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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 82 Tätigkeiten der Arbeitsmediziner

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einrechnung in die Präventionszeit
1- 3
II.
Einrechenbare Tätigkeiten der Arbeitsmediziner
4- 17
III.
Keine Einrechenbarkeit in die Präventionszeit

I. Einrechnung in die Präventionszeit

1

In § 82 ASchG werden jene Tätigkeiten taxativ aufgezählt, welche in die Präventionszeit der Arbeitsmediziner nach § 82a ASchG einrechenbar sind.

2

Die ASchG-Stammfassung BGBl 1994/450 sah in § 82 noch eine nach der Arbeitnehmerzahl gestaffelte Mindestpräventionszeit der Arbeitsmediziner in Stunden vor. § 82 idgF entspricht im Wesentlichen dem § 82 Abs 3 der ASchG-Stammfassung über die in die Mindesteinsatzzeit einrechenbare Zeit, die für die angeführten Tätigkeiten der Arbeitsmediziner aufgewendet wurde. Mit der ASchG-Novelle BGBI I 1999/12 wurden die verbindlichen Mindesteinsatzzeiten für die Präventivfachkräfte für kleinere Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern ersetzt durch das sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Begehungsmodell gemäß § 77a ASchG. Für größere Arbeitsstätten wurde die Mindesteinsatzzeit zunächst beibehalten und erst mit dem ANS-RG (ASchG-Novelle BGBl I 2001/159) durch die Präventionszeit gemäß § 82a ASchG ersetzt. Die für die im § 82 ASchG taxativ angeführten Tätigkeiten der Arbeitsmediziner aufgewendete Zeit kann in die Präventionszeit eingerechnet werden (vgl ErlRV 802 BlgNR 21. GP, siehe Anmerkungen zu § 77 Rz 1 ff).

3

Seit dem (Inkrafttreten des ANS-RG) sind in betrieblichen Anlassfällen auch die Tätigkeiten sonstiger Fachleute (§ 82b ASchG) bis zu 25 % der jährlichen Gesamtpräventionszeit einrechenbar, soweit es sich um deren Unterstützung bei Tätigkeiten des § 82 ASchG handelt und die Fachkunde der Arbeitsmediziner überschritten ist (§ 82a Abs 5 iVm § 81 Abs 3 ASchG für die arbeitsmedizinische Präventivdienstbetreuung). Insbesondere Fachleute der Arbeitspsychologie kommen in der Praxis zur Unterstützung der Arbeitsmediziner zum Einsatz, etwa bei der Evaluierung psychischer Belastungen am Arbeitsplatz. Die jährliche Mindestpräventionszeit der Arbeitsmediziner von 35 % (§ 82a Abs 5) darf nicht unterschritten werden.

Zur Unterstützung der Arbeitsmediziner kann seit dem (ASchG-Novelle BGBl I 2022/115) zudem ein arbeitsmedizinischer Fachdienst beschäftigt werden (AFa, § 82c ASchG, ErlRV 1510 BlgNR 27. GP), dessen Tätigkeiten gemäß § 82 ASchG bis zu 30 % in die Betreuungszeit der Arbeitsmediziner eingerechnet werden können. Auch diese Novelle erfolgte vor dem Hintergrund des zunehmenden Mangels ausgebildeter Arbeitsmediziner/innen (siehe Anmerkungen zu § 82c).

Näheres siehe Anmerkungen zu § 73 (Bestellung von Sicherheitsfachkräften), § 77a (Begehungen in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern), § 82a ASchG (Präventionszeit) und § 82c Rz 2 (Arbeitsmedizinischer Fachdienst).

II. Einrechenbare Tätigkeiten der Arbeitsmediziner

4

Zu den einsatzzeitrelevanten Tätigkeiten der Arbeitsmediziner zählt vor allem die Beratung und Unterstützung der Arbeitgeber in allen Angelegenheiten des § 81 Abs 3 ASchG (Z 1), siehe Anmerkungen zu § 81 Abs 3 ASchG.

5

Zu den arbeitsmedizinischen Aufgaben gehört auch die auf die Arbeitsbedingungen bezogene Gesundheitsförderung; vgl verpflichtende Hinzuziehung der Arbeitsmediziner auch in Fragen der Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz (§ 81 Abs 1 und Abs 3 Z 1 ASchG). Ob Tätigkeiten zur betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) der Arbeitsmediziner und sonstigen Fachleute in die Präventionszeit nach § 82 ASchG einrechenbar sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Voraussetzung für eine Anrechnung auf die Präventionszeit des § 82a ASchG ist in jedem Fall, dass

  • sich die BGF-Maßnahmen auf konkrete Arbeitsbedingungen in einem Unternehmen beziehen,

  • anerkannte BGF-Qualitätskriterien beachtet werden und

  • die Maßnahmen mit den konkreten betrieblichen Arbeitsbedingungen in untrennbarem Zusammenhang stehen.

Maßnahmen der allgemeinen Gesundheitsförderung oder betriebliche Gesundheitsförderungsmaßnahmen, die ohne Bezug zur betrieblichen Gefahren- und Belastungssituation der Arbeitnehmer oder nicht ausreichend qualitätsgesichert erfolgen und nicht auf unterschiedlichsten Ebenen in die betrieblichen Strukturen und Abläufe eingebunden sind, können - wenngleich als Einzelmaßnahme sinnhaft - mangels spezifischen Bezugs zu den betrieblichen Arbeitsbedingungen nicht nach § 82 ASchG in die Präventionszeit eingerechnet werden. Siehe Anmerkungen zu § 81 ASchG (Betriebliche Gesundheitsförderung).

6

Die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung ist nach Z 2 einrechenbar.

Mit der ASchG-Novelle BGBl I 2014/94 (ASRÄG 2014 Artikel 3, in Kraft getreten ) wurde klargestellt, dass die Funktionen von Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner/in) vereinbar sind, soferne es sich bei den Präventivfachkräften um Arbeitnehmer/innen handelt (§ 10 Abs 6 u 10 ASchG). Eine doppelte Einrechnung der Tätigkeit auch als Sicherheitsvertrauensperson in die Präventionszeit ist jedoch nicht zulässig (ErlRV 319 BlgNR 25. GP).

7

Weiters einrechenbar ist die Besichtigung der Arbeitsstätten, auswärtigen Arbeitsstellen und Baustellen - also die Besichtigung der Arbeitsplätze (Z 3).

8

Die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren sowie deren Auswertung ist ebenfalls auf die Präventionszeit anrechenbar (Z 4). Nach § 82 Z 4 ASchG können gegebenenfalls auch von Arbeitsmedizinern durchgeführte Untersuchungen der Arbeitnehmer eingerechnet werden, um Ursachen arbeitsbedingter Erkrankungen und Gesundheitsgefahren zu ermitteln und zu untersuchen (zB MSE, psychische Erkrankungen), diese Untersuchungen dürfen jedoch nur mit Zustimmung der Beschäftigten erfolgen. Die Einrechnung erfolgt (anders als nach Z 5) ohne Höchstbeschränkung, wäre daher auch zur Gänze möglich (Erlass der Arbeitsinspektion vom , BMWA-461.302/0024-III/3/2008). Bei der Dokumentation dieser Untersuchungen handelt es sich um eine systematische Dokumentation der arbeitsmedizinischen Tätigkeit und der Ergebnisse von proaktiv vorgenommenen arbeitsmedizinischen Untersuchungen (keine Aneinanderreihung einzeln durchgeführter, ohnehin erforderlicher arbeitsmedizinischer Untersuchungen von Arbeitnehmern).

Nicht in den Aufgabenbereich der Arbeitsmediziner, sondern der Sicherheitsfachkräfte fällt die Ermittlung, Untersuchung und Auswertung der Ursachen von Arbeitsunfällen. Arbeitsmediziner sind hingegen berufen zur Ermittlung, Untersuchung und Auswertung der Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen und Gesundheitsgefahren (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).

9

Die in § 82 Z 4a angeführte Arbeitsplatzevaluierung samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (§§ 4 f ASchG) wurde mit der ASchG-Novelle BGBI I 2001/159 (ANS-RG) als einrechenbar eingefügt: Nach den ErlRV 802 BlgNR 21. GP galt dies zunächst jedoch nur für Folgeevaluierungen, nicht für die erstmalige Auseinandersetzung mit den im Betrieb für die Arbeitnehmer bestehenden Gefahren, die im Betriebsgeschehen ein einmaliges Ereignis darstellt (Erstevaluierung). Ebenfalls mit dem ANS-RG wurde die Einrechnung der Tätigkeiten sonstiger Fachleute (§ 82b ASchG) bis zu 25 % der jährlichen Geamtpräventionszeit in Anlassfällen des § 81 Abs 3 ASchG ermöglicht (siehe Anmerkungen zu § 77 Z 4a für die sicherheitstechnische Betreuung und § 82a Abs 5 iVm § 81 Abs 3 Z 8 und 9 ASchG für die arbeitsmedizinische Präventivdienstbetreuung).

Erst seit sind aufgrund des ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetzes (ASchG-Novelle Artikel 1 BGBl I 2017/126) auch Arbeitsplatzerstevaluierungen in die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Präventionszeit einrechenbar. Die Begründung des Initiativantrags 2228/A 25. GP verweist dazu auf die Erfahrungen und Bedürfnisse der Praxis, wonach nicht nur Tätigkeiten im Zuge der Überprüfung und Anpassung der Evaluierung, sondern künftig auch die erstmalige Auseinandersetzung mit den im Betrieb für die Arbeitnehmer bestehenden Gefahren (Erstevaluierung) in die Präventionszeit mit eingerechnet werden können (§ 77 Z 4a und § 82 Z 4a). Ausdrücklich wird in der Begründung aber darauf hingewiesen, dass gesetzlich in § 82a ASchG lediglich Mindest-Präventionszeiten festgelegt sind. Insbesondere in Zusammenhang mit Neu- oder umfangreichen Umbauten wäre daher zu prüfen, ob bei Einrechnung der Erstevaluierung auf Grund des Umfangs die Mindestpräventionszeit zu erhöhen ist, um den Aufgaben der Präventivfachkräfte gerecht zu werden.

10

Die Einrechenbarkeit von arbeitsmedizinischen Untersuchungen bis maximal 20 % der jährlichen Präventionszeit (Z 5) bezieht sich ausschließlich auf Untersuchungen, die durch das ASchG und ASchG-Durchführungsverordnungen geregelt sind. Vgl Erläuterungen zur ASchG-Stammfassung (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP), wonach verpflichtend vorgeschriebene besondere Untersuchungen nach diesem Bundesgesetz, aber auch sonstige arbeitsmedizinische Untersuchungen einrechenbar sind:

  • Verpflichtende Eignungs- und Folgeuntersuchungen (§ 49 ASchG, VGÜ);

  • Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (§ 50 ASchG, § 4 VGÜ);

  • sonstige besondere Untersuchungen (§ 51 ASchG, § 5 VGÜ): Bei Einwirkung eindeutig krebserzeugender oder fortpflanzungsgefährdender (reproduktionstoxischer) Arbeitsstoffe (GKV), biologischer Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4 (§ 40 Abs 5 ASchG), Vibrationen über dem Auslösewert, bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte von inkohärenter künstlicher optischer Strahlung oder kohärenter optischer Strahlung (LASER) oder elektromagnetischer Felder (§ 3 VOPST, § 3 VEMF - oder wenn Arbeitnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen bei einer EMF-Exposition melden) sowie bei Nachtarbeit im Sinn der VGÜ;

  • Bildschirmarbeitsuntersuchungen (§ 68 ASchG, BS-V);

  • Untersuchungen bei Nachtarbeit Jugendlicher (§ 17 Abs 7 KJBG, diese waren ursprünglich nach ASchG geregelt);

  • freiwillige Untersuchungen auf Wunsch der Arbeitnehmer (§ 81 Abs 5 ASchG).

11

Die Obergrenze von maximal 20 % der Präventionszeit soll sicherstellen, dass die arbeitsmedizinische Präventionszeit nicht allein durch die Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen ausgeschöpft werden kann, weil vor allem die arbeitsmedizinische Präventionstätigkeit insgesamt weit mehr Aufgaben umfasst, die ebenfalls präventionszeitfähig sind. Die Gesetzesmaterialien (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP) führten zur Begründung der Höchstgrenze der ASchG-Stammfassung (§ 82 idF BGBl 1994/450) aus:

„Derzeit entfällt bei manchen Betrieben mit besonderen Gesundheitsgefahren und gemäß § 8 ANSchG ermächtigten Arbeitsmedizinern ein wesentlicher Teil der Mindesteinsatzzeit auf solche besonderen Untersuchungen, bei anderen Betrieben mit vergleichbarer oder sogar wesentlich geringerer Gefährdung werden hingegen diese Untersuchungen extern durchgeführt bzw. fallen keine solchen Untersuchungen an. Die volle Einrechnung der Untersuchungszeiten in die Mindesteinsatzzeit ist also nicht sachgerecht. Im Entwurf wird daher die Einrechnung der Untersuchungszeiten auf 20 % der Mindesteinsatzzeit beschränkt.“

12

Auch die dazugehörige Untersuchungsdokumentation (ua das Ausfüllen der Untersuchungsformulare, § 6 Abs 6 VGÜ) kann als Bestandteil der Untersuchung nach§ 82 Z 5 ASchG bis insgesamt maximal 20 % der jährlichen Präventionszeit eingerechnet werden: Die Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen von Arbeitnehmern schließt die für Nachweisbarkeit und Dokumentation der Untersuchungsergebnisse notwendigen Abwicklungen mit ein. Zur Vereinheitlichung von Anamnese, Untersuchungsgang und Befundermittlung der arbeitsmedizinischen Untersuchungen sind einheitliche Untersuchungsformulare zu verwenden, die den untersuchenden ermächtigten Ärzten auf den Websites des Bundesministeriums für Arbeit sowie der Arbeitsinspektion zum Download zur Verfügung stehen (www.arbeitsinspektion.gv.at); es können auch inhaltlich entsprechende, gut lesbare Untersuchungsformulare verwendet werden (§ 52 ASchG, § 6 Abs 6 VGÜ). Die Untersuchungsverrechnung der AUVA beinhaltet ebenso die Befunderhebung und Dokumentation jeweils als Teil der Untersuchungsdurchführung. Nach den VGÜ-Untersuchungspositionen der AUVA inkludieren alle Honorare den Manipulationsaufwand der Arbeitsmediziner (Erlässe der Arbeitsinspektion vom , BMWA-461.302/0024-III/3/2008 und vom , BMASK-461.302/0016-VII/3/2010).

13

Die Durchführung von Schutzimpfungen ist nur einrechenbar (Z 6), wenn diese mit der Tätigkeit der Arbeitnehmer in Zusammenhang stehen und gegen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren schützen, denen die Beschäftigten bei ihren Tätigkeiten ausgesetzt sind, zB Zeckenschutzimpfungen bei regelmäßiger Beschäftigung in Wäldern oder anderen gefährdeten Gebieten. Bei Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeberwirksame Impfstoffe zur Verfügung stellen (soferne es solche gibt) und den exponierten Arbeitnehmern bzw Arbeitnehmerinnen eine Impfung anbieten und eine Impfinformation sicherstellen (§ 43 Abs 4 ASchG, § 5 Abs 4 u § 12 Abs 3 VbA) - zB bei arbeitsbedingten Infektionsgefahren im Gesundheitsbereich. Ob eine solche arbeitsbedingte Infektionsgefahr vorliegt, ist im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung durch die Arbeitgeber gemeinsam mit den Arbeitsmedizinern zu beurteilen (§§ 3f VbA). Besteht nur ein allgemeines Infektionsrisiko durch übliche Personenkontakte am Arbeitsplatz wie sonst auch in der Allgemeinbevölkerung (zB im Handel oder in öffentlichen Verkehrsmitteln) ist kein arbeitsbedingtes Infektionsrisiko iSd VbA anzunehmen.

Nicht dem Arbeitsschutz zuzurechnen sind Schutzimpfungen der Allgemeinbevölkerung zum Schutz vor Infektionskrankheiten,: Als Teil der allgemeinen Gesundheitsförderung sind sie nicht präventionszeitfähig. Auch wenn zB eine betriebliche Impfkampagne durchgeführt wird, handelt es sich dabei nicht um eine verpflichtende Arbeitsschutzmaßnahme (die Arbeitsstätte ist hier nur Durchführungsort).

14

Die Einrechnung der Weiterbildung von maximal 15 % der jährlichen Präventionszeit von Arbeitsmedizinern (Z 7) wird in der Praxis wohl nur für betriebseigene Arbeitsmediziner relevant sein, kann aber auch für externe Dienste nicht ausgeschlossen werden, wenn die arbeitsmedizinische Betreuung im Einzelfall außergewöhnliche betriebliche Gefahrensituationen erfassen soll. Siehe Anmerkungen zu § 77 Rz 1 ff (Sicherheitsfachkräfte).

15

Die Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsschutzausschüsse (Z 8) gehört zu den Aufgaben der Arbeitsmediziner und ist daher in die Präventionszeit einzurechnen (siehe §§ 84, 88 und 88b ASchG).

16

Die Einrechnung der arbeitsmedizinischen Dokumentation und die Erstellung der Berichte (§ 84 ASchG) nach § 82 Z 9 kann allenfalls auch die anonymisierte Auswertung weitreichender Untersuchungen umfassen: Eine nachfolgende (anonymisierte) Auswertung aller dieser Untersuchungen zur Berichtslegung und zum Erarbeiten von Vorschlägen für zusätzliche Maßnahmen oder zur Darstellung der Auswirkung der Tätigkeit der Präventivfachkräfte wäre gegebenenfalls nach Z 9 einrechenbar. Im Gegensatz dazu ist das bloße Ausfüllen eines Untersuchungsformulars, wie Anamnese und Befund, jedoch Teil der vollständigen Untersuchungsdurchführung und keine eigenständige Dokumentation. Die Dokumentation nach § 82 Z 9 ASchG (von Untersuchungen nach § 82 Z 4 ASchG) ist im Gegensatz zur Untersuchungseinrechnung nach Z 5 die systematische Dokumentation der arbeitsmedizinischen Tätigkeit und der Ergebnisse von - proaktiv vorgenommenen - arbeitsmedizinischen Untersuchungen, keine Aneinanderreihung der einzelnen durchgeführten, ohnehin erforderlichen arbeitsmedizinischen Untersuchungen von Arbeitnehmern. Die Dokumentation nach Z 9 setzt somit darüber hinausgehende Schlussfolgerungen, eine systematische Auswertung und Zusammenfassung der (anonymisierten) Ergebnisse durchgeführter Untersuchungen von Arbeitnehmern insgesamt voraus, einschließlich Analysen und Verbesserungsvorschlägen (§ 84 ASchG). Die Einrechnung solcher Dokumentationen nach Z 9 ist unbeschränkt möglich (Erlässe der Arbeitsinspektion vom , BMWA-461.302/0024-III/3/2008, und vom , BMASK-461.302/0016-VII/3/2010).

17

Zur Koordination der Tätigkeit mehrerer Arbeitsmediziner (Z 10) siehe § 83 Abs 6 ASchG.

Analoge Regelungen gelten für die Einrechenbarkeit der Tätigkeiten der Sicherheitsfachkräfte, siehe Anmerkungen zu § 77 ASchG.

Tätigkeiten des arbeitsmedizinischen Fachdienstes (AFa) zur Unterstützung der Arbeitsmediziner sind bis zu 30 % in die jährliche Präventionszeit der Arbeitsmediziner einrechenbar (§ 82c Abs 3), soferne diese grundsätzlich präventionszeitfähig sind (§ 82 ASchG). Nicht einrechenbar sind sonstige Tätigkeiten, die Angehörigen des AFa zB zur allgemeinen Gesundheitsförderung bzw betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) übertragen werden. Näheres siehe Anmerkungen zu § 82c ASchG.

III. Keine Einrechenbarkeit in die Präventionszeit

18

Mangels Rechtsgrundlage im Arbeitsschutzrecht in die Präventionszeit nicht einrechenbar sind ua:

  • allgemeine Einstellungsuntersuchungen (soweit nicht nach ASchG, VGÜ zwingende Eignungs- und Folgeuntersuchungen) - etwa zur allgemeinen „Jobtauglichkeit“,

  • sportmedizinische Untersuchungen,

  • allgemeine Vorsorgeuntersuchungen,

  • Beurteilung der arbeitsmedizinischen Unbedenklichkeit einer Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden laut KV (§ 4a Abs 4 u § 5a Abs 1 AZG),

  • Beurteilungen einer Tätigkeit als Schwerarbeit (Schwerarbeitsverordnung),

  • Strahlenschutzuntersuchungen (Strahlenschutzgesetz),

  • Untersuchungen der Fahr- oder Flugtauglichkeit (zB Führerscheingesetz).

Vgl Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorats vom (BMWA-461.302/0024-III/3/2008) und weitere Auslegungsfragen auf der Website der Arbeitsinspektion: https://www.arbeitsinspektion.gv.at/Uebergreifendes/Uebergreifendes/Praeventivdienste_Allgemeines.html (Download ).

Eine Hilfestellung zur Berechnung der betrieblichen Präventionszeiten bietet ua die österreichische Evaluierungs-Plattform: https://www.eval.at/praeventionszeitberechnung.

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