ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 52a Elektronische Übermittlung von Befund samt Beurteilung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Elektronische Übermittlung - Gesundheitsüberwachung | |
II. | Verschlüsseltes Übermittlungsverfahren, Webapplikation | |
III. | Aufbewahrung durch die Arbeitsinspektion (DSG) |
I. Elektronische Übermittlung - Gesundheitsüberwachung
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Die Übermittlung von Befund und Beurteilung nach § 52 Z 5 ASchG durch die untersuchenden Ärzte und Ärztinnen an die arbeitsinspektionsärztlichen Dienste kann seit (Novelle BGBl I 2017/126, Artikel 1) auch elektronisch erfolgen (§ 52a ASchG, § 6 Abs 7a bis c VGÜ). Bereits zuvor war mit der Novelle BGBl I 2012/118 zu § 52 Z 5 das Erfordernis der Übermittlung in zweifacher Ausfertigung entfallen. Die Übermittlung sollte nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auch online erfolgen können (ErlRV 1983 BlgNR 24. GP). Die nachfolgende Neuregelung § 52a ASchG zur elektronischen Übermittlung von Unterlagen im Rahmen der Gesundheitsüberwachung erfolgte in Zusammenhang mit Vereinfachungen bei der Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen gemäß § 56 ASchG im Rahmen des ArbeitnehmerInnenschutz-Deregulierungsgesetzes (BGBl I 2017/126). Nach Begründung des Initiativantrags 2228/A 25. GP zu § 52a sollte es den untersuchenden Ärzten und ...