Suchen Kontrast Hilfe
ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 28 Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten

Andrea Lechner-Thomann

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Aufenthaltsräume (Abs 1 und 2)
2- 8
III.
Bereitschaftsräume (Abs 3)
9, 10
IV.
Wohnräume (Abs 7)

I. Allgemeines

1

Diese Bestimmungen entsprechen Anhang I Z 16 und Anhang II Z 11 der Richtlinie 89/654 und Abschnitt A Z 16.8 des Anhanges der Richtlinie 92/104/EWG sowie weitgehend §§ 15 und 16 ANSchG sowie §§ 87 und 88 AAV. Entsprechend den Ergebnissen der Sozialpartnerverhandlungen zum ASchG werden wie nach alter Rechtslage (ANSchG) Aufenthaltsräume generell ab zwölf Beschäftigten vorgesehen.

Abweichend vom früher geltenden Recht sieht das ASchG Bereitschaftsräume für Arbeitnehmer vor, in deren Arbeitszeit regelmäßig Zeiten der Arbeitsbereitschaft fallen, entsprechend der Richtlinie 89/654/EWG. Die Verpflichtung zur Bereitstellung von Bereitschaftsräumen war durch Verordnung zu konkretisieren. Für die gemeinsame Einrichtung von Aufenthaltsräumen gilt dasselbe wie zur gemeinsamen Einrichtung von Sanitärräumen gemäß § 27 Abs 8 ASchG (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

II. Aufenthaltsräume (Abs 1 und 2)

2

Nach § 28 Abs 1 sind den Arbeitnehmern für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn

1.

Sic...

Daten werden geladen...