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ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Sonntag (Hrsg)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

15. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4822-4

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Sonntag (Hrsg) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 125 Bemessungsgrundlage

Walter Schober

1

Die Höhe des Krankengeldes hängt von der Höhe des beitragspflichtigen Entgelts ab, das im Beitragszeitraum vor der Erkrankung bezogen wurde. In die BMG sind grds auch Sonderzahlungen pauschaliert durch einen prozentuellen Zuschlag einzubeziehen. Dieser Zuschlag wurde in den Satzungen der KV-Träger einheitlich mit 17 % festgesetzt (Galler, Krankengeld und Wochengeld in der gesetzlichen KV nach ASVG und GSVG, JAP 2006/2007/33).

2

Die BMG für das Krankengeld ist der für die Beitragsermittlung heranzuziehende und auf einen Kalendertag entfallende Arbeitsverdienst, der dem Versicherten in jenem Beitragszeitraum gebührte, der dem Ende des vollen Entgeltanspruches voranging. Das bedeutet im Einzelfall, dass das für einen bestimmten Monat erzielte Entgelt und nicht das in diesem Monat erzielte Entgelt maßgeblich ist. Bei Abschlussprovisionen handelt es sich um Ansprüche, die im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der Tätigkeit entstanden und die damit zeitlich eindeutig einordenbar sind. Mag auch die Fälligkeit zu einem späteren Zeitpunkt eintreten, handelt es sich dabei doch um ein Entgelt für die im Zeitpunkt der Aufnahme des Antrages auf Abschluss eines Vertrages entfaltete verdienstliche Tätigkeit. Es handelt sich somit um ein Entgelt für früher erbrachte Leistungen (SV-Slg 53.156).

3

Die Höhe des Krankengeldes, auf welches ein Versicherter Anspruch hat, richtet sich bei einer Gesetzesänderung (zB AngG oder EFZG) bis zu diesem Zeitpunkt nach altem Recht, ab diesem Zeitpunkt aber nach neuem Recht, auch wenn der VF bereits während des alten Rechtes eingetreten ist (RS 00113298). Gesetzesänderungen (beachte auch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung), die sich auf die Höhe des Krankengeldes auswirken (Lohnerhöhungen nach KV), und die ohne Rückwirkungsanordnung während des Bezugs von Krankengeld eintreten, entfalten demnach keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Eintritts des VF, sondern wirken sich auf die Höhe des Krankengeldes ab ihrem Inkrafttreten aus (10 ObS 151/93).

3a

Zum Ausmaß des Wiedereingliederungsgeldes siehe näher § 143d Rz 9.

4

Für die Bezieher von Leistungen nach dem AlVG gelten nach dessen § 40 Satz 2 die Vorschriften des ASVG über die gesetzliche KV für Pflichtversicherte nur, soweit sich nicht aus den Bestimmungen des AlVG Abweichendes ergibt. Dies ist für die Höhe des Krankengeldes der Fall, weil dieses nach § 41 Abs 1 Satz 1 AlVG in der Höhe des letzten Leistungsbezuges nach dem AlVG gebührt. Diese Sonderbestimmung des AlVG schließt die Anwendung der die BMG für die Barleistungen aus dem VF der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit betreffenden Bestimmungen des § 125 und die die Höhe des Krankengeldes betreffenden Bestimmungen des § 141 aus (RS 0050754). § 41 Abs 1 AlVG schließt auch § 162 Abs 3 aus (10 ObS 115/92).

4a

Durch die Novelle BGBl I 2017/157 wurde ab die Anrechnung des Partnereinkommens für die Beurteilung des Vorliegens einer Notlage bzw der Berechnung der Höhe der Notstandshilfe abgeschafft. Zu 10 ObS 11/20w (10 ObS 77/20a; 10 ObS 106/20s; RS 0050754) stellte der OGH klar, dass sich aus den Gesetzesmaterialien kein Hinweis auf eine Absicht des Gesetzgebers ergibt, mit der Änderung der Berechnung der Notstandshilfe durch Außerachtlassung des Partnereinkommens auch die Höhe des Anspruchs auf Krankengeld nach § 41 Abs 1 AlVG während dessen Bezugs ändern zu wollen. § 41 Abs 1 AlVG wurde durch die Novelle nicht geändert. Diese Bestimmung stellt für die Bemessung des Krankengeldes nach ihrem Wortlaut nach wie vor auf die „Höhe der zuletzt bezogenen Leistung“ nach dem AlVG ab.

5

Für freie DN sind bei der Ermittlung der (fiktiven) BMG (allfällige) Sonderzahlungen, die sie idR ohnedies nicht erhalten, nicht zu berücksichtigen (§ 21 Abs 3 AlVG [Oberhofer, Neue Regeln für freie DN Stückwerk oder doch System, ZAS 2008/17]). Freie DN haben aufgrund der Flexibilität ihrer Beschäftigung oftmals einen stark schwankenden Arbeitsverdienst, weshalb es zu Krankengeldansprüchen kommen kann, die nicht den durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten Kalendermonate entsprechen. Um unbillige Härten zu vermeiden und ein im Bezug auf die getätigten Beitragsleistungen ausgewogeneres Ergebnis zu liefern, wurde festgelegt, dass die BMG aus dem Durchschnitt der drei letzten Beitragszeiträume zu bilden ist (BGBl I Nr 61/2010). Liegen solche Beitragszeiträume nicht vor, so ist der laufende Beitragszeitraum maßgebend.

6

Darauf hinzuweisen ist nochmals, dass der Arbeitsverdienst nur so weit für die Bemessung des Krankengeldes heranzuziehen ist, als er beitragsrelevant ist (Begrenzung mit der Höchstbeitragsgrundlage), und diese Bemessung mit einem sich aus der Aliquotierung des monatlichen Arbeitsverdienstes ergebenden Tagwert zu erfolgen hat.

7

Die Aliquotierungsvorschrift des § 14 Abs 4 MSchG kann auf Fälle, in denen in einem Kalenderjahr der aktiven Arbeitsleistung Krankenstandzeiten gegenüberstehen, nicht analog angewendet werden (RS 0070964).

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