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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 22 Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

Alexander Tipold

Schrifttum

Henkel, Vollzug der Untersuchungshaft sowie der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen gemäß § 22 StGB, RZ 1977, SondNr 11; s im Übrigen bei § 21.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Voraussetzungen für die Einweisung
2- 9a
III.
Absehen von der Unterbringung
10- 14
IV.
Dauer und Reihenfolge, Verfahrensrechtliches
15- 18

I. Allgemeines

1

Personen, die dem Missbrauch berauschender Mittel oder von Suchtmitteln ergeben sind und deshalb straffällig werden, müssen, soweit dies möglich ist, entwöhnt werden. Haben sie längere Freiheitsstrafen zu verbüßen, so soll diese Entwöhnung im Rahmen des Strafvollzugs erfolgen. Kürzere Freiheitsstrafen bzw Geldstrafen können hingegen die entwöhnende Wirkung nicht herbeiführen. Hier wird die Strafe durch die Anordnung der Unterbringung des Rechtsbrechers in einer Entwöhnungsanstalt ergänzt.

II. Voraussetzungen für die Einweisung

2

In eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist einzuweisen,

a)

wer dem Missbrauch eines berauschenden Mittels oder eines Suchtmittels ergeben ist, und

b)

wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang mit der Gewöhnung an Rausch- oder ...

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