Suchen Kontrast Hilfe
StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 241f Annahme, Weitergabe oder Besitz entfremdeter unbarer Zahlungsmittel

Alexander Tipold

Schrifttum

S bei § 241a.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Äußere Tatseite
3, 4
IV.
Innere Tatseite
5
V.
Abgrenzung
6- 9
VI.
Strafe
VII.
Tätige Reue

I. Allgemeines

1

Mit dieser Bestimmung werden Handlungen pönalisiert, die im Anschluss an § 241e gesetzt werden, aber noch nicht in der Umsetzung des eigentlich intendierten Zweckes, auf den sich der erweiterte Vorsatz bezieht, bestehen (vgl auch Schroll, WK2 § 241f Rz 1). Die Bestimmung entspricht § 241b hinsichtlich entfremdeter - und eben nicht falscher - unbarer Zahlungsmittel.

II. Tatobjekt

2

Objekt sind entfremdete unbare Zahlungsmittel iSd § 241e.

III. Äußere Tatseite

3

Tatbildlich handelt, wer ein entfremdetes unbares Zahlungsmittel

1.

von einem anderen übernimmt,

2.

sich oder einem anderen verschafft,

3.

befördert,

4.

einem anderen überlässt,

5.

einführt,

6.

ausführt,

7.

verbreitet,

8.

bereitstellt oder

9.

sonst besitzt.

4

Befördern ist - wie bei § 241b - jede Transporttätigkeit. Ebenso wie dort ist Ein- und Ausführen ein Verbringen aus einem Hoheitsgebiet in ein anders (vgl Stempkowski in Leukauf/Steininger, Nebengesetze3 § 27 SMG Rz 28). Übernehmen heißt, das unbare Zahlungsmittel von einem ...

Daten werden geladen...