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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 67 Bildschirmarbeitsplätze

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirmgeräte
1- 8
II.
Ergonomische Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (§ 67 Abs 2 und 3 ASchG, 2. Abschnitt BS-V)
9- 12
III.
Bildschirmarbeitsplätze mit tragbaren Datenverarbeitungsgeräten - Laptops (§ 67 Abs 4 ASchG)
13, 14
IV.
Bildschirmarbeitsplätze gemäß § 67 Abs 5 ASchG
15- 20
V.
Fallweise kurz dauernde Eingaben und Abfragen mit Tätigkeitswechsel (§ 16 Abs 1 BS-V)
VI.
Tele-Heimarbeit - Home Office (Bildschirmarbeitsplätze außerhalb der Arbeitsstätte gemäß § 67 Abs 6 ASchG)
22- 25
VII.
Unterweisung, Information, Anhörung und Beteiligung (4. Abschnitt BS-V)
A.
Unterweisung (§ 13 BS-V)
B.
Information (§ 14 BS-V)
C.
Anhörung und Beteiligung (§ 15 BS-V)

I. Bildschirmarbeitsplätze, Bildschirmgeräte

1

Die §§ 67 und 68 über Bildschirmarbeitsplätze und besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit beinhalten die Umsetzung der Richtlinie 90/270/EWG über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten.

Die Definitionen in § 68 Abs 1 ASchG berücksichtigen die Begriffsbestimmungen des Art 2 der Richtlinie 90/270/EWG, ua Art 2 lit c zum Arbeitnehmerbegriff bei Bildschirmarbeit. Nach den Gesetzesmaterialien der ASchG-Stammfassung konnten die Definitionen nach der (mittlerweile zurückgezogenen) ÖNORM A 2611 bei Erlassung des ASchG 1994 nur berücksichtigt werden, soweit sie keine unzulässige Einschränkung der Richtlinie bewirken (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

2

Als ASchG-Durchführungsverordnung zu §§ 67 und 68 ASchG wurde die am in Kraft getretene Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit (Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V), BGBl II 1998/124, erlassen. Von der BS-V können weitgehend keine Ausnahmen zugelassen werden (siehe § 16 Abs 2 BS-V).

3

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen nach ASchG und BS-V:

  • Bildschirmgerät ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens (§ 67 Abs 1 erster Satz ASchG).

  • Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden (§ 67 Abs 1 letzter Satz ASchG).

  • Bildschirmarbeit ist die Ausführung von Tätigkeiten wie Datenerfassung, Datentransfer, Dialogverkehr, Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder CAD/CAM-Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen unter Verwendung von Bildschirmgeräten (jeweils iSd § 67 Abs 1 ASchG). (§ 1 Abs 2 BS-V)

  • Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit (iSd § 68 Abs 3 ASchG) ist eine Beschäftigung mit Bildschirmarbeit im durchschnittlichen Ausmaß von ununterbrochen mehr als zwei Stunden bzw (bei Unterbrechungen) mehr als drei Stunden der Tagesarbeitszeit (§ 1 Abs 4 BS-V, relevant für den Anspruch der Arbeitnehmer/innen ua auf Augenuntersuchungen, Sehhilfen, Pausen). Siehe Anmerkungen zu § 68 Rz 1-5 (§ 1 Abs 4 BS-V, Art 2 lit c der RL 90/207/EWG).

  • Arbeitsmittel iSd BS-V sind Bildschirmgeräte, Eingabe- und Datenerfassungsvorrichtungen sowie unbedingt erforderliche Zusatzgeräte (§ 2 BS-V). Zusatzgeräte sind zB Telefon, Fax, Drucker.

4

Die Definition des Begriffs Bildschirm gemäß Art 2 lit a der Richtlinie 90/270/EWG ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck Schirm zur Grafikdarstellung auf die Darstellung jeder Art von Bildern einschließlich der Wiedergabe von Filmmaterial auf Monitoren zu beziehen ist, und zwar unabhängig davon, ob es sich um analoge Filmaufzeichnungen handelt oder um Videodateien, die digitale Aufzeichnungen enthalten (hier: Tätigkeit einer Cutterin beim Fernsehen). Darunter fallen auch Bildschirme, auf denen Filmaufzeichnungen in analoger oder in digitalisierter Form dargestellt werden (, Dietrich).

5

Folgende Arten von Bildschirmarbeitsplätzen können aufgrund ihrer jeweiligen ergonomischen Anforderungen unterschieden werden:

  • Bildschirmarbeitsplätze, für die keine Abweichungen zulässig sind (§ 67 Abs 1 bis 3 und § 68 Abs 1 bis 4 ASchG, BS-V);

  • Bildschirmarbeitsplätze mit tragbaren Datenverarbeitungsgeräten67 Abs 4 und § 68 Abs 5 ASchG);

  • Bildschirmarbeitsplätze gemäß § 67 Abs 5 und § 68 Abs 6 ASchG (Fahrer- und Bedienungsstände, Kassenarbeitsplätze ua);

  • Bildschirmarbeitsplätze mit fallweisen kurz dauernden Eingaben und Abfragen (Ausnahme § 16 Abs 1 BS-V);

  • Tele-Bildschirmarbeitsplätze außerhalb der Arbeitsstätte (§ 67 Abs 6 und § 68 Abs 7 ASchG).

6

Zu beachten sind va auch die für Bildschirmarbeitsplätze relevanten Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung (AStV): natürliche Belichtung (§ 25 AStV), Sichtverbindung ins Freie (§ 25 AStV), Beleuchtung (§ 29 AStV), Raumklima (§ 28 AStV). Für Bürotätigkeiten gilt weiters der Grenzwert von 65 dB(A) für Lärm nach § 5 Abs 1 Z 2 Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV).

7

Nach Artikel VII Abs 2 Z 7 Nachtschwerarbeitsgesetz (NSchG) liegt Nachtschwerarbeit bei Bildschirmarbeitsplätzen in Verbindung mit Nachtarbeit vor im Zeitraum von 22 bis 6 Uhr, wenn die Bildschirmarbeit für die gesamte Tätigkeit bestimmend ist. Vgl Anmerkungen zu § 68 ASchG.

8

Anwendungsinformationen bietet zB das AUVA-Merkblatt M 026 Bildschirmarbeitsplätze der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt https://auva.at/praevention/medien-und-publikationen/publikationen-us/m-026-bildschirmarbeitsplaetze/ (Download ).

Weiterführende Links und Informationen auf der Website der Arbeitsinspektion (Downoad ): https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze/Ergonomie/Bildschirmarbeitsplaetze.html

II. Ergonomische Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze (§ 67 Abs 2 und 3 ASchG, 2. Abschnitt BS-V)

9

§ 67 Abs 2 und 3 entsprechen dem Anhang der Richtlinie 90/270/EWG. Im Zusammenhang mit der Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen ist vor allem auf einschlägige Normen und sonstige anerkannte Regelungen Bedacht zu nehmen (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

10

Technische Normen für Bildschirmarbeitsplätze (Stand der Technik - § 2 Abs 8 ASchG) sind

  • ÖNORM EN ISO 9241 Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten bzw Ergonomie der Mensch/Maschine-Schnittstelle (alle Teile)

  • ÖNORM EN 12464-1 Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1 Arbeitsstätten in Innenräumen

  • ÖNORM EN 527 Büromöbel - Büro - Arbeitstische (Teil 1-3)

  • ÖNORM EN 1335 Büromöbel - Büro - Arbeitsstuhl (Teil 1-3)

  • ÖNORM A 8010 Ergonomische Gestaltung von Büroarbeitsplätzen

  • ÖNORM EN 14306 Ergonomische Anforderungen an optische Anzeigen in Flachbauweise (Teil 1-2).

11

Bildschirmarbeitsplätze müssen ergonomisch gestaltet sein. Dazu sind auch die dem Stand der Technik entsprechenden Geräte (Monitore, Tastaturen, sonstige Steuerungs- oder Zusatzeinheiten), Arbeitstische, Arbeitsflächen und Arbeitsstühle beizustellen. Zur Notwendigkeit einer benutzerfreundlichen Software siehe Anmerkungen zu § 68 Abs 2 ASchG.

Die ergonomischen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze sind in § 67 Abs 2 und 3 ASchG allgemein festgelegt und werden durch den 2. Abschnitt (Bildschirmarbeitsplätze) der Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) konkretisiert: Die §§ 3 bis 7 BS-V gelten für Bildschirmarbeitsplätze iSd § 67 Abs 1 zweiter Satz ASchG, ausgenommen die in § 67 Abs 5 ASchG genannten Einrichtungen und Geräte (§ 1 Abs 1 BS-V).

12

Die Benützung des Bildschirmgeräts als solche darf keine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen mit sich bringen (§ 3 Abs 1 Z 1 BS-V). Den Arbeitnehmer/innen dürfen nur Bildschirmgeräte zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:

  • § 3 Abs 1: Bildschirm

    -

    angezeigte Zeichen müssen scharf und deutlich, ausreichend groß und mit angemessenem Zeichen- und Zeilenabstand dargestellt werden;

    -

    Wiedergabe der Zeichen in Positivdarstellung möglich;

    -

    Bild stabil und frei von Flimmern (auch keine Instabilitäten anderer Art wie störende Veränderungen von Zeichengestalt und Zeichenort);

    -

    Helligkeit und der Kontrast zwischen Zeichen und Bildschirmhintergrund müssen leicht eingestellt und den Umgebungsbedingungen angepasst werden können;

    -

    leicht dreh- sowie neigbar zur Anpassung an die individuellen Bedürfnisse des Arbeitnehmers (es kann stattdessen auch ein separater Ständer für den Bildschirm oder ein verstellbarer Tisch verwendet werden);

    -

    reflexionsarme Oberfläche;

    -

    Größe des Bildschirms der Arbeitsaufgabe entsprechend.

  • § 3 Abs 1: Tastatur

    -

    neigbar, vom Bildschirm getrennte Einheit;

    -

    matte Oberfläche zur Vermeidung von Reflexionen;

    -

    Tastenbeschriftung muss sich vom Untergrund deutlich abheben, auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen ohne Schwierigkeiten lesbar;

    -

    Anordnung und Beschaffenheit der Tasten müssen die Bedienung der Tastatur erleichtern.

  • § 4: Arbeitstisch und Arbeitsfläche

    -

    ausreichend große und reflexionsarme Oberfläche;

    -

    Größe entspricht den Maßen der verwendeten Arbeitsmittel;

    -

    flexible Anordnung der Arbeitsmittel und Arbeitsvorlagen ist möglich;

    -

    abgerundete Ecken und Kanten.

    Ein ausreichender Greifraum und Beinfreiraum müssen gewährleistet sein (§ 4 Abs 3 und 4 BS-V). Bei häufiger Arbeit mit Arbeitsvorlagen sind auf Wunsch Vorlagehalter zur Verfügung zu stellen (§ 4 Abs 2 BS-V mit näheren Anforderungen).

  • § 5: Arbeitsstuhl

    -

    Arbeitsstühle dürfen die Bewegungsfreiheit nicht einschränken und müssen den Arbeitnehmern die Einnahme ergonomisch günstiger Körperhaltungen ermöglichen;

    -

    ausgeführt als Drehstühle mit Rollen oder Gleitern (kippsicher, Rollen beim unbelasteten Stuhl schwergängig, Untergestell mit mindestens fünf Auflagepunkten);

    -

    verstellbare Sitzhöhe;

    -

    Rückenlehne muss eine gute Abstützung in verschiedenen Sitzhaltungen ermöglichen und in Höhe und Neigung verstellbar sein;

    Den Arbeitnehmern sind Fußstützen zur Verfügung zu stellen, wenn dies auf Grund der Körpermaße oder fehlenden Tischhöhenverstellung erforderlich ist (§ 5 Abs 2 BS-V).

  • § 6: Belichtung und Beleuchtung

    -

    Blendungen und störende Reflexionen auf dem Bildschirm und anderen Arbeitsmitteln durch Lichtquellen müssen auch bei leicht wechselnden Arbeitshaltungen vermieden werden;

    -

    bei der Bildschirmaufstellung ist darauf zu achten, dass die Blickrichtung annähernd parallel zu Fensterflächen gerichtet ist, wenn dies auf Grund der Raumanordnung möglich ist;

    -

    Lichteintrittsöffnungen, die störende Reflexionen oder zu hohe Kontraste hervorrufen, müssen mit verstellbaren Lichtschutzvorrichtungen ausgestattet sein;

    -

    die Beleuchtung ist so zu dimensionieren und anzuordnen, dass ausreichende Lichtverhältnisse und ausgewogener Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung gewährleistet sind. Dabei sind die Art der Tätigkeit sowie die sehkraftbedingten Bedürfnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

  • § 7: Strahlung

    -

    Alle Strahlungen mit Ausnahme des sichtbaren Teils des elektromagnetischen Spektrums müssen auf Werte verringert werden, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer unerheblich sind.

III. Bildschirmarbeitsplätze mit tragbaren Datenverarbeitungsgeräten - Laptops (§ 67 Abs 4 ASchG)

13

§ 67 Abs 4 und 5 ASchG entsprechen Art 1 Abs 3 der Bildschirm-Richtlinie 90/270/EWG mit der Maßgabe, dass auf den in der Praxis mittlerweilen üblichen Einsatz von tragbaren Datenverarbeitungsanlagen am Arbeitsplatz durch eine teilweise Anwendung der Schutzvorschriften Rechnung getragen wird (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

Beim regelmäßigen Einsatz von Bildschirmarbeitsplätzen mit tragbaren Datenverarbeitungsgeräten (Laptops) sind keine Abweichungen von ergonomischen Anforderungen zulässig. Der 2. Abschnitt BS-V ist neben § 67 Abs 2 und 3 sowie § 68 ASchG zur Gänze anwendbar (§ 67 Abs 4 ASchG). Es muss daher insbesondere die Tastatur neigbar und vom Bildschirmgerät unabhängig sein, die Software für die regelmäßige Tätigkeit geeignet und die Größe des Bildschirms der Arbeitsaufgabe angepasst sein.

14

Bei nicht regelmäßigem Einsatz am Arbeitsplatz sind Abweichungenzulässig

IV. Bildschirmarbeitsplätze gemäß § 67 Abs 5 ASchG

15

Für bestimmte Bildschirmarbeitsplätze sind aufgrund § 67 Abs 5 und § 68 Abs 6 ASchG ebenfalls Abweichungenvon § 67 Abs 2 und 3 sowie § 68 Abs 2 ASchG zulässig. Das betrifft Tätigkeiten an/mit folgenden Einrichtungen oder Geräten:

  • Fahrer- und Bedienungsstände an Fahrzeugen und Maschinen,

  • Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels,

  • Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,

  • Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich sind, und

  • Display-Schreibmaschinen.

16

Ergonomische Abweichungen sowie Abweichungen von Anforderungen an die Softwareergonomie sind für diese Art von Bildschirmarbeitsplätzen nur zulässig, soweit sich diese aufgrund der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder Art der Arbeitsvorgänge67 Abs 5 und § 68 Abs 6 ASchG) als erforderlich ergeben.

17

Aufgrund der Ausnahme des § 1 Abs 1 BS-V gelten die Bestimmungen des 2. Abschnitts BS-V nicht für derartige Bildschirmarbeitsplätze an Einrichtungen undGeräten iSd § 67 Abs 5 ASchG (somit keine Geltung von BS-V-Regelungen über Anforderungen an Bildschirm, Tastatur, Arbeitstisch, Arbeitsfläche, Arbeitsstuhl, Belichtung und Beleuchtung sowie Strahlung). Ebenso gilt aufgrund § 1 Abs 3 BS-V nicht der 4. Abschnitt BS-V zur Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer. Sehr wohl sind aber auch in Fällen des § 67 Abs 5 ASchG die diesbezüglichen allgemeinen Regelungen der §§ 12 bis 14 ASchG zu beachten.

18

Zur Neu- und Umgestaltung von Kassenarbeitsplätzen kann als Stand der Technik (§ 2 Abs 8 ASchG) die ÖNORM A 5910/2004 (Kassenarbeitsplätze - Anforderungen) herangezogen werden. Kassenarbeitsplätze, die optische Anzeigen, wie Daten- oder Messwertanzeigevorrichtungen oder Monitore aufweisen, sind Bildschirmarbeitsplätze. Arbeitsschutzanforderungen für Kassenarbeitsplätze sind nur allgemein rechtlich geregelt, zu beachten sind va Rechtsvorgaben für die Arbeitsplatzgestaltung (Arbeit im Sitzen § 60 Abs 3, § 61 Abs 5 ASchG, § 49 AAV, Ergonomie - manuelle Lastenhandhabung § 64 ASchG), Arbeitsstättenregelungen zu Belichtung, Sichtverbindung, Beleuchtung und Raumklima, weiters Regelungen zur Verringerung bzw Vermeidung von Lärmeinwirkung sowie physischer und va auch psychischer Belastungen am Arbeitsplatz, die bei regelmäßigem Kundenverkehr auftreten können.

  • Für Registrierkassen mit kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtungen sind Abweichungen von ergonomischen Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze nach Art der Zweckbestimmung zulässig, zB für Bildschirm und Tastatur (§§ 67 f ASchG, Bildschirmarbeitsverordnung - BS-V).

  • Kassenarbeitsplätze mit Monitoren als optische Anzeigen sind Bildschirmarbeitsplätze, auf die die Vorschriften nach ASchG und BS-V ohne Abweichung zur Anwendung kommen.

Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen bei der Kassiertätigkeit Sitzgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden, wenn die Arbeit im Sitzen verrichtet werden kann, zB bei ausschließlicher Kassiertätigkeit zB in Supermärkten (§ 61 Abs 5 ASchG, § 49 AAV). In der Praxis werden neben Sitzkassen-Arbeitsplätzen häufig auch Steh-Sitzkassen, fallweise Stehkassen mit/ohne Stehhilfe eingerichtet (vgl deutsche DGUV Informationen 208-002 und 208-003).

Nähere Informationen siehe Website der Arbeitsinspektion (Download ): https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze/Arbeitsplaetze/Kassenarbeitsplaetze.html

19

Für Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen sowie Datenverarbeitungsanlagen an Bord eines Verkehrsmittels (§ 67 Abs 5 Z 1 und 2 ASchG) sind die Festlegungen für Pausen oder Tätigkeitswechsel nach § 68 Abs 3 Z 1 ASchG nur anzuwenden, wenn Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder Art der Arbeitsvorgänge dem nicht entgegenstehen; andernfalls entfallen Pausen und Tätigkeitswechsel (§ 68 Abs 6 ASchG letzter Satz). Siehe Anmerkungen zu § 68 Rz 10-13.

20

Art 1 Abs 3 der Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG ist laut EuGH dahin auszulegen, dass sich der Ausdruck Bedienerplätze von Maschinen nur auf einen Arbeitsplatz bezieht, an dem der Arbeitnehmer eine Maschine oder eine technische Einrichtung mithilfe einer Anlage zur Verarbeitung technischer Daten steuert, die lediglich auf einem Bildschirm die Daten darstellt, die der Arbeitnehmer eingibt oder die das Gerät im Produktionsvorgang liefert. Der Begriff Fahrer- bzw Bedienerplätze von Fahrzeugen und Maschinen ist, da er einen Ausnahmetatbestand vom Geltungsbereich der Richtlinie 90/270/EWG darstellt, jedenfalls eng auszulegen. Eine Tätigkeit wie diese [hier: Cutterin beim Fernsehen]verlangt neben der ständigen Manipulation der Produktionsschritte die visuelle und auditive Verfolgung dieser Schritte und deren Darstellung in Form elektronischer Laufbilder an mehreren Bildschirmen bzw Monitoren gleichzeitig und erfordert darüber hinaus intellektuelle und kreative Leistungen, deren Umsetzung Auge und Ohr gleichermaßen beanspruchen. Ein Arbeitsplatz, wie er im Ausgangsverfahren streitig ist, auf dem analoges oder digitalisiertes Bildmaterial mit Hilfe von technischen Einrichtungen und/oder Computerprogrammen bearbeitet wird, um sendefähige Fernsehbeiträge fertig zu stellen, fällt nicht unter den Begriff Bedienerplatz von Maschinen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 90/270/EWG (, Dietrich).

Mit der ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 wurde lediglich ein Grammatikfehler in § 67 Abs 5 Z 4 ASchG berichtigt.

V. Fallweise kurz dauernde Eingaben und Abfragen mit Tätigkeitswechsel (§ 16 Abs 1 BS-V)

21

Aufgrund der Ausnahmeregelung des § 16 Abs 1 BS-V sind die §§ 4 und 5 BS-V (Arbeitstisch und Arbeitsfläche, Arbeitsstuhl) nicht anzuwenden auf Arbeitsvorgänge,

  • die nur fallweise, kurz dauernde Eingaben und Abfragen von Informationen am Bildschirm erfordern,

  • mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (zB Kundenbetreuung in Kaufhäusern, Buchhandlungen, im Bankschalterdienst, bei der Lagerhaltung).

Arbeitgeber sind in diesen Fällen nicht verpflichtet, Arbeitstische, Arbeitsflächen und Arbeitsstühle zur Verfügung zu stellen.

VI. Tele-Heimarbeit - Home Office (Bildschirmarbeitsplätze außerhalb der Arbeitsstätte gemäß § 67 Abs 6 ASchG)

22

§ 67 Abs 6 und § 68 Abs 7 ASchG über Bildschirmarbeit außerhalb der Arbeitsstätte wurden mit der ASchG-Novelle BGBl I 1997/9 neu eingefügt. Diese Regelungen sollten der Entwicklung der sogenannten „Tele-Heimarbeit“ Rechnung tragen und sicherstellen, dass auch die den Arbeitnehmern für Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte und sonstigen Einrichtungen den technischen Anforderungen entsprechen (vgl ErlRV 461 BlgNR 20. GP).

Bei Arbeiten in Tele(heim)arbeit handelt es sich um Tätigkeiten in auswärtigen Arbeitsstellen (§ 2 Abs 3 ASchG): Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht in einer Arbeitsstätte des Unternehmens tätig, sondern leisten Bildschirmarbeit in ihrer Privatwohnung (Homeoffice). Bei mobile working sind die Beschäftigten hinsichtlich der Wahl ihres Arbeitsortes nicht auf die Wohnung beschränkt. Die unterschiedlichen Formen von Telearbeit gewinnen zunehmend an Bedeutung, weil die Beschäftigten ihre Arbeit immer häufiger außerhalb des Betriebes unter Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologie erbringen. Beim Arbeitsschutz stehen dabei va die ergonomische Gestaltung der Bildschirmarbeitsplätze und der Umgang mit psychischen Belastungen, die sich durch die Telearbeit ergeben können, im Mittelpunkt.

23

Für Tele-Bildschirmarbeitsplätze sind nur bestimmte ergonomische Anforderungen zu erfüllen:

  • § 67 Abs 1, 2 (ausgenommen letzter Satz) und Abs 4 ASchG gilt auch für die vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungsvorrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.

  • Aus der Ausnahme von der Arbeitgeberverpflichtung des § 67 Abs 2 letzter Satz ASchG über die Zurverfügungstellung von Arbeitstischen, Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten wird abgeleitet, dass die ergonomischen Anforderungen nur dann zu erfüllen sind, wenn der Arbeitgeber diese tatsächlich beistellt (ohne dazu verpflichtet zu sein).

  • Die den ergonomischen Anforderungen entsprechenden Geräte (Monitore, Tastaturen, sonstige Steuerungs- oder Zusatzeinheiten) sind mit einer benutzerfreundlichen Software zur Verfügung zu stellen (§ 68 Abs 2 und 7 ASchG).

24

Andere spezifische Regelungen bei Bildschirmtätigkeiten etwa zu Pausen, Augenuntersuchungen und Sehhilfen kommen nicht zur Anwendung. Allerdings kann ein Anspruch auf Augenuntersuchungen und Sehhilfen aus der allgemeinen arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht abgeleitet werden: Nach § 1157 Abs 1 ABGB muss der Dienstgeber die Dienstleistungen so regeln und bezüglich der von ihm beizustellenden oder beigestellten Räume und Gerätschaften auf seine Kosten dafür sorgen, dass Leben und Gesundheit des Dienstnehmers, soweit es nach der Natur der Dienstleistung möglich ist, geschützt werden.

Arbeitsstättenbezogene Arbeitsschutzbestimmungen des ASchG oder der Arbeitsstättenverordnung (AStV) sind bei Telearbeit nicht anwendbar, weil der Ort der Arbeitsverrichtung eine auswärtige Arbeitsstelle ist (zB Privatwohnung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin) - die Bildschirmtätigkeiten erfolgen außerhalb des Betriebes. Jedoch gelten allgemeine Arbeitsschutzbestimmungen wie zB Information und Unterweisung (§§ 12, 14 ASchG) und Arbeitsplatzevaluierung (§ 4 ASchG):

Im Rahmen der Evaluierung von Telearbeitsplätzen sind Arbeitsschutzaspekte wie Belichtung, Raumtemperatur oder arbeitsbedingte psychische Belastungen zu berücksichtigen (siehe Anmerkungen zu § 68 Abs 1 ASchG, § 8 BS-V). Die Durchführung der Arbeitsplatzevaluierung bei Homeoffice wird sich in der betrieblichen Praxis auf eine allgemeine Musterevaluierung typischer Belastungen beschränken, die üblicherweise mit den geforderten Bildschirmtätigkeiten verbunden sind. Ein Zutrittsrecht zu den Privatwohnungen der Beschäftigten ist nicht mit Arbeitsschutzvorschriften begründbar. Der Beratung der Beschäftigten durch die Präventivfachkräfte (7. Abschnitt ASchG) kommt daher besondere Bedeutung zu. Eine Begehung des Bildschirmarbeitsplatzes in einer Privatwohnung ist aber nur möglich, wenn der Arbeitnehmer bzw die Arbeitnehmerin ausdrücklich zustimmt oder dies auf deren Wunsch zu Beratungszwecken oder zur Evaluierungsdurchführung erfolgt. Mit Telearbeit Beschäftigte sind organisatorisch einer Arbeitsstätte zuzurechnen, in der auch die für die Telearbeitsplätze relevanten Unterlagen vorhanden sein müssen (zB Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, Unterweisungsnachweise).

Auf der Website der Arbeitsinspektion sind neben weiterführenden Informationen Links zu spezifischen Homeoffice-Publikationen verfügbar (Download ): https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Arbeitsstaetten-_Arbeitsplaetze/Arbeitsplaetze/Telearbeitsplaetze-Home_Office.html

  • Homeoffice Leitfaden zum Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz (Bundesministerium für Arbeit, 2021)

  • Ergonomisches Arbeiten im Homeoffice - Leitfaden und Checkliste für ein sicheres und gesundes Arbeiten zu Hause (Bundesministerium für Arbeit, 2021)

  • Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA): Sichere Arbeit - Homeoffice allen geht‘s gut? - AUVA-Merkblatt M+ 022 - Telearbeitsplätze

  • Arbeiterkammer Wien (AK Wien): Psychische Gesundheit im Homeoffice

  • EVAL.AT - Evaluierung Homeoffice Allgemeines (AUVA, WKO, AK)

25

Arbeitsvertragsrechtlich wurde Homeoffice durch § 2h Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl 1993/459, mit der am in Kraft getretenen Novelle BGBl I 2021/61 geregelt: Demnach liegt Arbeit im Homeoffice vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen in der Wohnung erbringt, was schriftlich zu vereinbaren ist (§ 2h Abs 1 u 2 AVRAG). Homeoffice kann nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien begründet werden. Die Arbeitgeber/innen müssen die dafür erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitstellen (§ 2h Abs 3), wovon durch Vereinbarung abgewichen werden kann. § 2h AVRAG ist keine Arbeitsschutzbestimmung, sondern eine arbeitsrechtliche Norm.

Nach den Gesetzesmaterialien dieser AVRAG-Novelle umfasst der Begriff Arbeit im Homeoffice „die Erbringung von Arbeitsleistungen in der Privatwohnung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, aber nicht etwa in einem öffentlichen Coworking Space. Der Begriff umfasst auch ein Wohnhaus und schließt auch eine Wohnung (Wohnhaus) in einem Nebenwohnsitz oder die Wohnung eines nahen Angehörigen oder Lebensgefährten ein. Arbeit im Homeoffice bedeutet nicht nur die Erbringung der Arbeitsleistung unter Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnik, sondern umfasst auch die Erbringung von Arbeitsleistungen mit anderen Mitteln im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses wie zB die Bearbeitung von Papierunterlagen.“ (vgl Begründung Initiativantrag 1301/A 27. GP)

Das Homeoffice-Maßnahmenpaket 2021 umfasste neben den Novellen von AVRAG und Arbeitsverfassungsgesetz (§ 97 Abs 1 Z 27 ArbVG - Festlegung von Rahmenbedingungen der Telearbeit durch Betriebsvereinbarung) auch sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelungen. Weiters wurde zeitgleich durch Novelle des Arbeitsinspektionsgesetzes (ArbIG) klargestellt, dass die Organe der Arbeitsinspektion zur Durchführung ihrer Aufgaben nicht berechtigt sind, Wohnungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Homeoffice zu betreten (§ 4 Abs 10 ArbIG, Novelle BGBl I 2021/61 Artikel 4).

Mit ist eine weitere AVRAG-Novelle in Kraft getreten (BGBl I 2024/110), wodurch das bisherige Homeoffice erweitert wird auf ortsungebundene Telearbeit. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnnen müssen nicht mehr ausschließlich von ihrer Wohnung aus arbeiten, sondern können auch anderswo tätig sein, wodurch ein flexibleres Arbeiten ermöglicht werden soll. § 2h Abs 1 AVRAG idF BGBl I 2024/110 lautet ab : „Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.“

VII. Unterweisung, Information, Anhörung und Beteiligung (4. Abschnitt BS-V)

26

Der 4. Abschnitt BS-V zu sonstigen Pflichten der Arbeitgeber gilt für alle Bildschirmarbeitsplätze außer für Bildschirmarbeitsplätze nach § 67 Abs 5 ASchG (§ 1 Abs 1 und 3 BS-V).

A. Unterweisung (§ 13 BS-V)

27

Jeder Arbeitnehmer bzw jedem Arbeitnehmer ist vor Aufnahme der Tätigkeit am Bildschirmgerät und bei jeder wesentlichen Veränderung der Organisation ihres bzw seines Arbeitsplatzes im Umgang mit dem Gerät sowie hinsichtlich der ergonomisch richtigen Einstellung und Anordnung der Arbeitsmittel zu unterweisen.

Gemäß § 9 BS-V (Unterlagen) müssen alle zur Programmbedienung notwendigen Informationen, wie Handbücher und Tastaturschablonen, soweit sie für die Erfüllung der Arbeitsaufgabe notwendig sind, für die Arbeitnehmer/innen leicht erreichbar zur Verfügung stehen.

Vgl Anmerkungen zu § 14.

B. Information (§ 14 BS-V)

28

Die an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen sind zu informieren,

  • ob an Arbeitsplätzen Bildschirmarbeit (§ 1 Abs 4 BS-V) vorliegt,

  • über das Recht auf Untersuchungen (§ 11 BS-V),

  • das Recht auf Zurverfügungstellung einer speziellen Sehhilfe (unter den Voraussetzungen des § 68 Abs 3 Z 4 ASchG) und

  • den Anspruch auf Pausen und Tätigkeitswechsel (§ 10 BS-V).

Sind Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet, kann die Information der einzelnen Arbeitnehmer/innen entfallen, wenn diese entsprechend informiert werden (§ 14 Abs 2 BS-V).

Vgl Anmerkungen zu §§ 14 und 68 ASchG.

C. Anhörung und Beteiligung (§ 15 BS-V)

29

Die Anhörung der an Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigten Arbeitnehmer/innen muss zu allen in der BS-V geregelten Fragen erfolgen, die Beschäftigten sind an deren Behandlung zu beteiligen.

Sind Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt oder Belegschaftsorgane errichtet, kann die Anhörung und Beteiligung der einzelnen Arbeitnehmer/innen entfallen, wenn diese entsprechend befasst werden (§ 15 Abs 2 BS-V).

Vgl Anmerkungen zu § 12 ASchG.

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