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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 351i Bundesverwaltungsgericht, Mitwirkung fachkundiger Laienrichter/Laienrichterinnen

Hans Seyfried

Übersicht


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I.
Das BVwG
A.
BVwG statt VwG der Länder
13
B.
Senat statt Einzelrichter
4
C.
Senatszusammensetzung
59

I. Das BVwG

A. BVwG statt VwG der Länder

1

Die UHK, welche nach bisheriger Rechtslage als Berufungsbehörde für die vertriebsberechtigten Unternehmen gegen Entscheidungen des DV iZm dem EKO als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art 133 Z 4 B-VG eingerichtet war, wurde im Zuge der mit BGBl I 2012/51 kundgemachten Novellierung des B-VG und der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz mit Ablauf des Jahres 2013 aufgelöst (Art 151 Abs 51 Z 8 iVm Anlage A. Z 7 B-VG). Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen des DV wären nach Art 131 Abs 1 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 grds die VwG der Länder berufen.

2

Nach Art 131 Abs 4 Z 2 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 besteht aber die Möglichkeit, in Angelegenheiten des Bundes, die nicht iSd Abs 2 der Bestimmung in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden, durch Bundesgesetz eine Zuständigkeit des Bundes vorzusehen. Als Beispiel für eine solche Übertragung wird nach den Erläuterungen die derzeit in die Zuständigkeit der UHK fallende Überprüfung der Entscheidung des DV über die Aufnahme von Arzneispezialitäten in den EKO genannt (vgl grds Mandlz, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Verfahren zum Erstattungskodex ab – ein Überblick im Stufenbau der Rechtsordnung, SozSi 2014, 296; s auch Unger, Die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, ÖAMTC-FI 2012/4).

3

Da das Bedürfnis nach einer bundesweit einheitlichen Festlegung, welche Arzneispezialitäten auf Rechnung eines SVT im niedergelassenen Bereich abgegeben werden dürfen, besteht, soll künftig eine Beschwerdemöglichkeit an das BVwG vorgesehen werden (2167 BlgNR 24. GP, zum 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit).

B. Senat statt Einzelrichter

4

Die nach Art 135 Abs 1 B-VG idF Bundesgesetz BGBl I 2012/51 bestehende Möglichkeit, für bestimmte Angelegenheiten des BVwG Senatszuständigkeiten unter Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern und Laienrichterinnen vorzusehen, soll für diesen Verfahrensbereich in Fortführung der derzeitigen Rechtslage genützt werden (2167 BlgNR 24. GP, zum 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit).

C. Senatszusammensetzung

5

Die bisher für die UHK vorgesehene Zusammensetzung von einem Richter/einer Richterin als Vorsitzenden/Vorsitzende und sieben Beisitzern/Beisitzerinnen soll allerdings nunmehr dahingehend geändert werden, dass die Entscheidung beim BVwG durch einen Senat zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht. Zur medizinisch therapeutischen, pharmakologischen und gesundheitsökonomischen Evaluation der Entscheidungen des DV sollen von diesen vier Personen zwei Fachärzte/Fachärztinnen für Pharmakologie und Toxikologie oder Fachärzte/Fachärztinnen mit dem Additivfach klinische Pharmakologie und zwei Ökonomen/Ökonomen, die spezifische Kenntnisse im Gesundheits- und SV-bereich (Gesundheitsökonomen/Gesundheitsökonominnen) aufweisen, sein (s auch Grabenwarter/Fister, Das neue Rechtsmittelverfahren in Angelegenheiten des Erstattungskodex, RdM 2014/51). Da die ursprüngliche Formulierung des § 351i Abs 1 und 2 so verstanden werden könnte, dass es für die zu behandelnden Geschäftsfälle jeweils nur einen einzigen Senat geben kann und überdies die Anzahl der zu bestellenden Laienrichter und Laienrichterinnen auf das für diesen einen Senat notwendige Ausmaß begrenzt ist, dies jedoch weder intendiert war noch für das BVwG praktikabel wäre, soll nunmehr klargestellt werden, dass mehrere Senate für die betroffenen Geschäftsfälle gebildet werden können. Die konkrete Zusammensetzung der Senate erfolgt durch die Geschäftsverteilung des BVwG (AB 417 BlgNR 25. GP, zum SVAG).

5a

Die Mitwirkung von durch Interessenvertretungen nominierten Laienrichtern wäre unter dem Gesichtspunkt des Art 6 Abs 1 MRK dann bedenklich, wenn diese Interessenvertretungen ein fortdauerndes Interesse an der Beurteilung einer im Verfahren gestellten Frage hätten, eine Partei daher berechtigterweise befürchten müsste, dass die Laienrichter ein gemeinsames Interesse gegen ihren Standpunkt haben und die Balance der Interessen bei der Zusammensetzung des Gerichts in Frage gestellt ist. Wenn aber die Balance der Interessen durch die Zusammensetzung des Gerichts nicht in Frage gestellt und die Natur der Streitigkeit derart gestaltet ist, dass die Laienrichter und die nominierenden Organisationen objektiv kein anderes Interesse haben können als sicherzustellen, dass die anzuwendenden Rechtsvorschriften richtig ausgelegt und angewendet werden, bestehen insofern keine Bedenken im Hinblick auf die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines derart zusammengesetzten Gerichts (BVwG W147 2203907-1 ua mwN).

6

Die Bestellung erfolgt durch den Bundeskanzler auf Vorschlag des BMG, wobei der BMG hierfür Vorschläge der BAK und der WKÖ einzuholen hat.

7

Die nunmehr in § 351i Abs 3 geregelte Offenlegungspflicht soll neben den Regelungen über eine allfällige Befangenheit in den § 7 AVG und § 6 VwGVG aus Gründen der Transparenz weiterhin beibehalten bleiben. Ergänzend soll verankert werden, dass die Mitglieder der HEK nach § 351g Abs 3 und Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des DV als Laienrichter/Laienrichterinnen (Stellvertreter/Stellvertreterinnen) ausgeschlossen sind (2167 BlgNR 24. GP, zum 2. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit). War ein Laienrichter vor seiner Laienrichtertätigkeit beim DV tätig, ist dies aber nicht mehr, ist der absolute Befangenheitsgrund gem § 351i Abs 3 letzter Satz nicht erfüllt (W147 2203907-1 ua).

8

Für die Beurteilung, ob der Befangenheitsgrund des § 6 VwGVG iVm § 7 Abs 1 Z 3 AVG vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln. Nach dem klaren Wortlaut des § 6 VwGVG haben sich die dort genannten Organe – darunter auch die Mitglieder des VwG – unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes „wegen Befangenheit“ von Amts wegen zu enthalten, wenn ein Befangenheitsgrund nach § 7 Abs 1 AVG vorliegt. Die Parteien haben kein diesbezügliches Ablehnungsrecht (VwGH Ra 2015/12/0081, Ra 2014/03/0057, Ra 2015/07/0013). Allfällige Ablehnungsanträge sind daher als unzulässig zurückzuweisen (BVwG W147 2203907-1 ua). Die zu Beginn der mündlichen Verhandlung getätigte Äußerung des vorsitzende BVwG-Richters, wonach das BVwG unter Bezugnahme auf die einschlägigen Entscheidungen des VfGH im Hinblick auf die reinen Rechtsfragen „momentan“ dazu tendiere, dem DV zu folgen, dient lediglich der Bekanntgabe einer vorläufigen Einschätzung des vorsitzenden Richters. Aus Sicht eines objektiven Verfahrensteilnehmers kann sie nicht in einem solchen Sinn verstanden werden, dass er damit seine Weigerung, die Einschätzung angesichts allfälliger gegenteiliger Verfahrensergebnisse zu ändern, kundgetan hätte (VwGH Ro 2015/08/0198).

8a

Eine gewisse wissenschaftliche Verbindung eines Laienrichters zu Mitarbeitern des DV wegen seiner Funktionen als Mitautor von Fachartikeln stellt keinen Umstand dar, aus dem der objektive Anschein der Voreingenommenheit im konkreten Beschwerdeverfahren begründet werden könnte. Ist aber eine Arzneispezialität beschwerdegegenständlich, bei deren Aufnahme bzw Nichtaufnahme in den EKO der Laienrichter maßgeblich an der Entscheidung des DV beteiligt war, so hat sich der Laienrichter für befangen zu erklären (BVwG W147 2203907-1 ua).

9

Der Gesetzgeber hat bei der Einrichtung der Verwaltungsgerichtsbarkeit zum Begriff der notwendigen „Fachkunde“ in Verfahren nach § 351c ff angemerkt, dass jemand über die erforderliche Fachkunde verfügt, wenn er über eine einschlägige Berufserfahrung von gewisser Dauer oder über besondere Kenntnisse in einem bestimmten Bereich insbesondere in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Hinsicht verfügt. Die Konkretisierung der erforderlichen Fachkunde hat nach der besonderen Verbundenheit mit der Materie und dem Überwiegen dieses Gesichtspunkts in den jeweiligen Bundes- und Landesgesetzen zu erfolgen. Dort können allenfalls auch im jeweiligen Verfahren maßgebliche (gegenläufige) rechtliche Interessen zu berücksichtigen sein. Jedenfalls ist somit ein Mindestmaß an nachgewiesener qualitativer Fachkenntnis für den Bereich, in dem der Laienrichter eingesetzt werden soll, Voraussetzung für eine anzunehmende Fachkunde. Aus § 351i Abs 1 ergibt sich, dass für die notwendige Fachkunde als Laienrichter nicht nur das Vorliegen einer Qualifikation einerseits als Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie, als Facharzt mit dem Additivfach klinische Pharmakologie bzw andererseits als Ökonom mit spezifischen Kenntnissen im Gesundheits- und Sozialversicherungsbereich Voraussetzung ist, sondern darüber hinaus auch ein Nachweis qualitativer Fachkenntnisse im Bereich der Evaluation von Arzneispezialitäten aus pharmakologisch und medizinisch-therapeutischer Sicht bzw aus gesundheitsökonomischer Sicht zu erbringen ist (BVwG W147 2203907-1 ua).

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