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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 104 Auszahlung der Leistungen

Robert Atria

1

§ 104 regelt die Fälligkeit sowie die Auszahlungsart bei Geldleistungen. Leistungen, über deren Gewährung durch Bescheid zu entscheiden ist (s § 367 Abs 1, vor allem Renten und Pensionen), werden nicht vor Wirksamkeit des Bescheides und damit vor dessen Zustellung fällig (RS 0082971).

2

Wöchentlich im Nachhinein fällig sind: laufende Geldleistungen aus der KV (va KG, Rehabilitationsgeld, Wiedereingliederungsgeld, Wochengeld), Familiengeld, Taggeld, Versehrtengeld aus der UV (Abs 1). Dieser Zeitraum kann durch Satzung bis auf vier Wochen erstreckt werden (so erfolgt in den Satzungen der GKKen; gem § 25 der Satzung der AUVA für das Versehrten-, Familien- und Taggeld erstreckt auf zwei Wochen); diese Ermächtigung liegt im Interesse der Vers, damit eine Leistung über einen längeren Zeitraum ausbezahlt werden kann (Pöltner/Pacic, § 104 Anm 3). Da das Rehabilitationsgeld de facto eine Dauerleistung ist, soll die Satzung eine monatliche Auszahlung vorsehen können (EB 321 BlgNR 25. GP, 4). Dies gilt auch für das Wiedereingliederungsgeld (EB 164 BlgNR 26. GP, 2).

3

Einmalige Geldleistungen (aus allen Versicherungszweigen) sind zwei Wochen nach Feststellung des Anspruchs fällig (Abs 3).

4

Monatlich am Ersten des Folgemonats fällig sind: Pensionen aus der PV; Renten und Übergangsgeld aus der UV (Abs 2).

5

Über Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der KV ist binnen zwei Wochen, aus der UV und PV binnen sechs Monaten zu entscheiden (§ 368 Abs 1).

6

Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Vorschusses ist § 368 Abs 2 (bei Leistungen, über die ein Bescheid zu erlassen ist) und § 104 Abs 1 (für Geldleistungen aus der KV). Zu einer Bevorschussung von Krankengeld nach Abs 1 wird es vor allem kommen, wenn der DG mit der Ausstellung der Entgeltbestätigung nach § 361 Abs 3 säumig ist. Die Verständigung über die Gewährung eines Vorschusses ist kein Bescheid und eröffnet daher kein Klagerecht, insb auch nicht, wenn von den bevorschussten Beträgen Einbehalte vorgenommen werden (RS 0085514, RS 0085535; s § 103 Rz 7, § 368 Rz 3 ff).

7

Für Leistungen aus den SV-Gesetzen gebühren keine Verzugszinsen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen kann auch nicht aus § 1333 ABGB oder aus europarechtlichen Normen abgeleitet werden (RS 0031997).

8

Amtliche oder notariell beglaubigte Lebensbestätigungen (Abs 5) werden idR bei einem ständigen Auslandsaufenthalt des Leistungsbeziehers verlangt (s § 89 Rz 13).

9

Abs 6 regelt den Grundsatz der für den Leistungsempfänger kostenfreien bargeldlosen Auszahlung (Überweisung). Die Bestimmung bezieht sich nur auf vom VT zu erbringende Geldleistungen, nicht etwa auf die eines ausländischen VT (10 ObS 135/93).

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