StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 162 Vollstreckungsvereitelung
Schrifttum
Liebscher, Grundfragen des Wirtschaftsstrafrechts, JBl 1979, 225; Knötzl, Sanierung durch Exekutionsvereitelung, ecolex 1990, 673; McAllister, Gläubigerschutzdelikte (§§ 156-163), in Glaser (Hrsg), Handbuch Vermögensdelikte §§ 125-168g StGB (2023), 657.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatsubjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tatobjekt | ||
B. | Begehungsformen | ||
C. | Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung des Gläubigers | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Vollendung - Versuch | ||
VI. | Beteiligung mehrerer | ||
VII. | Abgrenzung | ||
VIII. | Strafe | ||
IX. | Konkurrenz | ||
X. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
§ 162 schützt das Recht des Gläubigers auf Befriedigung seines Anspruchs gegen den Schuldner durch Zwangsvollstreckung (Einzelexekution). Während die Vorläuferbestimmung des § 1 ExVG (RGBl 1883/78) als Absichtsdelikt konzipiert war und nur auf eine dem Schuldner drohende oder bereits im Zuge befindliche Zwangsvollstreckung abgestellt hatte, ist § 162 ein Erfolgsdelikt, das neben der Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigung des Gläubigers in einem schon anhängigen Exekutionsverfahren auch die Vereitelung oder Schmälerung der Gläubigerbefriedigung durch Zwangsvollstreckung überhaupt