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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 25 Träger der Pensionsversicherung

Kathrin Bernhart

1

Die Unterscheidung bei Pensionsversicherung (nicht: -Anstalt!) der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaftlichen PV ist leistungsrechtlich relevant; vgl §§ 253 ff, §§ 270 ff und §§ 275 ff. Neben den zwei PVT des ASVG haben auch die SVS sowie die VANot (diese allerdings nicht mehr in der Form eines SVT, sondern als Notarversorgungsanstalt – Art 9 SV-OG) PV-rechtliche Bestimmungen zu vollziehen. Zur VANot § 3 und §§ 101 ff NVG, mehrfache Versicherung ist möglich (§ 23 Rz 2).

2

Zum Betrieb von Krankenanstalten durch PVT (Rehabilitationszentren) s § 23 Rz 3. Das BG über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die BVA (nunmehr BVAEB) ab (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG) betrifft Aufgaben nach dem Beamtendienstrecht, nicht nach dem ASVG.

3

Zur Fusion der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter – PVArb und der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten – PVAng ab zur Pensionsversicherungsanstalt-PVA s §§ 538a ff.

4

Das Wort „Versicherungsanstalt“ kann, muss aber keinen SVT bezeichnen, auch VA privaten Rechts tragen diese Bezeichnung. Deren Interessenvertretung sind (als Verein) der Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs – VVO, (als öffentlich-rechtliche Interessenvertretung) die Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Versicherungsunternehmen, beide 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7.

5

Pensionsinstitute (§ 250, § 479) sind keine SVT, sondern Zuschusskassen öffentlichen Rechts. Zur Auflösung des PI für Verkehr und öffentliche Einrichtungen mit Ende 2014 s § 662 und der Übernahme von dessen Leistungen in die Pensionsversicherung/Höherversicherung s §§ 480 ff.

6

Pensionskassen sind die Träger der privaten/betrieblichen Vorsorge nach dem PensionskassengesetzPKG. Sie sind keine SVT. In Österreich sind fünf überbetriebliche und drei betriebliche Pensionskassen eingerichtet, für die SV besteht nach § 81 Abs 2a die Sozialversicherungspensionskasse AG, FN 250300p, HG Wien; ihr Alleinaktionär ist der Dachverband.

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