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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 11 Aufgaben und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen

Andrea Lechner-Thomann

Übersicht der Kommentierung


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I.
Sicherheitsvertrauenspersonen - Aufgaben, Weisungsfreiheit
1- 3
II.
Anhörung und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen
A.
Anhörungs-, Informations- und Beteiligungsrechte (§ 11 Abs 5 und 6)
4- 7
B.
Anhörungs- und Beteiligungsrechte (§ 11 Abs 7)
8- 12

I. Sicherheitsvertrauenspersonen - Aufgaben, Weisungsfreiheit

1

Zu den Aufgaben (§ 11) siehe die in § 10 ASchG dargestellten Grundsätze. Weiters wird auf Art 3 lit c der Richtlinie 89/391/EWG verwiesen.

2

Die Weisungsfreiheit (§ 11 Abs 2) entspricht § 115 Abs 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes. Diese Weisungsfreiheit besteht nur in inhaltlicher Hinsicht, sie berührt nicht das Recht der Arbeitgeber zur Erteilung von Weisungen zB auf dem Gebiet der Arbeitszeit und der betrieblichen Ordnungsvorschriften.

3

Im Arbeitsverfassungsgesetz und in arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen bzw in den entsprechenden Vorschriften auf dem Gebiet des Dienstrechtes wurden begleitende Regelungen getroffen, zB über die Mitwirkungsrechte und über den Kündigungs- und Entlassungsschutz. In Art 11 Abs 4 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG ist vorgesehen, dass diesen Arbeitnehmervertretern aus ihrer Tätigkeit keinerlei Nachteile entstehen dürfen. Diese Regelung k...

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