Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 11, November 2013, Seite 414

Verfahrens- und materiellrechtliche Probleme des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2012

Auswirkungen des neuen Rehabilitationsregimes auf das sozialgerichtliche Verfahren und das System der Rahmenfristerstreckungen beim Berufs- und Tätigkeitsschutz ab 1. 1. 2014

Martin Sonntag

Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012), BGBl. I Nr. 3/2013, wurde die befristete Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension für Versicherte, die am das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, abgeschafft sowie ein Rechtsanspruch auf medizinische Rehabilitation bei vorübergehender Invalidität/Berufsunfähigkeit und die neuen Leistungen des Rehabilitations- und Umschulungsgeldes für diese Personengruppe eingeführt. Eine verfahrensrechtliche Umsetzung des neuen Leistungsregimes ist im ASVG für die Sozialversicherungsträger erfolgt, nicht jedoch für das sozialgerichtliche Verfahren. Neue Rahmenfristerstreckungen betreffend das Rehabilitationsgeld für den Erwerb von Berufs- und Tätigkeitsschutz bringen Systemverzerrungen im Verhältnis zu anderen Erstreckungstatbeständen, die zu schwierigen Auslegungsproblemen führen und Reparaturen des Gesetzgebers erfordern.

1. Überblick über das neue Leistungsregime

§ 256 ASVG tritt mit Ablauf des für Versicherte, die am das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer Kraft (§ 669 Abs. 2 und 5 ASVG).

Für Versicherte im Anwendungsbereich des neuen Leistungsregimes besteht Anspruch auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension dann nur mehr bei dauerhafter Inval...

Daten werden geladen...