ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 124 Aufhebung von Vorschriften
Übersicht der Kommentierung
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I. | Aufhebung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und Klarstellungen, vorläufige Weitergeltung als gewerberechtliche Vorschriften | |
II. | Aufhebung des ANSchG 1972 |
I. Aufhebung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und Klarstellungen, vorläufige Weitergeltung als gewerberechtliche Vorschriften
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§ 124 Abs 1 und 2 ASchG betrifft als Bundesgesetz in Geltung stehende alte Arbeitnehmerschutzvorschriften, die zur Gänze keine praktische Bedeutung mehr haben oder durch spätere Vorschriften entbehrlich geworden sind (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
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§ 124 Abs 3 betrifft Arbeitnehmerschutzvorschriften, die nur zum Teil aufgehoben wurden, zum Teil aber bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach diesem Bundesgesetz übergeleitet wurden. Es handelt sich zum Teil um als Bundesgesetz in Geltung stehende alte Verordnungen, zum Teil um Verordnungen zum Arbeitnehmerschutzgesetz. Die Aufhebung diente zum Teil lediglich der Klarstellung, da davon auszugehen ist, dass jene Bestimmungen in Verordnungen, die im ASchG keine inhaltliche Deckung mehr fanden, ohnehin mit Außerkrafttreten des Arbeitnehmerschutzgesetzes gegenstandslos wurden. Im Interesse der Normadressaten und der Vollziehung erschien aber eine ausdrückliche Aufhebung zur Vermeidung von Auslegungsproblemen notwendig (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
§ 124 Abs 3 Z 1, 5 und 14 ASchG wurden mit der ASchG-Novelle BGBl I 1997/9 geändert (ua Klarstellung zur Aufhebung des durch § 109 Abs 5 und § 126 Abs 2 gegenstandslos gewordenen § 93 Abs 2 ADSV).
Mit ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 wurde Z 14 ergänzt: Durch den neunten Abschnitt des ASchG wurden Teile der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl 1983/218, in Gesetzesrang übergeleitet. Gleichzeitig wurden in § 124 Abs 3 Z 14 ASchG jene Teile der AAV aufgezählt, die mit Inkrafttreten des ASchG ihre Geltung verloren. § 37 Abs 1 und 2 sowie § 55 Abs 11 AAV sind hier allerdings, offenbar versehentlich, nicht genannt. Da beiden Bestimmungen durch das ASchG materiell derogiert wurde, ist davon auszugehen, dass sie bereits mit Inkrafttreten der Stammfassung des ASchG außer Kraft getreten sind. Die nunmehrige Änderung hat daher nur deklarative Bedeutung. (ErlRV 1983 BlgNR 24. GP)
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§ 124 Abs 4 ASchG nennt Rechtsvorschriften, die mit Inkrafttreten des ASchG im Jahr 1995 als Arbeitnehmerschutzvorschriften aufgehoben wurden, zum damaligen Zeitpunkt aber noch als gewerberechtliche Vorschriften in Kraft standen. Zwischenzeitlich sind diese Rechtsvorschriften durch das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz bzw durch § 78 Gaswirtschaftsgesetz, BGBl I 2000/121, bereits zur Gänze aufgehoben und gehören nicht mehr dem Rechtsbestand an (ErlRV 1983 BlgNR 24. GP). Die Anordnung ihrer Weitergeltung in Abs 4 als gewerberechtliche Vorschrift wurde daher mit der ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 zum als gegenstandslos aufgehoben.
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Gleiches gilt für die in Abs 5 genannten Rechtsvorschriften, sodass auch die diesbezügliche Ausnahmeregelung in Abs 6 obsolet geworden ist (ErlRV 1983 BlgNR 24. GP). Die in § 124 Abs 5 angeführten Regelungen enthielten keine noch aktuellen Arbeitnehmerschutzvorschriften und wurden daher mit § 124 Abs 5 der ASchG-Stammfassung als solche außer Kraft gesetzt. Die in diesen Vorschriften vorgesehenen Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung waren aber von wesentlicher Bedeutung für den Schutz der Arbeitnehmer, weshalb die in Abs 5 angeführten Rechtsvorschriften zunächst noch weiter als gewerberechtliche Vorschrift galten (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
II. Aufhebung des ANSchG 1972
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Das Bundesgesetz vom über den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerschutzgesetz), BGBl 1972/234 idF BGBl 1989/650, ist aufgrund § 124 Abs 7 ASchG außer Kraft getreten, soweit durch das ASchG keine vorläufige Weitergeltung einzelner Bestimmungen angeordnet wurde (§§ 112, 115 bis 117 ASchG).