ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
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§ 711 Pensionsanpassung 2018
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Die unterschiedliche Erhöhung der Pensionen je nach Gesamtpensionseinkommen ist sachlich gerechtfertigt, sodass sich ein Mann (mit höherem Pensionseinkommen) jedenfalls nicht auf einen Verstoß gegen die RL 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit berufen kann (10 ObS 49/19g). Der EuGH hatte gegen die Regelungen der Abs 1, 2 und 6 iVm dem SpBegrG keine Bedenken im Hinblick auf eine Diskriminierung wegen des Geschlechts, des Alters oder eines Verstoßes gegen die Grundrechte auf unternehmerische Freiheit und Eigentum nach Art 16 f GRC (C-223/19; vgl zur Regelung für die Beamten auch C-405/20). Der VfGH hatte keine verfassungsrechtlichen Bedenken (DRdA-infas 2019/164).
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Fraglich war, ob die nach § 10 Abs 6 BVG über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre BGBl I 1997/64 idF I 2014/46 durch den Landesgesetzgeber regelbaren Sonderpensionen in Abs 6 miterfasst sind oder nur die unmittelbar vom Bund selbst im SpBegrG geregelten Sonderpensionen, dh wollte Abs 6 die Sonderpensionen generell beim Gesamtpensionseinkommen mitrechnen oder nicht? Resch (Die Sonderpensionserhöhung 2018 gemäß § 711 ASVG, RdW 2019/316) bejahte diese Frage auf der Grundlage umfassender teleologischer und historischer Überlegungen. Zankel (Der neue § 711 ASVG, ASoK 2018, 218) verneinte die Frage insb unter gleichheitsrechtlichen Aspekten und hegte überhaupt verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung bloß ausgewählter Leistungszusagen in das Gesamtpensionseinkommen. Der OGH konnte diese Frage in 10 ObS 59/19b noch offenlassen, sprach aber aus, dass die Energie AG Oberösterreich kein Konzernunternehmen der Verbund AG sei und von dieser Landesgesellschaft ausbezahlte Pensionsleistungen daher nicht von Art 20 SpBegrG erfasst seien. In 10 ObS 121/19w schloss sich der OGH der Auffassung von Resch an, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.