ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 110 Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe
Übersicht der Kommentierung
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I. | Arbeitsstoffevaluierung - stufenweises Inkrafttreten | |
II. | Gefährliche Arbeitsstoffe - Kennzeichnung, Messung | |
III. | Grenzwerte - MAK-Werte-Liste, GKV | |
IV. | Rechtsbereinigung 2015 - CLP-VO, Karzinogene-Richtlinie 2004/37/EG | |
V. | Rechtsbereinigung 2024 GKV-Novelle |
I. Arbeitsstoffevaluierung - stufenweises Inkrafttreten
1
Nach § 102 ASchG wurde das Inkrafttreten der Arbeitgeberverpflichtung zur allgemeinen Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen und Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente in zwei Stufen vorgesehen. Mit § 110 Abs 1 ASchG galt auch für die besondere Ermittlung und Beurteilung gefährlicher Arbeitsstoffe eine nach Betriebsgröße gestaffelte Übergangsfrist - ebenfalls in zwei Stufen:
Für jene Arbeitsstätten, in welchen mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden, gelten diese Pflichten seit ; vgl § 112 ASchG für die Gesundheitsüberwachung).
Für die restlichen Arbeitsstätten wurde das Inkrafttreten mit vorgesehen bzw sind die Regelungen hinsichtlich der Arbeitsstoffe bereits mit in Kraft getreten.
2
Diese Übergangsfrist wurde mit der ASchG-Novelle BGBl I 1997/9 durch d...