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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 57 Kosten der Untersuchungen

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Kostenersatz
1, 2
II.
Auskunftspflicht der Ärzte und Ärztinnen
3

I. Kostenersatz

1

Diese Bestimmung entspricht dem vor dem ASchG geltenden Recht (§ 8 Abs 5 und 6 ANSchG). Neu ist die Regelung über den Kostenersatz für Eignungsuntersuchungen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses. Da die Tätigkeit erst aufgenommen werden darf, nachdem die Eignungsuntersuchung durchgeführt wurde, sind Untersuchungen vor Beginn des Arbeitsverhältnisses durchaus üblich und zielführend. Nach den Gesetzesmaterialien zur ASchG-Stammfassung fehlte bei Erlassung des ASchG per für solche Untersuchungen eine Regelung über den Kostenersatz. Dies hat zu Nachteilen für jene Arbeitgeber geführt, die in gesetzeskonformer Weise Arbeitnehmer erst nach Durchführung der Eignungsuntersuchung beschäftigen wollen (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

Mittlerweile wurde ein privatrechtlicher Vertrag iSd Abs 4 abgeschlossen, siehe Anmerkungen zu § 112 Rz 6 f. Mit der ASchG-Novelle BGBl I 2018/100 (Artikel 38 Sozialversicherungs-Organisationsgesetz - SV-OG) erfolgte die terminologische Anpassung an die Sozialversicherungsreform auch im ASchG (seit „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ statt zuvor „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“).

2

Die ursprüngliche Begrenzung auf die höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze (§ 57 Abs 3 letzter Satz ASchG-Stammfassung) ist mit der ASchG-Novelle BGBl I 1997/9 entfallen. Die Gesetzesmaterialien zur RV 461 BlgNR 20. GP führen zu den Hintergründen der Neuregelung durch § 57 Abs 3 bis 8 und § 112 Abs 1a ASchG Folgendes aus:

„Im Zusammenhang mit dem Kostenersatz für Untersuchungen nach dem 5. Abschnitt des ASchG sind Auslegungsprobleme aufgetreten. In § 57 Abs 3 ASchG wird - ebenso wie bisher im Arbeitnehmerschutzgesetz - angeordnet, dass der Kostenersatz nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen erfolgt. Diese Honorarsätze stellen auf kurative Tätigkeiten ab und sind daher für die Gesundheitsüberwachung nach dem ASchG nur sinngemäß anwendbar. Die im Entwurf vorgesehenen Änderungen sollen für diese besonderen Untersuchungen eine sachgerechte Honorarvereinbarung ermöglichen. Für den Zeitraum bis zum Wirksamwerden der neuen Vereinbarung wird in § 112 Abs. 1a eine Übergangsregelung getroffen (sinngemäße Anwendung der BVA-Honorarsätze).

Die nach dem ASchG ermächtigten Ärzte sind nicht Vertragspartner der Träger der Unfallversicherung, weshalb den zuständigen Trägern der Unfallversicherung bei geltender Rechtslage keine rechtlichen Möglichkeiten zustehen, stichprobenartige Kontrollen der ärztlichen Leistungen durchzuführen, obwohl sie zum Kostenersatz verpflichtet sind. Die vorgeschlagene Regelung wurde § 27 des Gesamtvertrages vom , in der Fassung vom , abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Wien und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, nachgebildet und entsprechend den Erfordernissen des Datenschutzes adaptiert.“

(ErlRV 461 BlgNR 20. GP)

II. Auskunftspflicht der Ärzte und Ärztinnen

3

Mit der ASchG-Novelle BGBl I 2012/118, in Kraft seit , ist die Einschränkung auf ermächtigte Ärzte und Ärztinnen entfallen:

„Gemäß § 57 Abs. 3 haben Arbeitgeber/innen gegenüber den zuständigen Trägern der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten für Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie für sonstige besondere Untersuchungen in Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können. Abs. 6 nimmt auf diese Regelung Bezug und bestimmt, dass die ermächtigten Ärzte, die diese Untersuchungen durchgeführt haben, gegenüber dem Unfallversicherungsträger auskunftspflichtig sind. Allerdings können sonstige besondere Untersuchungen (z. B. wegen Vibrationen) auch von nicht ermächtigten Ärzten durchgeführt werden. Auch diese sollen aber - wenn es sich um Untersuchungen in Zusammenhang mit Tätigkeiten, die eine Berufskrankheit verursachen können, und für die der Unfallversicherungsträger die Kosten übernimmt - gegenüber dem Unfallversicherungsträger auskunftspflichtig sein. Die bisherige Einschränkung soll daher entfallen.“

(ErlRV 1983 BlgNR 24. GP)

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