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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 43 Maßnahmen zur Gefahrenverhütung

Andrea Lechner-Thomann

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Verwendung in geschlossenen Systemen (Abs 1)
2- 6
III.
Rangordnung der Maßnahmen (Abs 2)
7, 8
IV.
Besondere Gefahrenverhütungsmaßnahmen (GKV)
9, 10
V.
Maßnahmen bei beträchtlicher Erhöhung der Exposition

I. Allgemeines

1

Die einzelnen Gefahrenverhütungsmaßnahmen fanden sich bereits vor dem ASchG 1994 im geltenden Recht: So sah § 16 Abs 1 AAV die räumliche Trennung von Bereichen mit gefährlichen Einwirkungen sowie die Anwendung von geschlossenen Systemen vor, §§ 52 Abs 4 und 54 Abs 6 AAV normierten Mengenbeschränkungen für gefährliche Arbeitsstoffe und § 16 verpflichtete zu Absaug- und Entlüftungsmaßnahmen (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

Die oben genannten Bestimmungen der AAV zu gefährlichen Arbeitsstoffen wurden mit der GKV-Novelle BGBl II 2024/330 rechtsbereinigt. Die AAV, BGBl 1983/218, enthält noch vereinzelt Regelungen zu gefährlichen Arbeitsstoffen und bestimmten Arbeitsverfahren (Arbeiten in Behältern) in Gesetzesrang. Diese durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl 1994/450, übergeleiteten, zum Teil obsoleten, Vorschriften entsprechen überwiegend nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung. Weil diese Schutzvorschriften rechtstechnisch ält...

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