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VwGH 17.12.2024, Ra 2023/08/0155

VwGH 17.12.2024, Ra 2023/08/0155

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Der Pflichtversicherungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ist gegenüber der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG subsidiär: Ein Gesellschafter, der als Geschäftsführer in einem Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit steht, unterliegt der Pflichtversicherung nach dem ASVG und nicht jener nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.
Normen
RS 2
Während der Leistung des Präsenzdienstes in Form einer Milizübung ruht gemäß § 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, was nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 11 Abs. 1 ASVG zum Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG führen würde. Allerdings ergibt sich aus § 56a ASVG, wonach für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung ruht und dafür Pauschalbeträge durch den Bund zu entrichten sind, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufrecht bleibt.
Normen
RS 3
Die - für den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG entscheidende - Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung endet gemäß § 12 Abs. 6 ASVG mit dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Die Leistung von Präsenz- oder Ausbildungsdienst begründet nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d ASVG einen eigenen Tatbestand für die Teilversicherung in der Pensionsversicherung, und zwar für Personen, die zuletzt nach dem ASVG oder noch gar nicht pensionsversichert waren. Eine solche Teilversicherung in der Pensionsversicherung, die für die Dauer des Präsenzdienstes an die Stelle der zuvor bestehenden Pflichtversicherung als in persönlicher Abhängigkeit beschäftigter Gesellschaftergeschäftsführer tritt, steht einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ebenso entgegen wie die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Geschäftsführertätigkeit selbst. Diese in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG enthaltene negative Voraussetzung soll nämlich offenkundig bewirken, dass vom genannten Pflichtversicherungstatbestand - wie es in § 1 GSVG programmatisch festgelegt wird - nur selbständig erwerbstätige Personen erfasst sind. Ein Gesellschaftergeschäftsführer, der diese Funktion in persönlicher Abhängigkeit ausübt, wird nun aber nicht dadurch zum selbständig Erwerbstätigen, dass er seine Tätigkeit während der Ableistung von Präsenzdienst unterbricht. Er gehört vielmehr weiterhin zur Risikogemeinschaft der nach dem ASVG Versicherten, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass der Präsenzdienst die Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach eben diesem Bundesgesetz begründet. Angesichts dieser Teilversicherung sprechen auch keine Gründe der individuellen Schutzbedürftigkeit für die Annahme, dass während des Präsenzdienstes ein ansonsten die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach dem ASVG erfüllender Gesellschaftergeschäftsführer der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen soll.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sasshofer, über die Revision des P S in L, vertreten durch Dr. Andreas Frank, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Albertgasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom , W260 2253485-1/20E, betreffend Pflichtversicherung nach dem GSVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen; weitere Partei: Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber im Zeitraum 2. bis  gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterlegen sei.

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber seit dem Geschäftsführer und Gesellschafter der O. GmbH sei, die seit dem über eine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik verfüge. Von 1. Oktober bis sei der Revisionswerber als Angestellter der O. GmbH beschäftigt und daher nach dem ASVG pflichtversichert gewesen. Für den Zeitraum 2. bis sei der Nichtbetrieb der Gewerbeberechtigung gemeldet worden. Von 2. bis habe der Revisionswerber eine Milizübung beim Bundesheer abgeleistet. Er sei in diesem Zeitraum nicht angestellt gewesen und mit Antritt der Milizübung „von der ASVG Sozialversicherung abgemeldet“ worden. Ab 20. November habe er (wieder) als Angestellter der O. GmbH „gegolten“.

3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH mit Gewerbeberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG pflichtversichert sei, sofern er nicht nach dem ASVG pflichtversichert sei. Diese Pflichtversicherung ende gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 GSVG u.a. mit dem Verlust der Gewerbeberechtigung der Gesellschaft mit dem Letzten des Kalendermonats dieses Ereignisses. Sie ende auch bei Eintritt eines Ausnahmegrundes mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der Ausnahmegrund eintrete.

4 Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers habe das sozialversicherungsrechtliche Dienstverhältnis und damit die Pflichtversicherung nach dem ASVG mit dem Antritt der Milizübung geendet. Gleichzeitig habe auf Grund des Umstands, dass der Revisionswerber weiterhin ein zum Geschäftsführer bestellter Gesellschafter der O. GmbH mit aufrechter Gewerbeberechtigung gewesen sei, die Pflichtversicherung nach dem GSVG begonnen. Das Ruhen der Gewerbeberechtigung bewirke eine Ausnahme von der Pflichtversicherung für die Dauer des Ruhens. Auf Grund der Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung ab habe die Pflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 3 Z 6 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem der Ausnahmegrund eingetreten sei, geendet (). Auch der Beginn des Dienstverhältnisses stelle einen Ausnahmegrund von der Pflichtversicherung nach dem GSVG dar, bei dessen Eintritt die Pflichtversicherung mit dem Monatsletzten ende, sohin ebenfalls mit dem .

5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet - erwogen hat:

7 Der Revisionswerber bringt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Insbesondere habe das Bundesverwaltungsgericht verkannt, dass das Dienstverhältnis des Revisionswerbers durch die Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes nicht beendet worden sei. Da der Revisionswerber damit im Ergebnis im Recht ist, erweist sich die Revision als zulässig und berechtigt.

8 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits auf Grund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen.

9 Dieser Pflichtversicherungstatbestand ist also gegenüber der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG subsidiär: Ein Gesellschafter, der als Geschäftsführer in einem Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit steht, unterliegt der Pflichtversicherung nach dem ASVG und nicht jener nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG.

10 Der Revisionswerber stand auf Grund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bis zum unstrittig in einem die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG begründenden Beschäftigungsverhältnis. Während der Leistung des Präsenzdienstes in Form einer Milizübung ruhte gemäß § 4 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 die Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers, was nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 11 Abs. 1 ASVG zum Ende der Pflichtversicherung nach dem ASVG führen würde. Allerdings ergibt sich aus § 56a ASVG, wonach für die Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes die Beitragspflicht des Versicherten und seines Dienstgebers in der Krankenversicherung ruht und dafür Pauschalbeträge durch den Bund zu entrichten sind, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung aufrecht bleibt.

11 Die - für den Tatbestand des § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG entscheidende - Pflichtversicherung in der Unfall- und Pensionsversicherung endet jedoch gemäß § 12 Abs. 6 ASVG mit dem Antritt des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes. Die Leistung von Präsenz- oder Ausbildungsdienst begründet nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d ASVG einen eigenen Tatbestand für die Teilversicherung in der Pensionsversicherung, und zwar für Personen, die zuletzt nach dem ASVG oder noch gar nicht pensionsversichert waren. Für den Revisionswerber galt die Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach der ersten dieser Fallgruppen, weil er zuletzt der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen war.

12 Eine solche Teilversicherung in der Pensionsversicherung, die für die Dauer des Präsenzdienstes an die Stelle der zuvor bestehenden Pflichtversicherung als in persönlicher Abhängigkeit beschäftigter Gesellschaftergeschäftsführer tritt, steht einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG ebenso entgegen wie die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung auf Grund der Geschäftsführertätigkeit selbst. Diese in § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG enthaltene negative Voraussetzung soll nämlich offenkundig bewirken, dass vom genannten Pflichtversicherungstatbestand - wie es in § 1 GSVG programmatisch festgelegt wird - nur selbständig erwerbstätige Personen erfasst sind. Ein Gesellschaftergeschäftsführer, der diese Funktion in persönlicher Abhängigkeit ausübt, wird nun aber nicht dadurch zum selbständig Erwerbstätigen, dass er seine Tätigkeit während der Ableistung von Präsenzdienst unterbricht. Er gehört vielmehr weiterhin zur Risikogemeinschaft der nach dem ASVG Versicherten, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass der Präsenzdienst die Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach eben diesem Bundesgesetz begründet. Angesichts dieser Teilversicherung sprechen auch keine Gründe der individuellen Schutzbedürftigkeit für die Annahme, dass während des Präsenzdienstes ein ansonsten die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nach dem ASVG erfüllender Gesellschaftergeschäftsführer der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG unterliegen soll.

13 Das bedeutet, dass es keiner Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der GmbH bedurft hätte, um eine Ausnahme des Revisionswerbers von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG während des Präsenzdienstes zu erreichen. Der Pflichtversicherung nach dem genannten Tatbestand stand weiterhin die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG entgegen, wenn auch nicht unmittelbar auf Grund der Geschäftsführertätigkeit, sondern auf Grund der an diese anschließenden Teilversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d ASVG. Mit dem Tag der Wiederaufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer war es dann erneut die Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG, die den Eintritt der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG verhinderte.

14 Da die Pflichtversicherung des Revisionswerbers nach § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG demnach gar nicht begonnen hatte, stellt sich nicht die Frage, ob ihre Beendigung wegen des Beginns der Pflichtversicherung nach dem ASVG wirklich nur zum Letzten des Monats möglich wäre, wie das Bundesverwaltungsgericht und die SVS meinen.

15 Das angefochtene Erkenntnis war aus den dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

16 Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 1 Z 5 VwGG abgesehen werden.

17 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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Normen
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche Abhängigkeit
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080155.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-95705