ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
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§ 502 Begünstigte Erwerbung von Anwartschaften und Ansprüchen
1
Eine ausdehnende Interpretation der Tatbestände des Abs 1 auf jeden SV-rechtlichen Nachteil ist abzulehnen, weil die dort genannten einzelnen schädigenden Maßnahmen einen verhältnismäßig bestimmten Begriffsinhalt aufweisen (VwGH SV-Slg 35.945).
2
Bei Anwendung des Abs 1 ist auf die Umschreibung des Begriffes Arbeitslosigkeit, wie sie in § 12 AlVG gegeben wird, Bedacht zu nehmen (VwGH SV-Slg 28.327).
3
Für den Begriff der Haft ist wesentlich, dass die Bewegungsfreiheit auf einen ausschließlich zur Anhaltung bestimmten Raum eingeschränkt wird, das Zusammenkommen mit Personen, deren Freiheit nicht beschränkt ist, ausgeschlossen wird, die Angehaltenen der Disziplinargewalt der Haftanstalt unterworfen sind und der Tagesablauf der Angehaltenen durch die Haftanstalt geregelt wird. Unter einer – wenn auch die Schärfe der Haft nicht erreichenden – Anhaltung ist (zumind) eine volle Freiheitsentziehung und nicht etwa eine bloß mit Meldezwang verbundene Konfinierung zu verstehen (VwGH SV-Slg 38.802).
4
Eine Anrechnung von Zeiten, die noch im Pflichtschulalter zurückgelegt wurden, kommt in den Fällen des Abs 1 iVm Abs 6 nicht in Betracht (VwGH SV-Slg 43.639).
5
Voraussetzung der Begünstigung nach Abs 2 oder 3 ist, dass der verfolgungsbedingt minderentlohnten Beschäftigung ein angestelltenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorangegangen ist (VwGH SV-Slg 30.530).
6
Zum Erwerb einer die Begünstigung nach Abs 4 bedingenden Vorversicherungszeit genügt jeder Versicherungszeitraum, also auch ein so kurzer Zeitraum wie etwa von Anfang Juli bis Mitte September 1938 (VwGH SV-Slg 32.071).
7
In Abs 4 sind die in § 500 angeführten Gründe bloß als Voraussetzung für die Auswanderung, nicht aber für den Mangel an der notwendigen Zurücklegung von EZ gem § 228 oder 229 festgelegt. Wenn der Schulunterricht aus Gründen der rassischen Verfolgung unterbrochen wurde und dadurch kein volles Schuljahr vorliegt, so fehlen die Voraussetzungen für eine Begünstigung (VwGH SV-Slg 30.532).
Rz 8 entfallen
9
Auch nach Abs 5 müssen die erforderlichen Vorversicherungszeiten in der Zeit bis zurückgelegt worden sein (VwGH SV-Slg 35.946).
10
Unter den in Abs 5 angeführten Gründen können zB Verkehrs- und Reiseverbote, allg Verweigerung von Ausreise- und Einreisebewilligungen verstanden werden, nicht aber bloß subjektive, weder mit dem Kriegsgeschehen und seinen Folgen noch mit der NS-Verfolgung im Zusammenhang stehende Umstände (VwGH SV-Slg 28.335).
10a
Die Wendung „als Verfolgte im Gebiet der Republik Österreich oder in einem anderen Land gelebt haben“ in Abs 6, 2. Satz ist dahin auszulegen, dass eine nach dem und spätestens am außerhalb der Grenzen Österreichs geborene Person, von der zumindest ein Elternteil am seinen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte, nur dann VZ nach dieser Bestimmung iVm mit deren letzten Satz nach Vollendung des 15. Lj erwerben kann, wenn sie auch „in einem anderen Land“ (in dem sie sich aufgehalten hat, nachdem ihre Eltern Österreich verlassen haben) verfolgt wurde oder ihr dort die konkrete Gefahr einer Verfolgung gedroht hat (VwGH 2011/08/0090).
11
Die Gleichstellung nach Abs 7, 2. Satz tritt nur bei Vorliegen einer den ausl Schulzeiten nachfolgenden BZ ein (VwGH SV-Slg 38.811).
12
Abs 8 besagt nur, dass die in Abs 1 bis 7 genannten Begünstigungen auch Personen zu gewähren sind, deren VF schon vor dem eingetreten ist. Welche EZ aber zurückgelegt sind, richtet sich hier nach der Rechtslage am Stichtag (VwGH SV-Slg 25.046).
13
Aus dem Umstand, dass ausl Zeiten der Kindererziehung bei der durch § 500 erfassten Personengruppe nicht als Ersatzzeiten gezählt werden, ergibt sich kein Problem im Hinblick auf Art 14 MRK iVm Art 1 1. ZPMRK (EGMR , Raviv v Austria, ÖJZ 2012, 831).