StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 22 Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
Schrifttum
Henkel, Vollzug der Untersuchungshaft sowie der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen gemäß § 22 StGB, RZ 1977, SondNr 11; s im Übrigen bei § 21.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Voraussetzungen für die Einweisung | |
III. | Absehen von der Unterbringung | |
IV. | Dauer und Reihenfolge, Verfahrensrechtliches |
I. Allgemeines
1
Personen, die dem Missbrauch berauschender Mittel oder von Suchtmitteln ergeben sind und deshalb straffällig werden, müssen, soweit dies möglich ist, entwöhnt werden. Haben sie längere Freiheitsstrafen zu verbüßen, so soll diese Entwöhnung im Rahmen des Strafvollzugs erfolgen. Kürzere Freiheitsstrafen bzw Geldstrafen können hingegen die entwöhnende Wirkung nicht herbeiführen. Hier wird die Strafe durch die Anordnung der Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Entwöhnungsanstalt ergänzt.
II. Voraussetzungen für die Einweisung
2
In eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist einzuweisen,
wer dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder eines Suchtmittels ergeben ist, und
wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit der Gewöhnung an Rausch- oder ...