfügung stehenden Einrichtungen gewährt werden (zB die Unterbringung in einem Erholungsheim oder Kuraufenthalte).

II. Rechtliche Grundlagen

5

Im ASVG finden sich Bestimmungen zu medizin Maßnahmen der Rehabilitation im Bereich der KV in § 143a–143c, 154a und im Bereich der UV in den § 189 ff (Unfallheilbehandlung), § 198 ff (berufl Rehabilitation) und § 201 (soziale Rehabilitation). Die Rehabilitation im Bereich der PVT ist in den § 253e, 253f, 270a, 270b, 276e, 276f (für die Personen, die am das 50. Lj vollendet haben, galten diese Bestimmungen gem § 669 Abs 5 auch nach dem SRÄG 2012 weiter) und in den § 300 ff geregelt. Die Regelungen der § 300 ff beziehen sich allerdings auch auf die Rehabilitation in den beiden anderen Bereichen (so verweist § 303 zB ausdrücklich auf § 198). Die Gesundheitsvorsorge der PVT ist in den § 307d–307f, ihre Finanzierung in § 447h geregelt. Regelungen über die Koordinierung der Maßnahmen zur Rehabilitation finden sich auch in den § 2–7 BBehG.

6

Dem DV obliegt die Aufgabe, einen Rehabilitationsplan zu erstellen (§§ 30, 30a Abs 1 Z 21 und 30b Abs 1 Z 7 idF SV-OG BGBl I 2018/100), dessen Berücksichtigung durch die einschlägigen RL sichergestellt werden soll (vgl die Übersicht bei § 30a Rz 8). Der DV hat Vereinbarungen zw den PVT ua VT, Dienststellen und Einrichtungen (nunmehr auch dem AMS, § 30a Abs 1 Z 36) zur Koordinierung und Abstimmung von Rehabilitationsmaßnahmen iSd § 307c herbeizuführen und in den RL auch die in § 307c Z 1–8 genannten Gegenstände zu regeln. Diese RL sind in der geltenden Fassung (derzeit die RRK 2021, avsv Nr 63/2021) in elektronischer Form unter www.ris.bka.gv.at/Avsv, mitsamt den späteren Änderungen, abrufbar. Daneben existieren weitere RL des DV, wie etwa die RL zur Befreiung von Zuzahlungen zu Maßnahmen der Rehabilitation gem § 302 Abs 4 (§ 30a Abs 1 Z 27, RBZRehab 2005, avsv Nr 146/2005), RL zu Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§§ 30a Abs 1 Z 27; 307d; RBZGesVors 2011, avsv Nr 44/2011), RL für das Zusammenwirken der VT untereinander und mit dem AMS bei der Durchführung der medizin und berufl Maßnahmen der Rehabilitation zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (§ 30a Abs 1 Z 36, RZR 2013, avsv Nr 157/2013) und RL für die Grundsätze der Erstellung von Gutachten in Angelegenheiten der beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation (§ 30a Abs 1 Z 35, RBG 2013, avsv Nr 161/2013).

7

Der mit dem StrukturanpassungsG, BGBl 1996/201 (72 BlgNR 20. GP), verankerte, mit dem BBG 2011 und dem SRÄG 2012 verstärkte Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ (zur älteren Rsp des OGH s Rz 20 ff; Reformvorschläge iZm der Verbesserung der Rehabilitation erörtert Rudda, Neuregelung der Rehabilitation und IP [EUP], SozSi 2003, 103) wurde im ASVG insb an folgenden Stellen umgesetzt:

8

Gem § 361 Abs 1 gilt ein Antrag auf Zuerkennung einer Pension aus den VF der gemindAF (insb BUP, IP) vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation und Rehabilitationsgeld (s § 361 Rz 9; § 143a). Die Einholung der Zustimmung des Rehabilitanden zur Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen, die sonst regelmäßig erforderlich ist (vgl § 201a; § 4 Abs 1 BBehG), ist in diesem Bereich daher nicht mehr erforderl. Bevor ein Antrag auf Pension gestellt wird, kann ein Antrag auf Feststellung von Invalidität (Berufsunfähigkeit) gestellt werden (§§ 255a, 273a, 280a).

9

Gem den mit dem BBG 2011 und dem SRÄG 2011 – und wiederum mit dem SVÄG 2016 – geschaffenen Bestimmungen der §§ 253e, 270a und 276e haben Vers, die am das 50. Lj bereits vollendet haben (§ 669 Abs 5), Anspruch auf Maßnahmen der berufl Rehabilitation, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands die Voraussetzungen für eine IP (BUP) erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden (vgl § 255 Abs 5 u 6, s dazu bei § 255 Rz 173 ff.

10

Nur mehr für Vers, die am das 50. Lj bereits vollendet haben (§ 669 Abs 5 u 6), sieht der – im Übrigen mit dem SRÄG 2012 aufgehobene – § 256 Abs 1 vor, dass Pensionen grds befristet für die Dauer von längstens zwei Jahren zuzuerkennen sind (s Rz 29; § 256 Rz 19 ff; zur Rechtslage nach dem SRÄG 2012 § 256 Rz 29 ff). Der Umstand, dass im gerichtl Verfahren keine Rehabilitation mehr angeboten werden kann, spielte dafür vor dem BBG 2011 keine Rolle (10 ObS 88/10d), vgl aber nunmehr 10 ObS 107/12a, 10 ObS 52/16v und ausf § 254 Rz 1, § 255 Rz 99, 178).

11

Gem § 86 Abs 3 Z 2 fällt die Pension aus den VF der gemindAF erst (und nur) dann an, wenn durch dem Vers zumutbare Maßnahmen der medizin oder berufl Rehabilitation seine Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann (s Rz 20 ff; § 86 Rz 62, zur Rechtslage nach dem BBG 2011 dort Rz 65).

III. Ziele und Aufgaben der Rehabilitation

12

Rehabilitationsmaßnahmen werden in der PV mit dem Ziel gewährt, Rehabilitanden bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im berufl und wirtschaftl Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst auf Dauer einnehmen zu können (Abs 3, 10 ObS 11/14m; 10 ObS 7/15z). Rehabilitationsmaßnahmen sollen nach dem SVÄG 2017 (RV 1474 BlgNR 25. GP) nach Möglichkeit auch die Erwerbsfähigkeit in Bezug auf den bisher ausgeübten Beruf herstellen. Die PVT treffen Vorsorge für die Rehabilitation von Vers (zu den persönlichen Voraussetzungen vgl § 2 Abs 1 Z 2 und Abs 2 RRK 2021) einerseits und von Beziehern einer (befristeten) Pension bzw Beziehern von Rehabilitationsgeld aus dem VF der gemindAF (ausgenommen eine Knappschaftspension, § 277) andererseits. Maßnahmen der Rehabilitation können unter Berücksichtigung der Auslastung der eigenen Einrichtungen von den PVT auch an Angehörige eines Vers oder Pensionisten oder an Bezieher von Waisenpensionen, die an einer körperl, geistigen oder psychischen Behinderung leiden, erbracht werden (§ 301 Abs 2).

13

Gem Abs 1 gelten Bezieher von Rehabilitationsgeld oder einer Pension aus einem VF der gemindAF, deren Arbeitskraft infolge einer der in Abs 1 genannten Beeinträchtigungen herabgesunken ist, als Rehabilitanden iS des Rehabilitationsrechts. Abs 2 wurde im Hinblick auf die mit dem BBG 2011 neu (und dem SVÄG 2016 wieder) eingeführten Bestimmungen der § 253e, 270a aufgehoben.

14

Rehabilitationsmaßnahmen sollen, um erfolgreich zu sein, möglichst frühzeitig ergriffen werden („Frühintervention“, § 34a RRK 2021; vgl bereits 32. Nov, 388 BlgNR 14. GP, Hannemann/Peterka, Die Rehabilitation im Bereich der SV; Neuordnung ab dem Jahre 1977, SozSi 1979, 345). Die KVT haben nach § 33 ff RRK 2021 Vers nach den in § 32 RRK 2021 genannten Diagnosen für die Meldung an die UVT und PVT auszuwählen. Die Träger der Rehabilitation sind gem § 4 Abs 2 BBehG verpflichtet, die Maßnahmen unverzüglich einzuleiten, auch wenn die Zuständigkeit noch nicht geklärt ist. Im Rahmen des Case Managements (§ 143b) haben die KVT die Vers nach § 8 Abs 1 Z 1 lit d umfassend beim Übergang ua von einer Rehabilitation zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu unterstützen (s auch die RL RZR 2013).

IV. Leistungszuständigkeit und -zugehörigkeit

15

Die Leistungszuständigkeit (vgl § 246, 251a) ist in § 5 RRK 2021 geregelt. Die Feststellung und Erbringung von Leistungen (auf Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge) aus der PV obliegt danach idR dem VT, der für die Durchführung der PV zust ist, zu der der Rehabilitationswerber gehört. Können solche Leistungen aber aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erbracht werden, ist der Antrag vom PVT oder KVT an den UVT weiterzuleiten. Sind zur Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen zwei oder mehrere VT zuständig, so haben sie iR einer Teamberatung gem § 5 Abs 2 BBehG vorzugehen. Ist die Zuständigkeit ungeklärt, hat der zuerst befasste (§ 4 Abs 2 BBehG) Rehabilitationsträger (§ 3 BBehG) gem § 6 BBehG den zust VT zu ermitteln.

16

Die Leistungszugehörigkeit (vgl § 245, 251a) ergibt sich aus § 4 RRK 2021. Für Maßnahmen der Rehabilitation und der Gesundheitsfürsorge in der PV sind idR Vers jener PV, in der sie zuletzt versichert waren, und Pensionisten jener PV, aus der ihnen der Anspruch auf Pension zusteht, leistungszugehörig.

V. Arten der Rehabilitation

17

Diese werden bei folgenden Bestimmungen näher beschrieben:

Zu Maßnahmen der medizin Rehabilitation s § 302 (§ 154a).

Zu Maßnahmen der berufl Rehabilitation s § 198, 253e, 303.

Zu Maßnahmen der sozialen Rehabilitation s § 201, 304.

VI. Verfahren

18

Das Verfahren vor den PVT beginnt grds über Antrag, seine nähere Ausgestaltung ist außer in den gesetzl Bestimmungen der § 300 ff insb auch in den § 27–31 RRK 2021 geregelt (eine nähere Verfahrensbeschreibung zur Durchführung berufl und sozialer Maßnahmen der Rehabilitation findet sich etwa bei Frank, aaO 441). Gem § 5 BBehG haben die Rehabilitationsträger gemeinsam mit dem Rehabilitanden einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen, der alle Maßnahmen umfassen soll, die im Einzelfall zur Eingliederung in die Gesellschaft erforderl sind (vgl § 26 Abs 4 RRK 2021).

VII. Rechtsprechung des OGH

19

Die teilweise historische Rsp wird aus Gründen der Übersicht an dieser Stelle zusammengefasst. Entscheidungen, die Fragen der Rehabilitation betreffen, ergingen idR in Verfahren auf Zuerkennung einer IP oder BUP. Sie betrafen auch Probleme des Anfalls einer Pension (§ 86) und der Mitwirkung des Vers. Ungeachtet der rechtlichen Änderungen (BBG 2011, SRÄG 2012, SVÄG 2016; vgl dazu Sonntag, Neue Entwicklungen bei der beruflichen Rehabilitation, ASoK 2017, 402) zeigt sich dabei auch eine gewisse Kontinuität in der Rsp (vgl 10 ObS 29/17p).

20

Dem Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ liegt der Gedanke zu Grunde, dass versucht werden soll, die AF des Vers wieder herzustellen, bevor ihm als Ausgleich für die Folgen der gemindAF eine Pension gewährt wird. Nur wenn Maßnahmen der Rehabilitation keine Aussicht auf Erfolg haben, soll die Pension in Betracht kommen. Die Einholung der Zustimmung des Vers zur Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen ist im Fall eines Antrags auf Pension wg gemindAF nicht erforderl (§ 361 Abs 1; 10 ObS 49/00d).

21

Werden dem Vers Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar (vgl § 253e Abs 4; zur Zumutbarkeit s § 307b Rz 4), so fällt die Pension aus den VF der gemindAF erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann (§ 86 Abs 3 Z 2; RS 0113174; dies gilt gem § 307 nicht, wenn im Zeitpunkt der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen bereits ein aufrechter Pensionsanspruch auf eine Pension wg gemindAF besteht, RS 0116252); vgl zur Überlagerung des § 86 Abs 3 Z 2 durch § 254 Abs 1 Z 2 unten Rz 22. Kommt der VT zu dem Ergebnis, dass er Rehabilitationsmaßnahmen gewährt, hat er über das Vorliegen der Invalidität (Berufsunfähigkeit) zu entscheiden und gleichzeitig auszusprechen, dass die Pension wg der Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen vorläufig nicht anfällt (10 ObS 49/00d; RS 0113670; zum Anspruch auf Übergangsgeld s § 306). In diesem Fall ist wg § 256 aF die Pension wg gemindAF längstens für die Dauer von 24 Monaten anzuerkennen (10 ObS 157/07x; § 256 ist auf Personen, die das 50. Lj vor dem vollendet haben, gem § 669 Abs 5 weiter anwendbar).

22

Wenn der Vers die Rehabilitation daher mit Erfolg abschließt, kam es nach früherer Rechtslage nicht zu einem Pensionsanfall, die erfolgreiche Rehabilitation wirkte leistungsvernichtend. Im Anwendungsbereich der § 254 Abs 1 Z 2, 271 Abs 1 Z 2 hindert nunmehr der Umstand, dass Maßnahmen der berufl Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind, das Entstehen des Pensionsanspruchs, 10 ObS 52/16v. Es kommt darauf an, ob der Vers nach der erfolgreichen Rehabilitation mit hoher Wahrscheinlichkeit eine realistische Chance hat, wieder einen Beruf auszuüben, nicht aber darauf, ob er tatsächl einen Arbeitsplatz finden wird (10 ObS 29/17p, RS 0113667; die berufl Rehabilitation im Fall vorübergehender Invalidität [Berufsunfähigkeit] wird durch das AMS durchgeführt, § 307a Abs 5). Das Arbeitsmarktrisiko des zu Rehabilitierenden darf einerseits nicht zur Gänze auf den VT verlagert werden, andererseits aber darf seine Verweisbarkeit nach erfolgreicher Rehabilitation nicht rein abstrakt geprüft werden (zwischen dem SRÄG 2012 und dem SVÄG 2016 war bei vorübergehender Invalidität auch zu unterscheiden, ob Berufsschutz vorliegt, oder nicht, s § 256 Rz 31 ff). Daher sind auch Arbeitsmarktprognosen für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Rehabilitationsmaßnahmen (vgl § 307b Rz 6) zu berücksichtigen (10 ObS 29/17p, 10 ObS 32/05m; RS 0113667). Rehabilitationsmaßnahmen, bei denen diese Aussicht nicht besteht, sind nicht zumutbar.

23

Wurde eine befristete Pension (§ 256 gilt gem § 669 Abs 5 weiterhin für die Gruppe der Vers, die vor dem das 50. Lj abgeschlossen haben) wg gemindAF zuerkannt und gleichzeitig ausgesprochen, dass die Pension nicht anfällt, weil Maßnahmen der medizin Rehabilitation gewährt werden, und wurde nach Ende der Rehabilitationsmaßnahmen mit einem weiteren Bescheid ausgesprochen, dass die Pension nun nicht mehr anfalle, so ist dafür Voraussetzung, dass sich das Leistungskalkül des Vers ggüber dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung der befristeten Pension wesentl verbessert hat (§ 99 Abs 1; 10 ObS 60/03a).

24

Der Vers hat an Rehabilitationsmaßnahmen mitzuwirken (vgl nunmehr den drohenden Verlust des Rehabilitationsgeldes gem § 143a bei Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung des Vers, 10 ObS 4/16k). Entzieht er sich möglichen und zumutbaren (vgl nunmehr § 253e Abs 4) Maßnahmen der Rehabilitation, kommt es zur Versagung von Übergangsgeld samt Zuschüssen und Zulagen (§ 307b; Entziehung des Rehabilitationsgelds § 99 Abs 1a oder Ruhen des Rehabilitationsgelds, § 143a Abs 5). Nach früherer Rechtslage wurde der Pensionsanfall nicht ausgelöst, wenn sich der Vers in schuldhafter Weise zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen entzieht (10 ObS 203/01b; RS 0113671). Eine zumind leicht fahrlässige Verletzung der Duldungs- oder Mitwirkungspflicht des Vers führte zum Verlust des Anspruchs (10 ObS 49/00d). Nach aktueller Rechtslage hindert der Umstand, dass bei Vorliegen von voraussichtlich dauerhafter Invalidität Maßnahmen der berufl Rehabilitation objektiv zweckmäßig und subjektiv zumutbar sind, das Entstehen des Anspruchs auf eine Pension aus dem VF der gemindAF (negative Anspruchsvoraussetzung, 10 ObS 52/16v). Verweigert der Versicherte daher zweckmäßige und ihm zumutbare Maßnahmen der berufl Rehabilitation, so hindert dies das Entstehen des Anspruchs auf eine Pension aus dem VF der gemindAF. Von dieser Rechtsfolge kann sich der Versicherte nicht dadurch lösen, dass er erst im Revisionsstadium sein Einverständnis zu Schulungsmaßnahmen erklärt (10 ObS 5/16g).

25

Zum Begriff der zumutbaren Maßnahmen der berufl Rehabilitation vgl nunmehr § 253e Abs 4 sowie RS 0113667, § 307b Rz 4 sowie § 86 Rz 63. Die Zumutbarkeit richtet sich zum einen nach Dauer, Umfang und Kosten der ins Auge gefassten Ausbildung, zum anderen sind dabei das Alter, die Ausbildung, die Qualifikation und der soziale und wirtschaftliche Status sowie etwa auch die Facharbeitereigenschaft zu berücksichtigen. Grundsätzlich darf es zu keiner beruflichen Rehabilitation „nach unten“ kommen. Rehabilitationsmaßnahmen, bei denen der Versicherte keine realistische Chance hat, nach Ende der Umschulung im neuen Beruf voraussichtlich einen Arbeitsplatz zu finden, sind nicht zumutbar (10 ObS 29/17p). Der in § 253e Abs 4 (bis zum SRÄG 2012 und wieder ab dem SVÄG 2016) verwendete Begriff der „Neigung“ (der in § 303 Abs 4 aF nicht enthalten war) ist nicht als Freibrief für die Durchsetzung aktueller persönlicher Vorlieben, sondern (auch) in einem objektiven Zusammenhang mit der bisher ausgeübten Berufstätigkeit zu sehen, weil sonst jede Verweisung auf einen bisher noch nicht ausgeübten Beruf ausgeschlossen wäre (10 ObS 105/16p). Die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache fällt in den persönlichen Verantwortungsbereich des Versicherten und findet ebenso wenig Berücksichtigung wie das Fehlen durchschnittlicher fachlicher Kenntnisse (10 ObS 5/16g).

26

Die Mitwirkungspflicht bei Maßnahmen der medizin Rehabilitation (vgl nunmehr § 99 Abs 1a; ausführlich 10 ObS 4/16k) umfasst etwa auch die Duldung einer zumutbaren Operation. Die Zumutbarkeit ist nach dem Risiko der Operation, ihren Erfolgsaussichten, der Dauer der Nachbehandlung und den mit dem Eingriff verbundenen Schmerzen im Einzelfall zu beurteilen (vgl § 256 Rz 1 ff; RS 0084353; Schrammel in Tomandl, „Wie schlank kann soziale Sicherheit sein?“ Möglichkeiten eines „schlankeren“ Schutzes der AF in der österr SV, Wr Beiträge zum Arbeits- und Sozialrecht Bd 37, 77).

27

Die vorzeitige Beendigung von Rehabilitationsmaßnahmen bei Vereitelung durch den Vers regelt auch § 24 Z 2 RRK 2021.

28

Liegt voraussichtlich dauerhafte Invalidität (Berufsunfähigkeit) vor, so hatte der PVT seit dem SRÄG 2012 gem § 254 Abs 1 Z 2, 271 Abs 1 Z 2 zu prüfen, ob Maßnahmen der berufl Rehabilitation zweckmäßig bzw zumutbar sind (§ 303 Abs 3 u 4 aF) und seit dem SVÄG 2016, ob ein Rechtsanspruch auf zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gem § 253e besteht. Gem den – für die Gruppe der Vers, die vor dem das 50. Lj bereits vollendet haben, gem § 669 Abs 5 weitergeltenden – § 253e, 270a idF BBG 2011 bestand bereits seit dem SRÄG 2012 dann, wenn Vers die Voraussetzungen für das Vorliegen des VF der gemindAF zumindest wahrscheinlich erfüllen, ein Rechtsanspruch auf Maßnahmen der berufl Rehabilitation.

29

Der Grundsatz „Rehabilitation vor Pension“ gilt auch für Vers, denen ein Berufsschutz zukommt (RS 0113672; vgl zur Bedeutung des Berufsschutzes bei vorübergehender Invalidität § 256 Rz 31). Die Rehabilitation knüpft nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf an, Maßnahmen der berufl Rehabilitation ermöglichen dem Vers vielmehr auch die Ausbildung für eine neue berufl Tätigkeit (anders bei Maßnahmen medizin Rehabilitation, 10 ObS 60/03a). Die Verweisbarkeit ist daher ausgedehnt (§ 255 Abs 5; 10 ObS 157/07x). Konsequenz dieser erweiterten Verweisbarkeit ist, dass ein Anspruch auf IP (BUP) nicht entsteht, wenn der Vers die Tätigkeit, auf die er rehabilitiert worden ist, ausüben kann (vgl bereits 10 ObS 49/00d). Die berufl Rehabilitation kann daher über den Umfang einer Nachschulung hinausgehen (10 ObS 15/01f), allerdings müssen die Maßnahmen der Rehabilitation dem Vers zumutbar sein (§ 253e Abs 4; s § 307b Rz 4). Grundsätzlich darf es zu keiner Rehabilitation kommen, durch die das bisherige Qualifikationsniveau wesentlich unterschritten wird. Es entsprach schon der früheren Rsp zu den in § 14 RRK 2021 genannten Umschulungsmaßnahmen, dass die Rehabilitation nicht notwendigerweise am bisherigen Beruf anknüpft (10 ObS 26/03a). Im Rahmen der beruflichen Rehabilitation kann es somit grundsätzlich auch zu einer Umschulung eines überwiegend in erlernten Berufen tätig gewesenen Versicherten kommen. An die Stelle des Berufsschutzes tritt daher eine Art Qualifikationsschutz (10 ObS 52/16v).

30

Zur Rechtslage nach dem BBG 2011 (§§ 253e, 270a, 276e) vgl insb § 86 Rz 65, § 254 Rz 1, § 255 Rz 99 und 178 f, nach dem SRÄG 2012 § 256 Rz 29 ff) und nach dem SVÄG 2016 wiederum § 253e, 270a und 276e.

31

Für die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Vers liegt die Behauptungs- und Beweislast beim VT (RS 0113671 [T3]).

32

Zu Fragen des sozialgerichtlichen Verfahrens im neuen Rehabilitationsregime seit dem BBG 2011 nahm der OGH in der Entscheidung 10 ObS 107/12a Stellung (ausf dazu Sonntag, Verfahrens- und materiellrechtliche Probleme des SRÄG 2012, ASoK 2013, 414). In diesem Verfahren ging es um die Zuerkennung einer IP (Stichtag: ). Der OGH führte ua aus, dass sich infolge der inhaltlichen Verknüpfung des Anspruchs auf IP mit dem Anspruch auf berufl Rehabilitation (§ 253e ASVG) der Teil des angefochtenen Bescheids, der einen Anspruch auf die Pensionsleistung verneint, nicht von jenem getrennt werden kann, der die Gewährung von Maßnahmen der berufl Rehabilitation ablehnt; auch wenn die Klage nur den Ausspruch über die IP bekämpft, tritt daher der gesamte Bescheid außer Kraft (§ 71 Abs 1 ASGG). Die zur Rechtslage vor der Neufassung des § 254 Abs 1 Z 1 durch die 75. Nov ergangene Rsp (10 ObS 53/02w ua), wonach der PVT, der im Anstaltsverfahren dem Vers eine Maßnahme der berufl Rehabilitation nicht angeboten hat, im Gerichtsverfahren den Einwand, der Vers wäre rehabilitierbar, nicht mehr erheben kann, ist überholt (RS 0128757). Die Anspruchsvoraussetzungen nach § 254 Abs 1 Z 1 (nunmehr Z 2) sind mit den Parteien zu erörtern (RS 0128758). Dem PVT ist im Fall der Nichteinigung der Parteien eine angemessene Frist zur Prüfung der Möglichkeiten der berufl Rehabilitation einzuräumen (RS 0128759), die Durchführung des Berufsfindungsverfahrens ist nicht Sache eines im Gerichtsverfahren bestellten Sachverständigen (10 ObS 52/16v). Eine Verurteilung des PVT zur Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation ohne Urteilsantrag des Klägers ist nicht zulässig. An der in 10 ObS 107/12a beschriebenen Vorgangsweise ist auch nach der mit dem SRÄG 2012 geschaffenen Rechtslage festzuhalten (10 ObS 52/16v). Die Feststellung des Rechtsanspruchs auf berufl Maßnahmen der Rehabilitation ist seit dem SVÄG 2017 eine Leistungssache (§ 354 Z 6 iVm § 253e Abs 7, zum Klagebegehren s § 253e Rz 14).

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