Suchen Kontrast Hilfe
ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

14. Aufl. 2023

Print-ISBN: 978-3-7073-4668-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 5 Ausnahmen von der Vollversicherung

Elisabeth Zehetner

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Ausgenommene Personengruppen (Abs 1)
A.
Kinder iwS eines selbständigen Landwirtes (Z 1)
1
B.
Geringfügig beschäftigte Personen (Z 2)
2
C.
Beamte iwS (Z 3)
3, 4
D.
Vertragsbedienstete des Bundes (Z 3a)
5
E.
Vertragsbedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden (Z 3b)
6
F.
Fremdsprachenassistenz (Z 3c)
7
G.
Universitäts(Hochschul)assistenten, Angestellte des Dorotheums (Z 4)
8
H.
Arbeitnehmer der Universitäten (Z 5)
9, 10
I.
Ständige Arbeiter des Hauptmünzamtes (Z 6)
J.
Priester und Ordensangehörige (Z 7)
1217
K.
Notariatskandidaten und Rechtsanwaltsanwärter (Z 8)
L.
(Freie) Dienstnehmer, Lehrlinge bei ehemaligen Betriebskrankenkassen (Z 9)
M.
Heimarbeiter (Z 10)
N.
Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende (Z 11)
O.
Mitglieder eines Landesverwaltungsgerichtes (Z 12)
P.
Erntehelfer (Z 13)
Q.
Rechtsanwälte (Z 14)
R.
Ziviltechniker (Z 15)
S.
Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach § 4 Abs 1 Z 5 (Z 16)
T.
Zeitungszusteller (Z 18)
U.
Ärzte (Z 17)
V.
Arbeitnehmer nach dem GSAG (Z 19)
II.
Geringfügig Beschäftigte (Abs 2)
A.
Allgemeines
2628
B.
Geschützte Fälle (Übergangsrecht)
2931
III.
Ausnahmen (Abs 3)

I. Ausgenommene Personengruppen (Abs 1)

A. Kinder iwS eines selbständigen Landwirtes (Z 1)

1

Die Mitarbeit ua von Kindern eines selbstständigen Landwirtes in dessen Betrieb ist von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen, wenn sie hauptberuflich ausgeübt wird. Die Ausnahme von der Vollversicherung gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Mitarbeit iR eines Dienstverhältnisses (eines Lehrverhältnisses) erfolgt, oder ob sie gegen Entgelt oder ohne Entgelt ausgeübt wird. Ausgenommen von der Pflichtversicherung nach dem ASVG soll jedenfalls derjenige werden, der in dieser Beschäftigung nach § 2 Abs 1 Z 2 BSVG ohnehin versichert ist. Das Kriterium „hauptberuflich“ in diesem Betrieb beschäftigt ist nicht nach dem allg Sprachgebrauch zu verstehen; es ist vielmehr der Wechselbezug der Umschreibung des Pflichtversicherungstatbestandes in der bäuerlichen SV zu der Ausnahmeregelung des ASVG zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang geht der VwGH davon aus, dass unter „hauptberuflich“ nichts anderes zu verstehen ist als „hauptberuflich keiner anderen Beschäftigung nachgehen“. Ein solches Verständnis der Hauptberuflichkeit setzt aber nicht etwa eine zweite Beschäftigung voraus, mit welcher die landwirtschaftliche Tätigkeit zu vergleichen wäre (VwGH 2001/08/0123).

B. Geringfügig beschäftigte Personen (Z 2)

2

S unten II. und Rz 13 zu § 7 (Teilversicherung in der UV).

C. Beamte iwS (Z 3)

3

Zur Gleichwertigkeit der Leistungen vgl § 6.

Im Erk 88/08/0008 stellte der VwGH fest, dass das Dienstverhältnis zw der Gemeinde bzw dem Sanitätsgemeindeverband und dem Gemeindearzt weder ein öff-rechtliches Dienstverhältnis noch ein privatrechtliches unkündbares Dienstverhältnis iSd § 5 Abs 1 Z 3 lit a sei (vgl auch VwGH 91/08/0026).

4

Da die Innehabung der österr Staatsbürgerschaft gem § 1 Abs 1 BundestheaterpensionsG, BGBl 1958/159 Voraussetzung für die Anwendung des BThPG und damit auch für das Bestehen einer in diesem G geregelten Anwartschaft auf einen Ruhegenuss ist, muss davon ausgegangen werden, dass mit Ablauf des Tages der Wirksamkeit des Verzichtes auf die österr Staatsbürgerschaft die Anwartschaft auf den Ruhegenuss nach den Bestimmungen des BThPG erloschen und damit die zweite Voraussetzung der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses iSd § 5 Abs 1 Z 3 lit b weggefallen ist (VwGH 93/08/0008). § 5 Abs 1 Z 3 lit a umfasst nicht nur weltliche DN, sondern auch geistliche, wenn sie eine andere als die im § 5 Abs 1 Z 7 bezeichnete Tätigkeit ausüben. Ein Priester der katholischen Kirche ist aber hins der Ausübung des Priesteramtes (Seelsorgetätigkeit) und einer anderen, in Erfüllung seiner geistlichen Verpflichtung gelegenen Tätigkeit gem § 5 Abs 1 Z 7 als der spezielleren Norm von der Vollversicherung auch dann ausgenommen, wenn er die Tätigkeit in einem Dienstverhältnis zur Kirche oder einer ihrer Einrichtungen verrichtet. S 7 Rz 11 (Teilversicherung in der UV und PV).

Durch das SV-OG, BGBl I 2018/100, in Kraft getreten mit , kam es zu Anpassungen auf Grund der Fusionierung der Versicherungsträger BVA und VAEB zur BVAEB und lit c wurde eingefügt, sodass alle Dienstnehmer, die bei der BVAEB krankenversichert sind, von der Vollversicherung ausgenommen sind.

D. Vertragsbedienstete des Bundes (Z 3a)

5

Dem AB zum VertragsbedienstetenreformG, 1561 BlgNR XX. GP, ist zur Änderung des ASVG zu entnehmen: „Die aktiven ,neuen‘ VB werden von der Vollversicherung ausgenommen und in die Teilversicherung in der PV einbezogen. Die pensionierten ,neuen‘ VB werden von der Teilversicherung in der KV ausgenommen.“ Die KV (u UV der aktiven VB) richtet sich für diese Gruppen nach dem B-KUVG (vgl dort § 1 Abs 1 Z 18).

Mit BGBl I 2016/18 wurde die Ausnahmeregelung für die dauernd angestellten Dienstnehmer und Vorstandsmitglieder der UniCredit Bank Austria Aktiengesellschaft aufgehoben. Die Bestimmung trat mit in Kraft, nachdem der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung BGBl II 2016/260 feststellte, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als staatliche Beihilfe beurteilt. § 696 Abs 2 nimmt „pensionsnahe“ Dienstnehmer und Vorstandsmitglieder von der Überleitung in die Vollversicherung aus. § 696 Abs 3 enthält Sonderregelungen betreffend das Krankengeld und den Versicherungsfall der Mutterschaft.

S § 7, Rz 16 (Teilversicherung in der PV).

E. Vertragsbedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden (Z 3b)

6

Die Ausnahme von der Vollversicherung erfolgte durch die 58. Nov und trat mit in Kraft.

S § 7 Rz 17 (Teilversicherung in der PV).

F. Fremdsprachenassistenz (Z 3c)

7

Die Bestimmung wurde mit dem 2. SRÄG 2009, BGBl I 2009/83, eingeführt und trat rückwirkend mit in Kraft.

Es handelt sich um Personen, die nach bilateralen Abk ausgewählt und von der BMUKK zur Unterstützung des schulischen Fremdsprachenunterrichts bestellt werden. Die Bestellung zur Fremdsprachenassistenz umfasst jeweils den Zeitraum vom 1.10. bis zum 31.5. des Folgejahres und begründet kein Dienstverhältnis zum Bund. Die zur Fremdsprachenassistenz bestellten Personen unterliegen nach § 3a Abs 10 LehrbeauftragtenG BGBl 1987/656, idgF in der KV und UV dem B-KUVG sowie der „Versicherungspflicht“ in der PV nach dem ASVG (s § 8 Abs 1 Z 2 lit i).

G. Universitäts(Hochschul)assistenten, Angestellte des Dorotheums (Z 4)

8

Universitätsassistenten: s § 174 ff BDG; Art VI HochschulassistentenG 1962 ÜR, BGBl 1988/148.

Dorotheum: s DorotheumsG, BGBl 1979/66.

H. Arbeitnehmer der Universitäten (Z 5)

9

Die Ausgliederung der Universitäten zum (Zuerkennung der vollen Rechtsfähigkeit als juristische Personen des öff Rechts – § 4 UG 2002) ist im UG 2002 geregelt und sieht vor, dass mit die an den Universitäten tätigen VB des Bundes unmittelbar per G (§ 126 UG) in ein Angestelltenverhältnis zur Universität übergeleitet werden. Neuaufnahmen von DN in ein Beamtendienstverhältnis sind nicht mehr möglich, sondern erfolgen in ein Arbeitsverhältnis zur Universität nach dem AngG (§ 108 UG).

10

Mit der 60. Nov wurden iZm der Einbeziehung der AN der Universitäten nach dem UG 2002 in den Versichertenkreis nach dem B-KUVG die notwendigen Anpassungen im ASVG vorgenommen (Ausnahme von der Vollversicherung und Teilversicherung in der PV nach dem ASVG, s § 7 Z 4 lit e [Teilversicherung in der PV]).

§ 5 Abs 1 Z 5 trat mit in Kraft.

I. Ständige Arbeiter des Hauptmünzamtes (Z 6)

11

Gem § 1 Abs 1 ScheidemünzenG 1988, BGBl 1988/597, ist der BMF ermächtigt, zur Fortführung des Bundesbetriebes „Österr Hauptmünzamt“ in eine von der Österr Nationalbank zu gründende Aktiengesellschaft mit der Firma „Münze Österreich Aktiengesellschaft“ und den Sitz in Wien im Wege der Gesamtrechtsnachfolge sämtl Aktiven und Passiven des Österr Hauptmünzamtes durch Sacheinlage über eine nachfolgende Kapitalerhöhung einzubringen. Gem § 1 Abs 2 erster Satz Scheidemünzengesetz 1988 tritt der Rechtsübergang am ein. § 5 Scheidemünzengesetz 1988 enthält personalrechtliche Bestimmungen.

J. Priester und Ordensangehörige (Z 7)

12

Mit dem 1. SRÄG 1996, BGBl 1996/411 wurden alle geistlichen Amtsträger, Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und nicht ehrenamtlich tätige Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung (das sind die Kirchenkanzler) in den Schutz der gesetzl KV, UV und PV einbezogen (vgl § 4 Rz 23) sowie die Pensionsverpflichtungen der evangelischen Kirchen der SV übertragen (Aufhebung des § 314a ASVG). Die Rechtsstellung der Angehörigen der Evangelischen Diakonie (Ausnahme von der Vollversicherung, allenfalls Teilversicherung in der UV) blieb unverändert (§ 5 Abs 1 Z 7).

13

Zur Frage, wie die beiden Dienstverhältnisse sozialversicherungsrechtlich zu behandeln sind, in denen im Regelfall jeder geistliche Amtsträger steht, nämlich dem zu seiner Kirche und jenem als VB des Bundes oder Landes in Bezug auf den Religionsunterricht, der Teil seines Amtsauftrages ist vgl § 4 Rz 23.

14

Zweck des § 5 Abs 1 Z 7 ist es, dass der Gesetzgeber hins dieser Personengruppe, die nach den kirchlichen Vorschriften einer eigenen Versorgung unterliegt, nicht zu tief in das Eigenleben der Kirche und ihrer Struktur eingreifen wollte (10 ObS 204/98t).

14a

Die Ratio der grundsätzlichen Ausnahme der Angehörigen von Anstalten der Evangelischen Diakonie – wie auch der katholischen Ordensangehörigen – von der gesetzl Sozialversicherung besteht darin, dass diese Personen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu den genannten kirchlichen Einrichtungen umfassend versorgt werden und ihnen insoweit daher ein Schutzbedürfnis fehlt. In den EB zur Stammfassung des ASVG, 599 BlgNR 7. GP, 8, wird ausgeführt, dass die Ausnahme „die unter einer geistlichen Verpflichtung stehenden Personen, die der Versorgung nach den für sie geltenden kirchenrechtlichen Vorschriften überlassen bleiben,“ betreffe. Dementsprechend bezog sich der Ausnahmetatbestand in § 5 Abs 1 Z 7 in der Stammfassung auf „Diakonissenanstalten der evangelischen Kirche A.B. und H.B.“, also ausdrücklich auf Einrichtungen, deren Angehörige in einer verbindlichen Gemeinschaft leben. Mit der 29. Novelle zum ASVG, BGBl 1973/31, wurde dieser Ausdruck dann durch den Begriff „Anstalten der Evangelischen Diakonie“ ersetzt (VwGH Ra 2021/08/0051).

15

Die Ausklammerung ua von Angehörigen der Orden und Kongregationen der katholischen Kirche aus dem Versicherungssystem des ASVG gegen die Lebensrisken Krankheit, Unfall und Alter hat ihren wesentl Grund in dem typischer Weise fehlenden Schutzbedürfnis dieser Personen auf Grund bestehender Ansprüche auf Unterhalt gegen ihre kirchliche Gemeinschaft zu denen auch die Sorge im Falle der Krankheit und eines Unfalles zählt (VwGH 98/08/0011; EB zur RV zur Stammfassung 599 BlgNR VII. GP; EB zur 29. Nov, 404 BlgNR XIII. GP).

16

Unter einem Angehörigen eines Ordens oder einer Kongregation der Katholischen Kirche ist nicht nur ein Religiose iSd CIC 1917, sondern auch ein Angehöriger einer anderen kirchlichen Vereinigung zu verstehen, der sich mit seiner ganzen Arbeitskraft für die seiner kirchlichen Gemeinschaft eigene Tätigkeit auf andere Weise als durch kirchenamtliche Gelübde verpflichtet und dafür wd seiner Zugehörigkeit zu ihr Unterhalts- und Versorgungsansprüche gegen sie hat (ordensähnliche Person). Die für die sozialversicherungsrechtliche Behandlung maßgebende Zugehörigkeit einer Person zu einem Orden, einer Kongregation oder einer ordensähnlichen Gemeinschaft beginnt mit der Profess bzw dem sonstigen Verpflichtungsakt gegenüber der kirchlichen Vereinigung (VwGH 81/08/0130). Anmerkung: Mit Inkrafttreten des CIC/1983 wurde der im Jahr 1917 promulgierte Codex Iuris Canonici aufgehoben.

17

Zur Abgrenzung zw § 5 Abs 1 Z 3 lit a und § 5 Abs 1 Z 7 vgl oben Rz 13.

S § 4 Abs 1 Z 13 (Vollversicherung geistlicher Amtsträger der Evangelischen Kirchen).

K. Notariatskandidaten und Rechtsanwaltsanwärter (Z 8)

18

Notariatskandidat (§ 2 Z 13 NVG 2020) ist eine Person, die nach den Vorschriften der NO als Notariatskandidat anzusehen ist (lit a) oder iSd NO bei einem Notar tätig und zur Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten (lit b), oder zum Notar neu ernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat (lit c).

Das NVG 2020, BGBl I 2018/100, regelt die Versorgung der (ehemaligen) Notare, der (ehemaligen) Notariatskandidaten und deren Hinterbliebener durch Vorsorge für die Fälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes (§ 1 Abs 1 NVG 2020).

Rechtsanwaltsanwärter: Die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter hat konstitutive Wirkung. Wurde der Antrag zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter rechtskräftig abgewiesen, so liegt der Status eines Rechtsanwaltsanwärters nicht vor und die Teilversicherung iSd § 7 war zu verneinen und die Vollversicherung iSd § 4 Abs 2 ASVG zu bejahen (VwGH 2007/08/0312). S RAO; s auch § 7 Z 1 lit e (KV und UV der angestellten Rechtsanwälte und der Rechtsanwaltsanwärter). Zum Motiv für die Ausnahme von der Vollversicherung vgl § 7 Rz 8.

L. (Freie) Dienstnehmer, Lehrlinge bei ehemaligen Betriebskrankenkassen (Z 9)

19

Durch das SV-OG, BGBl I 2018/100, in Kraft getreten mit , wurden die Betriebskrankenkassen der Wiener Verkehrsbetriebe, Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg mit Wirksamkeit ab aufgelöst (§ 718 Abs 8). Diese Betriebe haben die Möglichkeit, eigene betriebliche Gesundheitseinrichtungen einzurichten und sind diesfalls von der Vollversicherung ausgenommen. S 5a und 5b.

M. Heimarbeiter (Z 10)

20

S § 4 Rz 19 zur Ausklammerung der Zwischenmeister aus dem Anwendungsbereich des HAG durch die HAG-Nov 2009.

N. Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende (Z 11)

21

Im Rahmen des BBG 2011–2014, BGBl I 2010/111, wurden das WehrG 2001 sowie § 5 Abs 1 Z 11 ASVG, in Kraft getreten mit , geändert.

Präsenzdienst: s § 19 ff WehrG 2001.

Ausbildungsdienst: s § 37 ff WehrG 2001.

S § 8 Abs 1 Z 5 (KV und PV von bestimmten Zeitsoldaten), § 8 Abs 1 Z 1 lit e (Teilversicherung von Ausbildungsdienst Leistenden in der KV) und § 8 Abs 1 Z 2 lit d (Teilversicherung von Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden in der PV).

O. Mitglieder eines Landesverwaltungsgerichtes (Z 12)

22

Durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Sozialversicherung, BGBl I 2013/87 (in Kraft getreten mit ) sind nunmehr statt den Mitgliedern von unabhängigen Verwaltungssenaten die Mitglieder der Landesverwaltungsgerichte unter den in Z 12 genannten Voraussetzungen von der Vollversicherung ausgenommen.

P. Erntehelfer (Z 13)

23

S auch § 7 Z 1 lit f, welcher normiert, dass Erntehelfer in der KV und UV teilversichert sind. Zu den Erntehelferkontingenten vgl § 5 Abs 1 Z 2 und Abs 3a AuslBG.

23a

Durch BGBl I 2017/66 trat Z 13 mit außer Kraft. Die Richtlinie 2014/36/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, Saisonarbeitskräfte im Bereich der sozialen Sicherheit im Vergleich zu den eigenen Staatsangehörigen gleich zu behandeln.

Q. Rechtsanwälte (Z 14)

24

S Satzungen der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern der Länder. Aufgrund des § 7 Z 1 lit e sind angestellte Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltsanwärter in der KV und UV teilversichert. Bis zum Inkrafttreten des § 5 Abs 1 Z 14 am waren angestellte Rechtsanwälte DN gem § 4 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 (VwGH 2000/08/0069, 2000/08/0151, 2005/08/0213). Vgl zur historischen Entwicklung § 7 Rz 8.

R. Ziviltechniker (Z 15)

25

S § 7 Z 1 lit g (Teilversicherung in der KV und UV der angestellten Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften iSd Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 – ZTKG). Staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker sind natürliche Personen, die auf ingenieurwissenschaftlichen oder naturwissenschaftlichen Fachgebieten aufgrund einer vom BMWA verliehenen Befugnis freiberuflich tätig sind. Ziviltechniker werden eingeteilt in 1. Architekten, 2. Ingenieurkonsulenten (§ 1 ZTKG).

Durch das PF-ÜG, BGBl I 2013/4, erfolgte eine Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker in das FSVG. Die Ziviltechniker sind somit grds in der PV nach dem FSVG pflichtversichert.

Bis zum Inkrafttreten des PF-ÜG waren auch die Berufsanwärter von der Vollversicherung ausgenommen und gemäß § 7 Z 1 lit g teilversichert. Nunmehr sind die Berufsanwärter, mangels Kammermitgliedschaft, von der Ausnahme nicht mehr erfasst und daher als Dienstnehmer vollversichert.

S. Personen in einem Ausbildungsverhältnis nach § 4 Abs 1 Z 5 (Z 16)

25a

Bis zum Inkrafttreten der Z 16 mit waren Personen, die iR eines Implacement-Modells des AMS (Qualifizierungsmaßnahme für Arbeitslose) eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvierten, doppelt vollversichert, wobei einerseits an die Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf (§ 4 Abs 1 Z 5) und andererseits an den Leistungsbezug nach dem AlVG bzw dem AMSG angeknüpft wurde.

Zur Vermeidung dieser Doppelversicherung wurde die Verankerung des Vorranges der Versicherung auf Grund des Leistungsbezuges nach dem AlVG gegenüber der Versicherung auf Grund der Krankenpflegeausbildung normiert.

25b

Aufgrund der Änderung des ASVG, BGBl I 2016/44, in Kraft getreten mit , wurden die in einem Ausbildungsverhältnis nach § 4 Abs 1 Z 5 stehenden Personen von der Vollversicherung ausgenommen, die ihre Ausbildung im Rahmen eines die Vollversicherung begründenden Dienstverhältnisses nach § 25 MABG (Ausbildung in der Ordinationsassistenz) durchführen. Auch hier soll eine Doppelversicherung vermieden werden.

Mit der GuKG-Novelle 2016, BGBl I 2016/75, in Kraft getreten mit , wurde die Z 16 durch lit c ergänzt.

Durch das OTA-Gesetz, BGBl I 2022/15, in Kraft getreten mit , wurden die Auszubildenden im neu geschaffenen Gesundheitsberuf „Operationstechnische Assistenz“ in die Vollversicherung nach dem ASVG einbezogen. Erfolgt die Ausbildung im Dienstverhältnis gemäß § 26g MABG, so sind diese von der Vollversicherung ausgenommen, um eine Doppelversicherung zu vermeiden.

S § 4 Abs 1 Z 5, Rz 12b.

S § 4 Rz 12 und § 8 Rz 7.

T. Zeitungszusteller (Z 18)

25c

Anzumerken ist, dass Z 17 zweimal (BGBl I 2019/8 und BGBl I 2019/20) vergeben wurde.

Mit dem GeoSphere Austria-ErrichtungsG, BGBl I 2022/60, in Kraft getreten mit , wurde das redaktionelle Versehen behoben.

Ausnahme von der Pflichtversicherung durch BGBl I 2019/8, welche mit in Kraft tritt und auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, die vor dem verwirklicht wurden, sofern darüber noch keine rechtskräftige Entscheidung im Verwaltungsverfahren vorliegt (s § 722 Abs 2).

S kritische Anmerkungen zu dieser Bestimmung von Dullinger, Ausnahme der Zeitungszusteller aus dem ASVG, ecolex 2019, 702.

U. Ärzte (Z 17)

25d

Ärzte, die eine Tätigkeit nach § 47a Abs 4 und 5 Ärztegesetz ausüben, sind seit Inkrafttreten des BGBl I 2019/20 () von der Vollversicherung ausgenommen.

Gemäß § 47a Abs 4 ist sowohl eine regelmäßige aus auch eine fallweise Vertretung des Ordinationsstätteninhabers oder der Gesellschafter der Gruppenpraxis eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit, sofern der vertretende und der vertretene Arzt nicht überwiegend gleichzeitig in der Ordinationsstätte oder Gruppenpraxis ärztlich tätig sind.

Gemäß § 47a Abs 5 gelten auch ärztliche Tätigkeiten in ärztlichen Not- und Bereitschaftsdiensten (§ 84 Abs 4 Z 7 Ärztegesetz) als freiberufliche Tätigkeit.

V. Arbeitnehmer nach dem GSAG (Z 19)

25e

Z 19 wurde durch das GeoSphere Austria-Errichtungsgesetz, BGBl I 2022/60, in Kraft getreten mit , eingefügt.

Arbeitnehmer der GSA sind nach Inkrafttreten des GSAG angestellte Personen (§ 17 Abs 2), bisher als Vertragsbedienstete an der GBA oder der ZAMG tätige Personen (§ 26 Abs 7) und bisher im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit angestellte Personen (§ 26 Abs 12).

II. Geringfügig Beschäftigte (Abs 2)

A. Allgemeines

26

Mit der 54. Nov (ASRÄG1997) wurde die sozialversicherungsrechtliche Stellung der geringfügig Beschäftigten ab grundlegend neu geregelt. Erklärtes Ziel des ASRÄG 1997 war ua die faire „Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die SV“, so auch die Einbeziehung geringfügig beschäftigter Personen. Dieses Ziel wurde auf folgende Art und Weise erreicht:

a)

Die Ausnahme der geringfügig Beschäftigten von der Vollversicherung gem § 5 Abs 1 Z 2 bleibt nur dann aufrecht, wenn aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im KM kein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt gebührt. Übersteigt die Summe der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze – sei es, dass mehrere (für sich betrachtet) geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, sei es, dass eine an sich geringfügige Beschäftigung mit einer „normalen“ (die Vollversicherung begründenden) Tätigkeit zusammentrifft –, dann zieht jedes der Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht nach sich. Die DN haben im Falle eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei Eintritt der Pflichtversicherung (auf Grund der Kumulation mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse oder weil bereits ein die Pflichtversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis besteht) die Dienstnehmerbeiträge selbst zu entrichten (s § 53a Abs 3 und § 471f ff).

b)

Einführung des pauschalierten Dienstgeberbeitrages in § 53a, welcher durch die Entscheidung des VfGH v , G 219/01 mit aufgehoben wurde. Mit trat das Dienstgeberabgabegesetz-DAG, BGBl I 2003/28, in Kraft. Gem diesem G haben DG für alle bei ihnen nach § 5 Abs 2 ASVG beschäftigten Personen eine pauschalierte Abgabe in der Höhe von 16,4 % der BGL nach Abs 3 zu entrichten. sofern die Summe der monatlichen allg BGL (Entgelt ohne SZ) dieser Personen das Eineinhalbfache des Betrages nach § 5 Abs 2 ASVG übersteigt.

c)

Für DN, deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, wurde mit § 19a die Möglichkeit einer freiwilligen Selbstversicherung in der KV und PV eröffnet (s § 19a).

27

Der Begriff „Entgelt“ ist lt VwGH (86/08/0006, 95/08/0273) identisch mit dem Entgeltbegriff des § 49, unter dem Bruttobezüge zu verstehen sind.

28

Geringfügigkeitsgrenzen für 2023:

Monatliche Geringfügigkeitsgrenze gem § 5 Abs 2: € 500,91; s BGBl II 2022/459.

S § 33 Rz 7a zu den Abgrenzungskriterien zw durchgehendem Beschäftigungsverhältnis und fallweiser Beschäftigung.

Durch das Meldepflicht-Änderungsgesetz, BGBl I 2015/79, in Kraft getreten mit , wurde die tägliche Geringfügigkeitsgrenze abgeschafft. Die Vollversicherung tritt nur dann ein, wenn der Dienstnehmer aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen ein Entgelt bezieht, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Durch das SV-ZG, BGBl I 2017/125, wurde der Betrag von € 405,98 durch den Betrag von € 425,70 (monatliche Geringfügigkeitsgrenze 2017) ersetzt.

Hausbesorger: Personen, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben (§ 2 Z 1 HbG). Durch das SVÄG 2012, BGBl I 2012/123, in Kraft getreten mit , wurde eine Anpassung des vierten Teilstriches des Abs 2 an die aktuelle Rechtslage vorgenommen, da nur mehr das MSchG und das VKG von praktischer Bedeutung sind.

B. Geschützte Fälle (Übergangsrecht)

29

Mit der 32. Nov wurde dem Abs 2 der nunmehrige letzte Satz angefügt.

Den Übergangsbestimmungen zur 32. Nov ist in Art. VI Abs 3 zu entnehmen: „Personen, die am nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert wären, bleiben pflichtversichert, solange die Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung nach den bisherigen Vorschriften begründet hat, weiter ausgeübt wird. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch kann der Versicherte bis bei dem für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden VT den Antrag stellen, aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden; einem solchen Antrag hat der VT mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.“

30

Gem Art VI Abs 4 der Übergangsbestimmungen zur 32. Nov ist Abs 3 für DN entsprechend anzuwenden, die nach den am 31.12. eines Kalenderjahres in Geltung stehenden Beträgen für die Geringfügigkeit einer Beschäftigung der Pflichtversicherung unterliegen, nach den am 1.1. des folgenden Kalenderjahres in Geltung stehenden Beträgen jedoch nicht mehr pflichtversichert wären, mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Ausscheidung aus der Pflichtversicherung jeweils bis 30.6. des folgenden Kalenderjahres gestellt werden kann.

31

Der VwGH hat in 86/08/0066 ausgesprochen, dass im Abs 4 des Art. VI der 32. Nov ein vom unabhängiges Dauerrecht eingeräumt ist. Die Bestimmung ist dann anzuwenden, wenn das Entgelt ohne Änderung der tats Gegebenheiten nur deswegen unter die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 absinkt, weil diese gesetzl hinaufgesetzt wird, dh wenn sich insofern die Rechtslage ändert.

III. Ausnahmen (Abs 3)

31a

Gem § 5 Abs 3 Z 1 liegt „nur“ in zwei Fällen kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, nämlich dann, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl an Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Es darf nur auf einen der genannten Gründe zurückzuführen sein, dass die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Steht es dem Dienstnehmer frei, das Ausmaß seiner Arbeitszeit selbst festzulegen, so kann in der Regel nämlich gerade nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass er bei einem früheren Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die gleichen Arbeitsleistungen pro Tag oder Woche erbracht hätte wie in der Zeit der tatsächlichen Beschäftigung im „Rumpfmonat“ (VwGH Ra 2021/08/0079, Ra 2019/08/0156).

32

S weiters § 53a (Beiträge für Vers, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen), § 58 Abs 2 und 8 (Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Beitragsvorauszahlung), § 471f ff (Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfach geringfügiger Beschäftigung).

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.