ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 13 Anhörung und Beteiligung
Übersicht
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I. | Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer | ||
A. | Initiative der Arbeitnehmer | ||
B. | Subsidiarität — Belegschaftsorgane, Sicherheitsvertrauenspersonen | ||
I. Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer
A. Initiative der Arbeitnehmer
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Abs 1 regelt die Anhörung der Arbeitnehmer entsprechend Art 11 Abs. 1 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. Da die Richtlinie vorsieht, dass „die Arbeitnehmer“ anzuhören sind, kann das Anhörungsrecht nicht nur subsidiär für den Fall vorgesehen werden, dass keine Arbeitnehmervertreter (Sicherheitsvertrauenspersonen, Belegschaftsorgane) bestellt sind. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP) In diesem Fall geht die Initiative von den Arbeitnehmern selbst aus. Das Anhörungsrecht gilt auch dann, wenn Sicherheitsvertrauenspersonen oder Belegschaftsorgane bestellt sind.
B. Subsidiarität — Belegschaftsorgane, Sicherheitsvertrauenspersonen
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Abs 2 regelt hingegen die Fälle des subsidiären Anhörungs- und Beteiligungsrechtes der Arbeitnehmer. Die Anhörungsrechte der Sicherheitsvertrauenspersonen sind in § 11 geregelt, die Anhörungsrechte der Belegschaftsorgane in § 92a ArbVG und in den Personalvertretungsvorschriften. Sind Belegschaftsorgane bestellt, so sind diese zu beteiligen; sie können jedoch ihre Befugnisse an die Sicherheitsvertrauenspersonen delegieren (§ 92a Abs 4 ArbVG). Sind keine Belegschaftsorgane errichtet, so hat der Arbeitgeber die Sicherheitsvertrauenspersonen zu beteiligen. Sind keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so haben alle Arbeitnehmer Mitwirkungsrechte im Sinne des Abs 2.
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Abs 2 entspricht Art 11 Abs 2 lit b und d der Richtlinie 89/391/EWG, besondere Vorschriften über die (subsidiäre) Beteiligung und den Zugang zu Unterlagen enthalten auch Art 6 Abs 3 lit b der Richtlinie 89/391, weiters folgende Richtlinien: die Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG (Art 8), Arbeitsmittelrichtlinie 89/655/EWG (Art 8), Baustellenrichtlinie 92/57/EWG (Art 12), Mineralgewinnungsrichtlinie 92/104/EWG (Art 9).
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Abs 3 zur Anhörung und Beteiligung auf Baustellen bei gleichzeitigem Tätigwerden von Arbeitnehmern mehrerer Arbeitgeber dient der Umsetzung des Art 12 der Baustellenrichtlinie 92/57/EWG.
Vgl Koordinatorenbestellung nach BauKG.