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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 101 Verordnungen über Behörden und Verfahren

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Durchführungsverordnungen zum achten Abschnitt ASchG
1
II.
Verordnung zur Gleichstellung von Bewilligungsverfahren
2
III.
Gutachten oder öffentliche Urkunden im Genehmigungsverfahren - AVO-Verkehr 2017
3- 5

I. Durchführungsverordnungen zum achten Abschnitt ASchG

1

Bisher wurde die Verordnung über die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates, BGBl 1995/30, derzeit idF BGBl II 2012/215, auf Grund der §§ 91 und 101 Abs 1 Z 1 ASchG erlassen.

II. Verordnung zur Gleichstellung von Bewilligungsverfahren

2

Auf Grund des § 101 Abs 2 und 3 ASchG wurde die Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren, BGBl II 2005/43, erlassen.

Diese Verordnung wurde obsolet durch die ASchG-Novelle BGBl I 2012/118, welche

  • die Genehmigungsverfahren von Seilbahnanlagen nach dem Seilbahngesetz 2003 als neue Z 10 in § 93 Abs 1 einfügte (Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes in Genehmigungsverfahren) sowie

  • die Genehmigungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und die Bewilligungsverfahren betreffend Einrichtungen und Arbeitsmittel nach dem Seilbahngesetz 2003 in § 94 Abs 1 ASchG als neue Z 10 und 11 (Sonstige Genehmigungen und Vorschreibungen) aufnahm.

Die Aufhebung der Verordnung über die Gleichstellung von Bewilligungsverfahren zur Anpassung an die geänderte ASchG-Rechtslage erfolgte mit Verordnung BGBl II 2013/210 zum .

III. Gutachten oder öffentliche Urkunden im Genehmigungsverfahren - AVO-Verkehr 2017

3

Mit Artikel 60 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 (2. StabG 2012), BGBl I 2012/35, wurde die Verordnungsermächtigung des § 101 Abs 4 im ASchG verankert:

Sind im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden aufgrund gesetzlicher Bestimmungen beizugeben, kann durch Verordnung festgelegt werden, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in diesen Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Darüber hinaus können Durchführungsbestimmungen zum ASchG auch festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist.

4

§ 12 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG), BGBl 1993/27, zur Parteistellung des zuständigen Arbeitsinspektorats bleibt unberührt (Beteiligung der Arbeitsinspektion in Verwaltungsverfahren).

Regelungshintergrund des § 101 Abs 4 ASchG war die Neuorganisation der Arbeitsinspektion (Aufgabenübergang vom BMVIT zum Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz - BMASK): Durch Art 58 des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl I 2012/35 wurde mit das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (VAIG 1994), BGBl 1994/650, aufgehoben. Mit dem 2. StabG 2012 (ua Novelle des § 101 Abs 4 ASchG) wurden die bisherigen Verordnungsermächtigungen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie in die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz übertragen, wobei die Verordnungsermächtigung in § 101 Abs 4 entsprechend § 17 Abs 1 VAIG 1994 neu in das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz aufgenommen wurde (ErlRV 1685 BlgNR 24. GP).

5

Die noch zu § 17 Abs 1 VAIG 1994 erlassene Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2011 (AVO-Verkehr), BGBl II 2012/17, gilt seit als Verordnung gemäß § 101 Abs 4 ASchG (vgl § 127a ASchG), derzeit gilt die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2017 - AVO Verkehr 2017, BGBl II 2017/307 idF BGBl I 2021/490. Verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen gelten für Schifffahrts- und Eisenbahnunternehmen nach § 13a ArbIG.

Siehe Anmerkungen zu § 98 Rz 12 ff (Meldepflichten).

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