ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 43 Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Verwendung in geschlossenen Systemen (Abs 1) | |
III. | Rangordnung der Maßnahmen (Abs 2) | |
IV. | Besondere Gefahrenverhütungsmaßnahmen (GKV) | |
V. | Maßnahmen bei beträchtlicher Erhöhung der Exposition |
I. Allgemeines
1
Die einzelnen Gefahrenverhütungsmaßnahmen fanden sich bereits vor dem ASchG 1994 im geltenden Recht: So sah § 16 Abs 1 AAV die räumliche Trennung von Bereichen mit gefährlichen Einwirkungen sowie die Anwendung von geschlossenen Systemen vor, §§ 52 Abs 4 und 54 Abs 6 AAV normierten Mengenbeschränkungen für gefährliche Arbeitsstoffe und § 16 verpflichtete zu Absaug- und Entlüftungsmaßnahmen (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
Die oben genannten Bestimmungen der AAV zu gefährlichen Arbeitsstoffen wurden mit der GKV-Novelle BGBl II 2024/330 rechtsbereinigt. Die AAV, BGBl 1983/218, enthält noch vereinzelt Regelungen zu gefährlichen Arbeitsstoffen und bestimmten Arbeitsverfahren (Arbeiten in Behältern) in Gesetzesrang. Diese durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl 1994/450, übergeleiteten, zum Teil obsoleten, Vorschriften entsprechen überwiegend nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und Erkenntnissen auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung. Weil diese Schutzvorschriften rechtstechnisch ält...