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ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Novak/Lechner-Thomann

ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-3907-9

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Novak/Lechner-Thomann - ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

§ 52a Elektronische Übermittlung von Befund samt Beurteilung

Renate Novak

Übersicht der Kommentierung


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I.
Elektronische Übermittlung - Gesundheitsüberwachung
1, 2
II.
Verschlüsseltes Übermittlungsverfahren, Webapplikation
3- 5
III.
Aufbewahrung durch die Arbeitsinspektion (DSG)
6- 8

I. Elektronische Übermittlung - Gesundheitsüberwachung

1

Die Übermittlung von Befund und Beurteilung nach § 52 Z 5 ASchG durch die untersuchenden Ärzte und Ärztinnen an die arbeitsinspektionsärztlichen Dienste kann seit (Novelle BGBl I 2017/126, Artikel 1) auch elektronisch erfolgen (§ 52a ASchG, § 6 Abs 7a bis c VGÜ). Bereits zuvor war mit der Novelle BGBl I 2012/118 zu § 52 Z 5 das Erfordernis der Übermittlung in zweifacher Ausfertigung entfallen. Die Übermittlung sollte nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auch online erfolgen können (ErlRV 1983 BlgNR 24. GP). Die nachfolgende Neuregelung § 52a ASchG zur elektronischen Übermittlung von Unterlagen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung erfolgte in Zusammenhang mit Vereinfachungen bei der Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen gemäß § 56 ASchG im Rahmen des ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetzes (BGBl I 2017/126). Nach Begründung des Initiativantrags 2228/A 25. GP zu § 52a sollte es den untersuchenden Ärzten und ...

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