ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 89a Ruhen der Leistungsansprüche bei Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes
1
Eine bereits bestehende ges KV (nach dem ASVG oder einem anderen SV-Gesetz) bleibt durch den Präsenzdienst (Grundwehrdienst, Milizübungen und freiwillige Waffenübungen) oder Ausbildungsdienst (steht auch Frauen offen) grds aufrecht; es ruhen aber die Beitragspflicht (§ 56a) und im Rahmen des § 89a die Leistungspflicht. Ist eine Person vor dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch nicht selber krankenversichert, so ist sie während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes in der KV nach § 8 Abs 1 Z 1 lit c teilversichert.
2
Zivildiener sind in der KV gem § 8 Abs 1 Z 4 teilversichert und vom Geltungsbereich der Ruhensbestimmung nicht erfasst.
3
Das Ruhen erfasst alle Geld- und Sachleistungen der KV für die Person im Präsenz-/ Ausbildungsdienst. Der im Präsenz- oder Ausbildungsdienst stehende Wehrpflichtige erhält im Erkrankungsfall militärische Krankenpflege durch die Heeresverwaltung für seine Person und entfällt daher die Notwendigkeit von Leistungen der Krankenbehandlung aus der gesetzlichen KV; ebenso entsteht kein Entgeltausfall und es ist daher kein Anspruch auf Krankengeld erforderlich (Pöltner/Pacic, § 89a Anm 2).
3a
Die Ruhensbestimmung des § 89a gilt nicht für Ausbildungsdienst Leistende ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes (Verweis auf § 8 Abs 1 Z 1 lit e, wonach Ausbildungsdienst Leistende ab dem 13. Monat in der KV teilversichert sind); diese Personen können daher statt der miltärischen Krankenpflege die Leistungen der Krankenbehandlung nach dem ASVG in Anspruch nehmen. Beachte jedoch die Ruhensbestimmung des § 143 Abs 1 Z 6 in Bezug auf das Krankengeld, da nach den heeresrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht.
4
Generell vom Ruhen nicht erfasst sind Leistungen für mitversicherte Angehörige (§ 89a: „für die eigene Person“).