StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 241f Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel
Schrifttum
S bei § 241a.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Mit dieser Bestimmung werden Handlungen pönalisiert, die im Anschluss an § 241e gesetzt werden, aber noch nicht in der Umsetzung des eigentlich intendierten Zweckes, auf den sich der erweiterte Vorsatz bezieht, bestehen (vgl auch Schroll, WK2 § 241f Rz 1). Die Bestimmung entspricht § 241b hinsichtlich entfremdeter - und eben nicht falscher - unbarer Zahlungsmittel.
II. Tatobjekt
2
Objekt sind entfremdete unbare Zahlungsmittel iSd § 241e.
III. Äußere Tatseite
3
Tatbildlich handelt, wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel
von einem anderen übernimmt,
sich oder einem anderen verschafft,
befördert,
einem anderen überlässt,
einführt,
ausführt,
verbreitet,
bereitstellt oder
sonst besitzt.
4
Befördern ist - wie bei § 241b - jede Transporttätigkeit. Ebenso wie dort ist Ein- und Ausführen ein Verbringen aus einem Hoheitsgebiet in ein anders (vgl Stempkowski in Leukauf/Steininger, Nebengesetze3 § 27 SMG Rz 28). Übernehmen heißt, das unbare Zahlungsmittel von einem ...