ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 100 Außergewöhnliche Fälle
Übersicht der Kommentierung
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I. Katastrophenhilfsdienste
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§ 100 Abs 1 ASchG ermöglicht die Nichtanwendung des ersten bis sechsten Abschnitts des ASchG und der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen, wenn Arbeitnehmer mit spezifischen Tätigkeiten im Rahmen von Katastrophenhilfsdiensten beschäftigt werden. Dies gilt aber nur insoweit, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Arbeitnehmerschutzbestimmungen zwingend entgegenstehen. In diesen Fällen ist dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des ASchG größtmögliche Sicherheit und größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind.
Nach den Gesetzesmaterialien entspricht § 100 Abs 1 ASchG dem Art 2 Abs 2 der Richtlinie 89/391/EWG über zulässige Ausnahmen. Welche Ausnahmen unter Berufung auf diese Regelung notwendig und zulässig sind, sollte im Interesse der Rechtssicherheit in den einzelnen Durchführungsverordnungen zum ASchG geregelt werden (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP). Die Verordnungsermächtigung des § 101 Abs 1 Z 3 ASchG zur Regelung der Ausnahmen im Sinne von § 100 (Außergewöhnliche Fälle) ist mit dem ANS-RG entfallen, weil nähere Durchführungsbestimmungen auf Grund der klaren Textierung des § 100 nicht erforderlich erschienen (ErlRV 802 BlgNR 21. GP).
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Für Streitkräfte und Polizei wurden im ASchG keine Sonderregelungen getroffen, weil Bundesdienststellen vom Geltungsbereich ausgenommen sind. Für Bundesbedienstete, die in Dienststellen (nicht in Betrieben des Bundes) beschäftigt sind, gilt § 1 Abs 2 Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG), BGBl I 1999/70: Die Regelungen des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes sind auf die Beschäftigung von Bediensteten mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen. Bei Anordnung solcher Tätigkeiten sind wie nach ASchG größtmögliche Sicherheit und größtmöglicher Gesundheitsschutz der Bediensteten zu gewährleisten. Im Vorfeld mögliche organisatorische und präventivdienstliche Maßnahmen, insbesondere die Gefahrenevaluierung, sind aber durchzuführen.
II. Unmittelbar drohende/eingetretene Gefährdung
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Nach § 100 Abs 2 ASchG sind von den Arbeitnehmerschutzvorschriften abweichende Anordnungen zulässig, soweit dies für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit der Arbeitnehmer bei unmittelbar drohenden oder eingetretenen Gefährdungen geboten erscheint, um diese abzuwenden oder zu beseitigen.
Die Regelung ermächtigt iSd Art 5 Abs 4 der Richtlinie 89/391/EWG zu Abweichungen zur Abwendung einer nicht vorhersehbaren unmittelbaren Gefahr oder bei Notstand. Für vorhersehbare Gefahren kann diese Regelung nicht gelten, es ist vielmehr eine entsprechende Vorsorge zu treffen, allenfalls kommt auch die Genehmigung von Ausnahmen in Betracht. (ErlRV 1590 BlgNR 18. GP)