ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
14. Aufl. 2023
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§ 342c Vertragliche Beziehungen zu Primärversorgungseinheiten nach Abs. 1 Z 1 und 3 des Primärversorgungsgesetzes
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Zur Auswahl s Vor § 342b Rz 9. § 14 PrimVG ist mE zum BVergGKonz 2018 lex specialis. Der Abschluss der EV obliegt der ÖGK; die SonderVT schließen eigene EV (AB 1714 BlgNR 25. GP, 15, was mit Blick auf die gemeinsame Beendigung – s Rz 3 – inkonsequent ist). Grds erlöschen die EV jener VÄ (GrpP), die in PVE eintreten, doch sieht Abs 12 (befristet [s dazu § 709 Abs 2] und danach nur mit Zustimmung von ÖGK und ÄK, jedenfalls aber bei Aufkündigung des PrimVV wegen Änderung der Planungsgrundlagen) bis zum 70. Lj ein Wiederaufleben früherer EV vor. Netzwerke schließen PrimVV ab; zugleich können die in ihnen tätigen Ärzte abgestimmte PrimV-EV abschließen, die dem PrimV-GV und den Honorarvereinbarungen unterliegen, an den Bestand des PrimVV gebunden sind und vom KVT aus den in Abs 8 Z 1, 2 und 4 genannten Gründen gekündigt werden können (AB, aaO, 15 f). S ausf Schrammel in Tomandl/Felten, System, 5.3.3.4.2.
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Die Erlöschensgründe entsprechen jenen von GrpP (§ 343 Abs 2, ausg Z 8). Neu ist eine gegenseitige Informationspflicht insb über allfällige Verurteilungen. Der PrimVV kann „gerettet“ werden, wenn binnen 4 Wochen ab Kenntnis vom Tatbestand der betroffene Leistungserbringer ausgeschlossen wird. Mit dem PrimVV erlöschen auch die PrimV-EV. Bei den Auflösungsgründen (Abs 6) „fehlen“ (warum?) der in § 343 Abs 3 genannte Verlust einer EWR-Staatsbürgerschaft und die einvernehmliche Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Invertragnahme tatsächlich nicht vorlagen. Auch bei Vorliegen von Erlöschensgründen wird eine Rettung des PrimVV durch Ausschluss möglich sein (s § 343 Rz 25).
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Zum Kündigungsrecht gibt es gröbere Abweichungen zu § 343 Abs 4: Ohne erfolgten vorherigen Schlichtungsversuch (gemeinsam mit der ÄK) ist die Kündigung (auch Selbstkündigung?) unzulässig. (Diese Bedingung ist mE nur in Fällen des Abs 8 Z 2 u 3 sinnvoll; in leichteren Fällen erfolgen schon im Hinblick auf den Kündigungsschutz vorher Gespräche, in schweren Fällen sind sie sinnlos. Regelungen für Zuständigkeiten, Fristen etc fehlen.) Die Mitbeendigung der PrimVV zu den SonderVT vermeidet, dass mit einer Vertragsrücklegung nur des ÖGK-PrimVV die gesamte neue Versorgungsstruktur gefährdet wird (Auer-Mayer, Beendigung, 70, reduziert die Bestimmung auf eine Kündigung seitens der PVE). Einen Bruch zum bisher nahezu unbedingten Bestandschutz für EV (s § 343 Rz 50) bewirken die für PVE geschaffenen zusätzlichen Kündigungsgründe der Nichteinhaltung der Leistungspflichten bzw inhaltlichen oder organisatorischen Planungsvorgaben, aber auch der Wegfall oder die nachträgliche Änderung der zum Auswahlzeitpunkt zu Grunde gelegten Voraussetzungen. Sofern eine Vertragsanpassung nicht möglich ist bzw nicht gelingt, wird dafür eine längere Kündigungsfrist oder eine finanzielle Abgeltung frustrierter Aufwendungen eingeräumt. Im Fall einer nachträglichen Änderung der Voraussetzungen leben frühere EV teilnehmender Ärzte wieder auf; in anderen Fällen nur befristet bzw mit Zustimmung von ÖGK und ÄK (Abs 12; s § 709 Abs 2: längere Frist für bis zum gegründete PVE).
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Die Konstruktion des PrimV-Sondervertrages ist jener für GrpP (s § 342a Abs 5; s dort Rz 34) ähnlich. Vertragspartner ist der KVT (jedenfalls die ÖGK), der DV nur Abschlussbevollmächtigter (AB, aaO, 19). Die sinngemäße Anwendbarkeit der Abs 1 bis 12 erfasst auch den Kündigungsschutz. Nach Ende des vertragslosen Zustandes stellt sich die Frage, ob ein neuer PrimV-GV automatisch abweichende Regelungen des bereits bestehenden Sondervertrages verdrängt oder (mE systematisch konsequent) Letzterer automatisch endet.