ASchG | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
2. Aufl. 2025
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§ 123 Weitergelten sonstiger Vorschriften
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§ 123 ASchG der ASchG-Stammfassung BGBl 1994/450 zur Weitergeltung sonstiger Vorschriften regelte die Anwendung von Rechtsvorschriften, die nicht nur Arbeitnehmerschutzvorschriften enthielten. Die in Abs 1 und 2 angeführten Vorschriften (Azetylenverordnung, Steinbrüche) galten gemäß § 33 Abs 2 ANSchG als Bundesgesetz bis zur Erlassung einer Verordnung nach dem ANSchG und nach der Gewerbeordnung 1994. Solche gemeinsamen Verordnungen wurden bis zum ASchG nie erlassen. Es erschien auch nicht sinnvoll, diese Vorschriften weiterhin generell aufrechtzuerhalten, zumal diese Vorschriften aus der Sicht des Arbeitnehmerschutzes zum Teil überholt bzw entbehrlich waren. Für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes wurden mit dem ASchG lediglich die im Einzelnen angeführten Bestimmungen aufrechterhalten. Die restlichen Bestimmungen wurden mit § 124 ASchG aufgehoben (vgl ErlRV 1590 BlgNR 18. GP).
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Die mit § 123 Abs 1 als Arbeitnehmerschutzvorschrift vorläufig übergeleitete Azetylenverordnung, BGBl 1951/75 idF BGBl 1972/234, wurde durch die Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl II 2000/164, obsolet. Die Übergangsbestimmung des § 123 Abs 1 ASchG wurde durch das ANS-RG, BGBl I 2001/159, mit aufgehoben (ErlRV 802 BlgNR 21. GP).
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Die vorläufig weitergeltenden Übergangsbestimmungen des § 123 Abs 2 bis 4 ASchG für Steinbrüche und Schifffahrtsanlagen und zur Überleitung der Asbestverordnung wurden durch die ASchG-Novelle BGBl I 2012/118 mit aufgehoben:
Die in § 123 Abs 2 angeführte Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl 1955/253, ist mit Inkrafttreten der Tagbauarbeiten-Verordnung (TAV), BGBl II 2010/416, am außer Kraft getreten. Die Anordnung ihrer Weitergeltung als gewerberechtliche Vorschrift in § 123 Abs 2 Z 2 ASchG ist bereits seit Inkrafttreten des MinroG obsolet, da seitdem Steinbrüche nicht mehr gewerberechtlichen Vorschriften unterliegen, sondern dem Bergwesen zuzurechnen sind. Inhaltlich wurde diesen Bestimmungen durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Vorschriften über das Sprengen im Bergbau erlassen werden (Bergbau-Sprengverordnung - SpV) sowie die Bohrlochbergbau-Verordnung geändert wird, BGBl II 2009/60, derogiert.
§ 123 Abs 3 leitete den vierten Teil der Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl 1991/334, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach dem ASchG, die denselben Gegenstand regelt, als Bundesgesetz über. Die Bestimmung wurde mit Inkrafttreten der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl II 2008/298, obsolet.
§ 123 Abs 4 leitete die Asbestverordnung als Bundesgesetz über; diese wurde mit § 21 Abs 10 der Chemikalien-Verbotsverordnung 2003 (Chem-VerbotsV 2003), BGBl II 2003/477, mit aufgehoben. Die Übergangsbestimmung ist daher obsolet (vgl ErlRV 1983 BlgNR 24. GP).