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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 214 Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2
III.
Äußere Tatseite
3
IV.
Innere Tatseite
4
V.
Abgrenzung
5- 8
VI.
Strafe
9
VII.
Konkurrenz

I. Allgemeines

1

§ 214 ergänzt gleichsam die Kuppeleibestimmung des § 213: Es fehlt an einem Autoritätsverhältnis iSd § 212, andererseits ist das Opfer unmündig (Abs 1) oder minderjährig (Abs 2). Das Delikt kann von jedermann begangen werden.

II. Tatobjekt

2

Objekt ist nach Abs 1 eine unmündige, nach Abs 2 eine minderjährige Person. Irrelevant ist, ob das Opfer bereits Sexualkontakte hatte.

III. Äußere Tatseite

3

Die Tathandlung besteht im Herbeiführen der persönlichen Annäherung einer unmündigen bzw minderjährigen Person zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person (siehe dazu § 213 Rz 5). Auch § 214 stellt auf das Bewirken einer persönlichen Annäherung individuell bestimmter Menschen zu einzelnen geschlechtlichen Handlungen ab. Wie bei § 213 fällt das bloße Gewähren eines Unterstands zur Durchführung geschlechtlicher Handlungen, so etwa das Vermieten von Quartieren an Liebespaare, nicht unter den Begriff des Herbeiführens (Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 ...

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